Glossar

Auf dieser Seite finden Sie stichwortartig nützliche Informationen aus dem Bereich Justiz- und Polizeiarbeit.

Amtsgericht Das Amtsgericht kennt den Strafrichter, bei dem es sich um einen Berufsrichter handelt, und das Schöffengericht, bei dem neben dem Berufsrichter zwei Laienrichter (Schöffen) an der Urteilsfindung beteiligt sind. Verhandelt werden am Amtsgericht im Zivilrecht Fälle mit einem Streitwert von bis zu 5 000 Euro vom Einzelrichter. Im Strafrecht werden solche Fälle beim Amtsgericht angeklagt, bei denen die Straferwartung bei bis zu vier Jahren liegt. Dabei finden Prozesse, bei denen die Straferwartung bei bis zu zwei Jahren liegt, vor dem Strafrichter statt, darüber vor dem Schöffengericht. Allerdings gibt es auch Ausnahmen: So kann ein Prozess trotz einer Straferwartung von unter vier Jahren trotzdem vor dem Landgericht verhandelt werden, wenn es beispielsweise um die besondere Bedeutung der Sache geht. Aus diesem Grund etwa wurde das Verfahren gegen den Künstler Jörg Immendorf im Jahre 2004 vor dem Landgericht Düsseldorf verhandelt, obwohl eine Strafe von vier Jahren und mehr nicht im Raum stand. Weitere Ausnahmen werden gemacht, wenn dem Angeklagten die Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt oder die Sicherungsverwahrung droht. Die Amtsgerichte sind auch die Familiengerichte. zurück

Angeklagter. So lange Polizei und Staatsanwaltschaft gegen jemanden im Zusammenhang mit einem Verbrechen ermitteln, spricht man vom Beschuldigten. In der Zeit zwischen der Erhebung der Anklage und der Entscheidung des Gerichts, ob das Strafverfahren eröffnet wird, heißt es Angeschuldigter. Erst wenn das Gericht die Anklageschrift zur Hauptverhandlung zugelassen hat, schreibt man Angeklagter. zurück

Arbeitsgerichtsbarkeit. Unabhängig von der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist die Arbeitsgerichtsbarkeit. Die Schwerpunkte des Arbeitsgerichts liegen vor allem in Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. So beschäftigen sich die Gerichte mit Kündigungen, dem Bestehen oder Nichtbestehen von Arbeitsverhältnissen, mit Zahlungsansprüchen, die in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, der Herausgabe von Arbeitspapieren, Fehlverhalten während der Arbeit und Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien. Es wird darüber diskutiert, ob die Arbeitsgerichtsbarkeit wieder der ordentlichen Gerichtsbarkeit eingegliedert wird. zurück

Beklagter. Im Zivilprozess heißt derjenige, der verklagt wird, Beklagter - nicht etwa Angeklagter. Die Gegenseite ist der Kläger. zurück

Befangenheitsgesuch. Richter, ehrenamtliche Richter (Schöffen und Handelsrichter) sowie Sachverständige sind vom Gesetz verpflichtet, unparteiisch zu sein. Sind sie dazu nicht mehr in der Lage, weil sie eine vorgefasste Meinung haben, bereits vor Abschluss der Hauptverhandlung sich ein abschließendes Urteil gebildet haben oder ähnliches, kann eine Partei eines Verfahrens, im Strafrecht ein Angeklagter - oder auch die Staatsanwaltschaft -, den Betroffenen ablehnen. Allerdings kann er diesen Ablehnungsantrag gegen einen oder mehrere Richter nicht einfach mit seinem Gefühl begründen - er muss die Besorgnis der Befangenheit glaubhaft machen, die auch Dritten schlüssig erscheint. In der Regel sollten Journalisten solche Befangenheitsanträge - gerade wenn sie sich in einem Verfahren häufen - nicht überbewerten; sie gehören bei der so genannten Konfliktverteidigung mittlerweile oft zum "guten" Ton. zurück

Beschwerde. Mit Ausnahme des Urteils kann gegen alle Entscheidungen eines Strafgerichts das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden. (Gegen das Urteil gibt es nur das Rechtsmittel der Berufung oder der Revision - nur in Ausnahmefällen gibt es die Möglichkeit, auch gegen Nebenentscheidungen im Urteil Beschwerde einzulegen.) Mit der Beschwerde können Verfügungen und Beschlüsse des Gerichts angefochten werden, die aus Sicht des Beschwerdeführers falsch sind. Die zuständigen Richter, die die Beschwerde bearbeiten, prüfen die kritisierte Entscheidung sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. Dabei gibt es verschiedene Formen der Beschwerde. Während die so genannte "einfache Beschwerde" an keine Fristen gebunden ist, kommt die an eine Frist gebundene "sofortige Beschwerde" dann zum Zuge, wenn in den Augen des Gesetzgebers eine schnelle und endgültige Entscheidung erforderlich ist. Das Rechtsmittel der "weiteren Beschwerde" ist auf einige wenige, genau definierte Fälle begrenzt. Im Gegensatz zur Berufung und Revision hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung - das heißt die Entscheidung, die durch die Beschwerde angefochten wird, kann dennoch ausgeführt werden. zurück

Berufung. Mit Ausnahme des Urteils kann gegen alle Entscheidungen eines Strafgerichts das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden. (Gegen das Urteil gibt es nur das Rechtsmittel der Berufung oder der Revision - nur in Ausnahmefällen gibt es die Möglichkeit, auch gegen Nebenentscheidungen im Urteil Beschwerde einzulegen.) Mit der Beschwerde können Verfügungen und Beschlüsse des Gerichts angefochten werden, die aus Sicht des Beschwerdeführers falsch sind. Die zuständigen Richter, die die Beschwerde bearbeiten, prüfen die kritisierte Entscheidung sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. Dabei gibt es verschiedene Formen der Beschwerde. Während die so genannte "einfache Beschwerde" an keine Fristen gebunden ist, kommt die an eine Frist gebundene "sofortige Beschwerde" dann zum Zuge, wenn in den Augen des Gesetzgebers eine schnelle und endgültige Entscheidung erforderlich ist. Das Rechtsmittel der "weiteren Beschwerde" ist auf einige wenige, genau definierte Fälle begrenzt. Im Gegensatz zur Berufung und Revision hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung - das heißt die Entscheidung, die durch die Beschwerde angefochten wird, kann dennoch ausgeführt werden. zurück

Besondere Schwere der Schuld. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld, die ausschließlich im Zusammenhang mit einer Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe erfolgen kann, steht in der Regel einer möglichen Strafentlassung nach 15 Jahren entgegen. zurück

Bestechung. Nach dem Gesetzbuch ist Bestechung eine Straftat, der sich Amtsträger (Beamte, Angestellte des Öffentlichen Dienstes und Personen in Wahlämtern), Soldaten der Bundeswehr sowie Personen, die dem öffentlichen Dienst besonders verpflichtet sind, schuldig machen können. Von Bestechung wird dann gesprochen, wenn jemand aus diesem Personenkreis als Gegenleistung dafür, dass er eine pflichtwidrige Amtshandlung vorgenommen hat oder künftig vornehmen wird, einen Vorteil für sich oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt. Schuldig macht sich ein Amtsträger beispielsweise auch dann, wenn er geheime Informationen - wie zum Bespiel über Ausschreibungen - weitergibt, aber auch schon ein einfacher Hinweis kann unter Umständen bereits ausreichen. Dabei muss der "Vorteil" für den Amtsträger längst nicht immer in Form von Geld oder anderen materiellen Gütern messbar sein - auch Vorteile immaterieller Art reichen aus. zurück

Bewährung. Verhängt ein Gericht eine Haftstrafe bis zwei Jahre, kann (muss aber nicht) diese zur Bewährung ausgesetzt werden. Haftstrafen über zwei Jahren können per Gesetz nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Ob ein Gericht dem Angeklagten noch eine solche Chance gibt, hängt unter anderem von seinen Vorstrafen, der Sozialprognose für sein weiteres Leben und seinem Verhalten vor Gericht ab - beispielsweise ob er Reue und Einsicht gezeigt hat. zurück

Bundesanwaltschaft. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist auf dem Gebiet des Staatsschutzes die oberste Strafverfolgungsbehörde der Bundesrepublik. Er übt das Amt des Staatsanwalts in allen schwerwiegenden Staatsschutzstrafsachen aus, die die innere oder äußere Sicherheit in besonderem Maße berühren. Die innere Sicherheit betreffen politisch motivierte Delikte, insbesondere terroristische Gewalttaten. Die äußere Sicherheit wird durch Landesverrat und Spionage tangiert. Zuständig ist die Bundesanwaltschaft auch für die Verfolgung von Straftaten des Völkermordes. zurück

Bundesgerichtshof. Die 12 Zivil- und fünf Strafsenate des Bundesgerichtshofes sind mit jeweils fünf Berufsrichtern besetzt. Am Bundesgerichtshof werden keine erstinstanzlichen Verfahren durchgeführt, es handelt sich um ein reines Revisionsgericht gegen Urteile von Land- und Oberlandesgerichten. zurück

Bundesgrenzschutz. Die Aufgabe "Grenzschutz" umfasst generell die Abwehr zum einen von Gefahren, die von außen über die Grenzen herangetragen werden, und zum anderen von Gefahren, die ihren Ursprung im Bundesgebiet haben und an der Grenze festgestellt werden. Zudem sichert der Grenzschutz Bahnanlagen sowie Züge und ist für die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, zuständig. Dazu gehört unter anderem auch die Kontrolle der Fluggäste und ihres Gepäcks. Ebenfalls in den Arbeitsbereich des BGS fällt der Schutz der Verfassungsorgane des Bundes und der Bundesregierung. Außerhalb des deutschen Küstenmeeres trifft der BGS Maßnahmen, zu denen die Bundesrepublik Deutschland nach dem Völkerrecht befugt ist. Dazu zählt unter anderem auch die Verfolgung von Umweltsündern. zurück

Bundeskriminalamt. Das Bundeskriminalamt hat als zentrale Kriminalpolizei in Deutschland die Aufgabe, die Verbrechensbekämpfung auf nationaler und internationaler Ebene zu koordinieren. Das heißt: In erster Linie ist es dazu da, die Zusammenarbeit des Bundes mit den 16 Landeskriminalämtern sowie deren Arbeit untereinander zu koordinieren. Außerdem läuft beispielsweise der gesamte Dienstverkehr der deutschen Polizei mit dem Ausland über das BKA. In herausragenden internationalen Kriminalfällen ermittelt das BKA selbst; zudem kann es auch dann herangezogen werden, wenn wegen der besonderen Bedeutung des Falles der entsprechende Antrag einer Staatsanwaltschaft vorliegt. Auch der persönliche Schutz der Mitglieder der deutschen Verfassungsorgane obliegt dem BKA. Innenminister Otto Schily plant derzeit eine generelle Umstrukturierung der Behörde, die dem BKA für die Zukunft auch verstärkte Aufgaben in der Terrorbekämpfung zuweist. zurück

Bundesverfassungsgericht. Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Senate mit je acht Richtern. Verhandelt werden nur Fragen, die sich mit der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen, Handlungen oder Urteilen beschäftigen. zurück

DNA-Untersuchung. Die DNA ist die Erbsubstanz aller Lebewesen. Hinterlässt ein Täter am Tatort Spuren wie Blut, Haare, Haut, Speichel oder Sperma, kann er mit Hilfe einer DNA-Untersuchung überführt werden. Den so genannten genetischen Fingerabdruck erhalten die Experten, indem sie die Zellkerne des sichergestellten Gen-Materials aufbrechen, die DNA herausholen und "Gen-Schnipsel" herstellen. Diese lassen eine individuelle Länge und Anordnung der Erbgutbausteine erkennen. Mit Hilfe dieser genetischen Muster können Spuren verschiedener Tatorte miteinander oder mit den Speichelproben Verdächtiger verglichen werden. Diese genetischen Fingerabdrücke sind so einmalig wie ein echter Fingerabdruck. Einzige Ausnahme: Eineiige Zwillinge haben dieselben Merkmale. 1998 einigten sich die Bundesländer auf die Errichtung einer so genannten zentralen Gen-Datei, in der Genanalysen von Tätern gesammelt werden. zurück

Durchsuchungsbeschluss. Will die Polizei eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten durchsuchen, muss die Staatsanwaltschaft bei Gericht einen Durchsuchungsbeschluss beantragen - es sei denn, es liegt in Ausnahmefällen "Gefahr in Verzug" vor. zurück

ED-Behandlung. Unter der ED-Behandlung versteht man die Erkennungsdienstliche Behandlung durch die Polizei. Das heißt: Die Erstellung von Fotos eines Verdächtigen sowie die Abnahme von Fingerabdrücken. Insgesamt stehen so etwa 20 Millionen Einzelfinger (bundesweit) für die Tatortspurenauswertung am Bildschirm zur Verfügung. zurück

Einstellung des Verfahrens. Bei der Einstellung nach § 153 a Strafprozessordnung (StPO) wird kein Urteil gesprochen. Vielmehr kann das Verfahren durch Beschluss beendet werden, wenn die Schuld des Täters gering ist - und die Auflagen wie zum Beispiel die Zahlung einer Geldbuße geeignet sind, das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung zu beseitigen. zurück

Ermittlungsverfahren. Ein Ermittlungsverfahren wird nach einer Anzeige oder von Amts wegen von der Staatsanwaltschaft eingeleitet, um einen Sachverhalt zu klären, wenn ein so genannter Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung besteht. Erst nach Abschluss dieser Ermittlungen wird entschieden, ob Anklage erhoben wird. zurück

Finanzgerichtsbarkeit. Die Finanzgerichte sind mit Steuer-, Zoll und Kindergeldangelegenheiten befasst. So wird von den Richtern unter anderem die Rechtmäßigkeit von Bescheiden in diesen Bereichen überprüft. Angerufen werden kann das Gericht von allen Betroffenen, die sich durch entsprechende Bescheide in ihren Rechten verletzt fühlen und sich erfolglos mit der zuständigen Behörde auseinandergesetzt haben. Allerdings: Geht es um strafrechtlich relevante Bereiche - also zum Beispiel Steuerhinterziehung - dann sind nicht die Finanzgerichte, sondern die Strafgerichte der Amts- und Landgerichte zuständig. zurück

Freiheitsstrafe. Als staatliche Sanktion für einen Menschen, der eine Straftat begeht, gibt es die Geldstrafe (s.u.) oder den Entzug der Freiheit, die Freiheitsstrafe. Die Höchststrafe in Deutschland ist eine lebenslange Freiheitsstrafe, die bei besonders schweren Verbrechen wie Mord zur Anwendung kommt. 15 Jahre sind das Höchstmaß der zeitig begrenzten Freiheitsstrafe. Der Gesetzgeber hat Strafrahmen vorgeben, in denen sich die Richter bei der Urteilsfindung bewegen. zurück

Geldbuße/Geldstrafe. "Geldbuße" ist ein Betrag, der an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse gezahlt wird mit dem Ziel einer Verfahrenseinstellung nach §153 a StPO. Zu einer Geldstrafe wird man im Gegensatz dazu verurteilt. zurück

Haftbefehl. Dabei handelt es sich um eine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung, um die Durchführung eines möglicherweise folgenden Strafverfahrens sicherzustellen. Erforderlich sind ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund (Flucht- oder Verdunklungsgefahr). Bei bestimmten gravierenden Delikten (Mord, Totschlag, schwere Brandstiftung und ähnlichem) kann ein Haftbefehl auch ohne das Vorliegen eines der vorgenannten Haftgründe erlassen werden. zurück

Insolvenzverfahren. Nach deutschem Recht werden im Insolvenzverfahren alle offenen Verbindlichkeiten eines Schuldners aus dessen Vermögen nach einer zu bestimmenden Quote beglichen. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten. Im Rahmen der so genannten Liquidierung wird das gesamte Vermögen des Schuldners verwertet, meist wird dazu der Besitz versteigert. Der Erlös geht an die Gläubiger. Bei der Sanierung fallen dagegen die erwirtschafteten Gewinne den Gläubigern zu. Bei der "Übertragung" erhalten die Gläubiger Geld, das durch den Verkauf des Unternehmens an ein anderes erzielt wird. Voraussetzung für ein solches Verfahren ist ein Insolvenzantrag, der entweder mit Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung begründet ist. Stellen kann diesen Antrag nicht nur der Schuldner, sondern auch ein Gläubiger. Sollte das vorhandene Vermögen nicht mehr ausreichen, um die beim Verfahren anfallenden Kosten zu decken, wird der Antrag "mangels Masse" abgelehnt. Ansonsten bestellt das Gericht mit Beginn des Verfahrens einen Insolvenzverwalter, der dann das alleinige Sagen hat. zurück

Kläger. Kläger nennt man im Zivilprozess die Person, die Klage gegen den Beklagten erhebt. Diese Begriffe kommen auch bei den Verwaltungs-, Sozial-, Arbeits- und Finanzgerichten zum Zuge. Im Gegensatz gibt es im Strafverfahren den Angeklagten und die Staatsanwaltschaft als Vertreter der Anklage. Ausnahme: Bei Privatklagedelikten ist auch die Klageerhebung durch den Bürger selbst möglich - und zwar dann, wenn die Staatsanwaltschaft zuvor kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung gesehen hat. Privatklagen sind bei bestimmten Straftaten wie zum Beispiel Körperverletzung, Beleidigung oder Sachbeschädigung zulässig. Voraussetzung ist auch, dass ein vorheriger Sühneversuch beim Schiedsmann erfolglos war. zurück

Kriminaltechnische Untersuchung. Darunter versteht man die Untersuchung eines Gegenstandes - zum Beispiel einer Tatwaffe - durch Spezialisten der Kriminalpolizei. Zweck der Untersuchung - zum Beispiel eine Waffe auf Fingerabdrücke, genetische Spuren, Faserspuren oder Beschaffenheit zu prüfen - ist eine Beweissicherung für ein späteres Verfahren. zurück

Landgericht. Beim Landgericht gibt es sowohl im Zivil- wie auch im Strafrecht so genannte Kammern. Verhandelt werden vor der Kammer im Zivilrecht Fälle mit seinem Streitwert über 5000 Euro - je nach Umfang entweder vor einem einzelnen Richter der Kammer oder vor der gesamten Kammer, die aus drei Berufsrichtern besteht. Die Kammer für Handelssachen am Landgericht sitzt mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern (Handelsrichter). Diese unterscheiden sich von Schöffen dadurch, dass sie nicht zufällig bestimmt werden, sondern auf Grund ihrer Fachkenntnisse gezielt ausgewählt werden. Im Strafrecht gibt es große und kleine Strafkammern. Eine große Strafkammer ist in der Regel mit zwei Berufsrichtern sowie zwei Schöffen besetzt. Nur bei besonders schwierigen Verfahren sowie beim Schwurgericht sitzt die Kammer mit drei Richtern und zwei Schöffen. Ein Geschäftsverteilungsplan regelt die Zuständigkeiten - aufgestellt wird er vom von den Richtern gewählten Präsidium. Neben Spezialkammern - Wirtschaftsstrafkammer, Schwurgericht oder Jugendkammer - gibt es die allgemeinen Strafkammern, deren Zuständigkeit für einen Angeklagten sich nach so genannten vorhersehbaren Kriterien, wie etwa dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Angeklagten richtet. Dieses Prinzip wird mit dem Begriff "gesetzlicher Richter" umschrieben. Die Einrichtung des gesetzlichen Richters soll sicherstellen, dass es nicht zu Manipulationen kommt. Eine kleine Strafkammer oder auch Berufungskammer ist mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt. Verhandelt werden am Landgericht Strafsachen mit einer Straferwartung von mehr als vier Jahren sowie die oben bereits aufgeführten Ausnahmen - und alle jene Fälle, die vor dem Schwurgericht verhandelt werden müssen. Dazu gehören neben Mord und Totschlag auch zahlreiche weitere Delikte, wenn sie Todesopfer gefordert haben - beispielsweise Brandstiftung mit Todesfolge. zurück

Lauschangriff. Unter dem "Großen Lauschangriff" versteht man die Einschränkung des Artikels 13 des Grundgesetzes 1998, mit der die so genannte akustische Wohnraumüberwachung zu Zwecken der Strafverfolgung ermöglicht wurde. Er ist bis heute umstritten, weil er eine Einschränkung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung mit sich brachte. Der so genannte "kleine Lauschangriff" erlaubt den Ermittlungsbehörden hingegen nur außerhalb der Wohnung und in allgemein zugänglichen Örtlichkeiten abzuhören. Zwar darf grundsätzlich jeder abgehört werden, für bestimmte Berufgruppen wie Geistliche, Strafverteidiger, Abgeordnete, Rechtsanwälte, Ärzte und Journalisten aber gelten Ausnahmeregelungen. Ein im Juli 2004 vom Justizministerium vorgelegter Entwurf, Priester, Journalisten, Ärzte und Abgeordnete aus dieser Ausnahmeregelung herauszunehmen, scheiterte kläglich und wurde innerhalb kürzester Zeit nach harscher Kritik durch die Berufsverbände der Betroffenen zurückgezogen. Die Wohnraumüberwachung bedarf wie das Abhören von Telefonen einer richterlichen Anordnung. zurück

Lebenslange Freiheitsstrafe. Man unterscheidet zwischen so genannten zeitigen Haftstrafen (Höchststrafe 15 Jahre) und lebenslanger Strafe. Letztere bedeutet keineswegs, dass der Angeklagte automatisch nach 15 Jahren auf Bewährung entlassen wird. Vielmehr ist es so, dass nach 15 Jahren erstmals von einer Strafvollstreckungskammer geprüft wird, ob der Verurteilte auf Bewährung entlassen werden kann - oder ob er weiter im Gefängnis bleiben muss. zurück

Maßregelevollzug. Der Maßregelvollzug wurde für psychisch kranke oder suchtkranke Straftäter geschaffen, deren freier Wille bei der Tat durch psychische Krankheit, Alkoholabhängigkeit, geistige Behinderung beeinträchtigt oder ausgeschaltet war. Da diese nach dem Gesetz nicht schuldhaft gehandelt haben, können sie nicht in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht werden, gleichzeitig aber muss die Bevölkerung vor ihnen geschützt werden. Sie werden daher in forensischen Kliniken mit hohen Sicherheitsvorkehrungen untergebracht. Ziel ist - soweit die Betroffenen dazu bereit sind - eine Therapie, die sie auf ein späteres straffreies Leben in Freiheit vorbereiten soll. Dort werden sie therapiert mit dem Ziel, sie zu einem straffreien Leben zu befähigen und ihnen ein möglichst eigenständiges Leben innerhalb der Gesellschaft zu ermöglichen. zurück

Mord/Totschlag. Nicht jede vorsätzliche oder zumindest billigend in Kauf genommene Tötung eines Menschen stellt einen Mord (§ 211 StGB) dar. Das ist nur dann der Fall, wenn der Täter aus niedrigen Beweggründen handelt, von denen das Gesetz die Mordlust, die Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs oder diejenige aus Habgier ausdrücklich nennt. Auch vom Gesetz als besonders verwerflich qualifizierte Begehungsweisen (heimtückisch, grausam, mit gemeingefährlichen Mitteln oder die Tötung zur Verdeckung oder Begehung einer anderen Straftat) führen zur Bejahung des Mordtatbestandes, der grundsätzlich mit lebenslanger (nicht: lebenslänglicher) Freiheitsstrafe geahndet wird. Im Übrigen liegt Totschlag (§ 212 StGB) vor. Dieser wird in der Regel mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren bestraft. zurück

Nebenkläger. Als Nebenkläger kann im Strafverfahren der teilnehmen, der durch die Tat selbst betroffen ist, beziehungsweise dessen Angehöriger bei der Tat ums Leben kam. Allerdings ist eine Nebenklage auf bestimmte Delikte begrenzt. Darunter fallen unter anderem Mord und Totschlag, versuchter Mord und versuchter Totschlag, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, vorsätzliche Körperverletzung, Geiselnahme und Menschenraub. Auch in einigen Fällen von fahrlässiger Körperverletzung ist eine Nebenklage möglich. Die reguläre Anklage vertritt natürlich weiterhin die Staatsanwaltschaft, der Nebenkläger kann sich aber auch von einem Rechtsanwalt unterstützen beziehungsweise vertreten lassen. zurück

Oberlandesgericht. Am Oberlandesgericht gibt es Zivil- und Strafsenate. In der Regel sind diese mit drei Berufsrichtern besetzt. In der ersten Instanz, der so genannten Tatsacheninstanz, ist das Oberlandesgericht ausschließlich in Staatsschutzsachen zuständig. Darunter fallen beispielsweise Spionage und Terrorismus. In diesen Fällen sitzt ein Senat - je nach Schwere und Gewicht des Falles - mit fünf oder drei Berufsrichtern. Ansonsten sind die Oberlandesgerichte als Berufungs- und Revisionsinstanzen tätig. zurück

Offener Vollzug. Dabei handelt es sich um einen Strafvollzug unter erleichterten Bedingungen, der vor allem der Wiedereingliederung des Häftlings in die Gesellschaft nach seiner Entlassung dienen soll. So kann der Inhaftierte tagsüber beispielsweise einer Arbeit außerhalb der Haftanstalt nachgehen und muss nur über Nacht in die Zelle zurück. zurück

Pflichtverteidiger. Prinzipiell wird zwischen Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger unterschieden. Während ersterer vom Angeklagten selbst benannt wird, wird der Pflichtverteidiger dem Angeklagten vom Gericht "beigeordnet", falls er keinen eigenen Anwalt bestimmt. Allerdings ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nur in Fällen der so genannten "notwendigen Verteidigung" vorgesehen. Darunter versteht man Verfahren, in denen davon auszugehen ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann. Das ist nach Ansicht des Gesetzgebers u.a. dann der Fall, wenn dem Angeklagten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, das erstinstanzliche Hauptverfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht stattfindet und ein Berufsverbot oder eine Unterbringung im Raum stehen. zurück

Rechtsfolgenlösung. Die Gesetzeslage ist klar: Liegen eines oder mehrere Mordmerkmale bei einer Tat vor, so muss das Gericht auf Mord und damit auf eine lebenslange Freiheitsstrafe entscheiden. Doch für außergewöhnliche Fälle hat der Bundesgerichtshof die Möglichkeit einer Strafrahmenmilderung nach § 49 I Nr. 1 StPO entwickelt, die so genannte Rechtsfolgenlösung. Demnach kann das Gericht in einzelnen, allerdings äußerst selten vom Bundesgerichtshof bestätigten Fallkonstellationen auf eine zeitige Freiheitsstrafe oder sogar Bewährungsstrafe trotz einer Verurteilung wegen Mordes entscheiden. Angewandt wurde die Regelung unter anderem in Fällen von so genanntem "Tyrannenmorden", bei denen beispielsweise Ehefrauen ihre gewalttätigen Ehemänner ermordeten, weil sie keinen anderen Ausweg sahen. Die Rechtsfolgenlösung ist allerdings auch scharf kritisiert worden, weil sie die Grenzen der richterlichen Rechtsschöpfung überschreite. zurück

Reststrafe. Die Reststrafe meint den Teil einer Strafe, der nach Verbüßung eines Teils der Strafe verbleibt und bei vorzeitiger Haftentlassung zur Bewährung ausgesetzt wird. Muss die Bewährung etwa wegen einer neuen Straftat widerrufen werden, muss die Reststrafe verbüßt werden. zurück

Revision. Prinzipiell können sowohl der Beklagte wie der Kläger (im Zivilprozess), der Angeklagte wie auch die Staatsanwaltschaft (im Strafprozess) in Revision gehen. Bei der Revision handelt es sich um ein Verfahren, bei dem nur geprüft wird, ob das dem Urteil zu Grunde liegende Verfahren der Vorinstanz ordnungsgemäß und rechtlich einwandfrei durchgeführt und das Urteil selbst ohne Rechtsfehler ist. Inhaltliche Feststellungen, etwa zum Tathergang, werden nicht mehr getroffen. Vielmehr wird beispielsweise überprüft, ob ein Beweisantrag des Angeklagten zu Recht abgelehnt wurde, ob die Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen ausreichend geprüft wurde oder die Abwägungen zum § 21 StGB (verminderte Schuldfähigkeit) schlüssig sind. zurück

Sachverständiger. Der Sachverständige wird im Allgemeinen von den Gerichten als Experte für einen gewissen Teilaspekt des Verfahrens gehört. Zu den klassischen Bereichen des Sachverständigenwesens gehören unter anderem die Gebiete Psychiatrie, Glaubwürdigkeit, Bewertung von Bauschäden, Grundstückswertermittlung, Kfz-Schäden und Unternehmensbewertung. zurück

Schöffen. Schöffen sind ehrenamtliche Richter und kommen in den Schöffengerichten der Amtsgerichte sowie den Strafkammern der Landgerichte zum Einsatz. Sie nehmen an der Hauptverhandlung und den Beratungen teil und haben das gleiche Stimmrecht wie die Berufsrichter. Zum Schöffen berufen werden kann jeder Deutsche zwischen 25 und 70 Jahren, nur wenige Berufsgruppen haben das Recht, das Schöffenamt grundsätzlich abzulehnen, darunter Ärzte, Krankenpfleger und Apotheker sowie Personen über 65 Jahre. Ansonsten sind zwingende Gründe nachzuweisen. Das Schöffenamt ist nicht unumstritten, viele Berufsrichter lehnen es ab. Gefordert wird aber vor allem eine bessere Einführung der Schöffen in ihre Aufgaben. zurück

Schuldfähigkeit. Die Paragrafen 20 und 21 des Strafgesetzbuches beschäftigen sich mit der Schuldfähigkeit eines Täters. Dazu wird in der Regel ein Sachverständiger gehört. Sollte das Gericht die Voraussetzungen für den § 20 Strafgesetzbuch sehen, so bedeutet dies, dass der Angeklagte schuldunfähig ist - und daher freigesprochen werden muss. Der § 21 Strafgesetzbuch beschäftigt sich mit der erheblich verminderten Schuldfähigkeit eines Täters - was im Falle seiner Anwendung in der Regel zu einer milderen Strafe führt. Die §§ 20, 21 finden zum Beispiel dann Anwendung, wenn der Täter unter einer krankhaften seelischen Störung (Psychosen oder Intoxikationen wie zum Beispiel nach massiven Alkoholgenuss) leidet. Auch eine tief greifende Bewusstseinsstörung (Affekt) oder eine schwere Persönlichkeitsstörung (Neurosen, Psychopathien) können zu einer erheblichen Verminderung oder gar einer Aufhebung der Schuldfähigkeit führen. zurück

Sicherungsverwahrung. Die Sicherungsverwahrung ist keine Strafe. Bei der besonderen Gefährlichkeit eines Täters kann das Gericht unter bestimmten Umständen - siehe § 66 Strafgesetzbuch (StGB) - zusätzlich zur Strafe die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, die ausschließlich der Sicherung der Allgemeinheit dient. In der Regel bedeutet die Verhängung der Sicherungsverwahrung, dass der Angeklagte auch nach dem Verbüßen seiner Strafe weiter in Haft bleibt. Mindestens alle zwei Jahre entscheidet eine Strafvollstreckungskammer über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung. zurück

Sozialgerichtsbarkeit. Die Sozialgerichtsbarkeit wurde erst 1954 eingeführt. Bis dahin entschieden die Verwaltungsgerichte über entsprechende Fragen. In das Aufgabengebiet der Sozialgerichtsbarkeit fallen der gerichtliche Rechtschutz im sozialrechtlichen Bereich (Kranken-, Unfall-, Renten-, Pflegeversicherung, Angelegenheiten der Bundesanstalt für Arbeit, Schwerbehindertenrecht und sonstiges soziales Entschädigungsrecht). An den Entscheidungen der Sozialgerichte und des Landessozialgerichts wirken neben den Berufsrichtern ehrenamtliche Richter mit. Sie haben gleiches Stimmerecht und bringen ihren Sachverstand und ihre Lebenserfahrung in die Entscheidungsfindung ein. Die Sozialgerichtsbarkeit ist infolge von Arbeitslosigkeit und Sozialabbau hoch belastet, die Gerichte vermelden seit Jahren steigende Klage- und Berufungseingänge. zurück

Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist ein Organ der Rechtspflege und hat nach deutschem Recht das so genannte Anklagemonopol. Im Umkehrschluss ist die Staatsanwaltschaft daher verpflichtet, alle strafbaren Handlungen zu verfolgen - es sei denn, es erfolgt eine Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) . Bei ihren Ermittlungen ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, nicht nur belastendes Material zu sammeln, sondern auch nach entlastenden Hinweisen zu suchen. Zu den Aufgaben der Staatsanwaltschaft gehört darüber hinaus, zu entscheiden, ob hinreichender Tatverdacht besteht, um Anklage zu erheben, oder ob das Verfahren eingestellt werden soll. Etwa 80 Prozent der Fälle, die die Staatsanwaltschaften bearbeiten, werden eingestellt, und zwar entweder wegen mangelnden Tatverdachts oder aber, ggf. nach Zahlung einer Geldbuße, wegen Geringfügigkeit. Darüber hinaus ist die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde tätig, dass heißt, sie ist für die ordnungsgemäße Umsetzung der vom Gericht verhängten Sanktionen zuständig. Staatsanwälte genießen keine richterliche Unabhängigkeit; die Staatsanwaltschaften sind hierarchisch strukturiert und unterstehen letztendlich dem jeweiligen Landesjustizminister. Da dies eine Einflussnahme der Politik auf die Arbeit der Staatsanwälte zumindest möglich macht, gibt es Bestrebungen, diese Strukturen zu verändern. zurück

Strafgesetzbuch (StGB). Auch das heute in der Bundesrepublik Deutschland geltende Strafgesetzbuch (StGB) hat eine lange Geschichte: Es beruht auf einem Strafgesetzbuch des Deutschen Reiches aus dem Jahr 1871. Das Paragrafenwerk wurde allerdings immer wieder zahlreichen Veränderungen unterzogen - und trug damit nicht nur gesellschaftlichen Veränderungen sondern auch neuen Verbrechen (Computerbetrug und Geldwäsche) Rechnung. zurück

Strafhaft. Strafhaft muss auf Grund eines rechtskräftigen Urteils verbüßt werden. Die Strafvollstreckung erfolgt im geschlossenen oder offenen Vollzug. In der Diskussion ist allerdings momentan, ob der Vollzug der Freiheitsstrafe in bestimmten Fällen zu Hause mit Hilfe einer elektronischen Fußfessel erfolgen kann. Aufgabe und Ziel des Strafvollzuges ist das Anliegen, die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten ist die weitere Aufgabe des Strafvollzuges. zurück

Strafprozessordnung (StPO). Die deutsche Strafprozessordnung (StPO) regelt im weitesten Sinne den Ablauf eines Strafverfahrens. Zudem beschäftigt sie sich unter anderem auch mit den Themen Strafvollstreckung und besonderen Verfahrensarten wie das Unterbringungsverfahren oder den Strafbefehl. zurück

Strafvollstreckungskammer. Entscheidungen zur Strafhaft - wie zum Beispiel die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe nach zwei Dritteln der Haftzeit zur Bewährung oder die Aufrechterhaltung der Sicherungsverwahrung - werden von der jeweils für die Justizvollzugsanstalt, in der der Verurteilte sitzt, zuständigen Strafvollstreckungskammer entschieden. zurück

Unterbringung. Wenn psychisch kranke Menschen eine Gefahr für sich selbst oder für andere darstellen, können sie entsprechend der Unterbringungsgesetze in Psychiatrien untergebracht und dort notfalls auch zwangstherapiert werden. Die zwangsweise Unterbringung ist dabei erst der letzte Schritt, wenn alle anderen Versuche fehlgeschlagen sind, dem Betroffenen - zum Beispiel durch eine stationäre Therapie - zu helfen. Die Unterbringung kann nur von einem Gericht angeordnet werden und setzt eine Verhandlung voraus. Voraussetzungen für eine zwangsweise Unterbringung sind unter anderem das Vorliegen einer psychischen Krankheit, die im Gesetz aufgezählt ist (unter anderem Psychose, Suchtkrankheit, Schwachsinn), und von der eine erhebliche Gefahr für andere oder den Kranken selbst ausgeht. Dazu gehören im ersten Fall unkontrollierte Aggressionen, Gewalttaten und die Bedrohung dritter, im zweiten vor allem eine ernstzunehmende Suizidgefahr. zurück

Untersuchungshaft. Die Untersuchungshaft ist der Freiheitsentzug, der auf Grund eines Haftbefehls vollstreckt wird. Sie dauert bis zur endgültigen Rechtskraft eines Urteils an - es sei denn, der Untersuchungsgefangene wird vorher durch einen richterlichen Beschluss auf freien Fuß gesetzt, etwa weil der dringende Tatverdacht entfallen ist oder die Untersuchungshaft unverhältnismäßig lange andauert. Eine Hauptverhandlung soll in der Regel binnen sechs Monaten nach der Verhaftung beginnen. zurück

Verbrechen. Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind (Paragraf 12 Abs.1 StGB). zurück

Verfassungsschutz. Das "Bundesamt für Verfassungsschutz" (BfV) ist wie der "Militärische Abschirmdienst" (MAD) ein Inlandsnachrichtendienst der Bundesrepublik. Neben der Zentralstelle des BfV in Köln gibt es in den einzelnen Bundesländern Landesbehörden für Verfassungsschutz. Wie auch für andere Einrichtungen wie beispielsweise das BKA sind Aufgaben und Befugnisse des BfV gesetzlich genau geregelt. Die Aufgabe des Verfassungsschutzes ist das Sammeln und Auswerten von Informationen über ex-tremistische und die innere Sicherheit gefährdende Bestrebungen. Das sind militärische und politisch motivierte Aktivitäten gegen die freiheitliche Grundordnung, gegen den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes und solche, die durch Anwendung von Gewalt auswärtige Belange der Bundesrepublik gefährden (Ausländerextremismus). Zudem fällt auch die Spionageabwehr in das Aufgabenfeld des Verfassungsschutzes. zurück

Vergehen. Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind (Paragraf 12 Abs. 2 StGB). zurück

Vermögensabschöpfung. Mancher Politiker verspricht sich davon einen Zuschuss für den Haushalt, Ermittler hoffen, so gerade die organisierte Kriminalität besser bekämpfen zu können, und wieder andere halten sie für eine stumpfe Waffe: die Vermögensabschöpfung. Denn nach dem Gesetz sollen die Gewinne aus Straftaten eingezogen oder eben abgeschöpft werden. Dabei geht es nicht nur um Geld und Gegenstände, die direkt durch die abgeurteilten Straftaten in Besitz des Täters gelangten; sondern auch legale Vermögenswerte können unter bestimmten Umständen dem Täter entzogen werden. Hat er etwa den Schmuck, den er bei seinem Raubüberfall erbeutet hat, bereits verhökert und das Geld ausgegeben, kann der Staat in Höhe der Schadenssumme auf das gesamte Vermögen des Täters zurückgreifen. Daher auch der Begriff "Vermögensabschöpfung" und nicht "Gewinnabschöpfung". zurück

Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Verwaltungsgerichten, Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht ist für alle Klagen und Anträge zuständig, die sich mit verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten beschäftigen. Das können sowohl Auseinandersetzungen zwischen Bürgern und der Verwaltung wie auch zwischen Verwaltungen und Firmen oder Verwaltungen untereinander sein. Themenbereiche sind oft Bebauungspläne oder Großvorhaben wie Startbahnen an Flugplätzen, Deponien aller Art oder Bergbaumaßnahmen. Die Spruchkörper des Verwaltungsgerichts heißen Kammern und die des Oberverwaltungsgerichts Senate, die jeweils mit drei Berufsrichtern und in mündlichen Verhandlungen zusätzlich mit zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt sind. zurück

Vorläufige Festnahme. Dabei handelt es sich um eine vorläufige Freiheitsentziehung, die in der Regel durch die Polizei ohne einen Haftbefehl vorgenommen wird. Voraussetzungen dafür sind, dass jemand auf frischer Tat ertappt wird und Fluchtgefahr besteht oder ein Sachverhalt vorliegt, der den Erlass eines Haftbefehls (siehe oben) rechtfertigen würde. Der vorläufig Festgenommene muss spätestens bis zum Ablauf des nächsten Tages dem Richter vorgeführt oder wieder auf freien Fuß gesetzt werden. zurück

Zivilprozessordnung. Die deutsche Zivilprozessordnung (ZPO), 1877 erlassen, beinhaltet die Vorschriften über den Ablauf des Zivilprozesses, deckt aber Themen wie Zwangsversteigerungen ab. zurück

Zoll. Die klassische Aufgabe des Zolls ist die Abfertigung von Waren im grenzüberschreitenden Verkehr (Drittlandsgrenzen, Flug- und Seehäfen). An der so genannten "Grünen Grenze" ist der Grenzaufsichtsdienst tätig, der verhindern soll, dass Waren illegal ein- oder ausgeführt und Einfuhrabgaben hinterzogen werden. Zu den wichtigsten Aufgaben des Zolls gehören die Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität und des Waffenschmuggels, die Bekämpfung des Schmuggels geschützter Tiere, Pflanzen und daraus hergestellter Erzeugnisse, die Bekämpfung der Markenpiraterie und die Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs zur Bekämpfung der "Geldwäsche". zurück

Der lange Weg durch die Instanzen

 

Zivilrecht am Amtsgericht

 

Anton hat seiner Bekannten Ute 2 000 Euro gepumpt. Nun möchte er das Geld gerne zurück - doch Ute behauptet, sie hätte längst alles zurückgezahlt. Notgedrungen verklagt Anton Ute vor dem Amtsgericht. Kläger Anton gewinnt den Prozess, die Beklagte Ute wird zur Zahlung der Summe verurteilt. Doch Ute sieht das gar nicht ein. Gegen das Urteil kann sie Berufung einlegen und tut das auch. Daher sehen sich Anton und Ute erneut vor Gericht. Die zuständige Berufungskammer ist eine Tatsacheninstanz. Das heißt: Noch einmal können Ute und Anton ihr Problem vortragen, gegebenenfalls werden auch noch einmal Zeugen gehört. Doch auch die Berufungskammer verurteilt Ute zur Zahlung. Früher wäre hier Schluss gewesen, doch die neue Zivilprozessordnung lässt nun in bestimmten Fällen auch eine Revision zum Bundesgerichtshof zu. Voraussetzungen sind allerdings, dass der Streitwert bei 20 000 Euro liegt und die Revision von der Berufungsinstanz zugelassen wird. Lässt die Berufungsinstanz keine Revision zu, kann sich der Betroffene noch mit einer Beschwerde darüber an den Bundesgerichtshof wenden. Einzige Ausnahme in Sachen Berufung: die erstinstanzlichen Entscheidungen des Amtsgerichts in Familiensachen werden in der Berufung direkt beim Oberlandesgericht verhandelt.

 

 

Zivilrecht am Landgericht

 

Fest steht: Bereits im Rohbau ist die künftige Kongresshalle eine Ruine, die Statik stimmt nicht und der Schimmel kriecht die schiefen Wände rauf. Völlig unklar ist, wann und ob überhaupt noch einmal weitergebaut werden kann. Handwerker Hammer, der samt seiner drei Mitarbeiter alle anderen Aufträge zu Gunsten der Arbeiten an der Kongresshalle abgesagt hat, steht vor dem Ruin. Er verklagt den Bauherren Reich. Doch der ist der Meinung, dass gerade die schlechten handwerklichen Arbeiten der Firma Hammer an der Misere schuld sind, und verklagt nun seinerseits den Handwerker auf Schadensersatz - insgesamt geht es schnell um Millionen. Verhandelt wird der Fall vor einer Zivilkammer des Landgerichts. Bauherr Reich, zu dessen Ungunsten das Verfahren endet, geht in die Berufung. Diese wird vor dem Oberlandesgericht verhandelt. Und auch da sieht Reich alt aus - auch hier verdonnert man ihn zu zahlen. Doch der Bauherr gibt nicht auf - noch steht ihm ein letztes Rechtsmittel offen: die Revision zum Bundesgerichtshof.

 

 

Strafrecht am Amtsgericht

 

Der kleine Gauner Gottlieb steht wieder einmal wegen Betruges vor dem Amtsrichter. Nichts Weltbewegendes, doch weil er nun schon zum x-ten Mal mit Gottlieb zu tun hat, zieht der Richter Konsequenzen: Der Gauner wird zu einem Jahr und sechs Monaten Haft verurteilt - und diesmal ohne Bewährung. Doch Gottlieb will auf keinen Fall in den Knast und legt deswegen Berufung ein. Die Berufungskammer am Landgericht - die mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt ist - ist eine komplett neue Tatsacheninstanz. Noch einmal macht Gottlieb seine Aussage und noch einmal werden Zeugen vernommen. Doch auch nach der neuen Beweisaufnahme sieht die Kammer für Gottlieb schwarz und bestätigt das Urteil. Nun hat Gottlieb nur noch eine letzte Chance - er kann in die Revision gehen. Über diese entscheidet das Oberlandesgericht.

 

 

Strafrecht am Landgericht

 

Der große Gauner Maier hat mit mehreren Kilo Drogen gedealt. Die Strafkammer des Landgerichts verhängt gegen den Dealer eine Strafe von sieben Jahren. Diesem bleibt nun als einziges Rechtsmittel die Revision zum Bundesgerichtshof. Auch hier gilt: In der Revision werden keine neue Tatsachen festgestellt, sondern lediglich die rechtlich einwandfreie Durchführung des Verfahrens sowie die Rechtsfehlerlosigkeit des Urteils überprüft. Hebt der Bundesgerichtshof nun das Urteil auf - statistisch gesehen sind das weit weniger als 10% der Fälle, die dem Bundesgerichtshof vorgelegt werden - dann muss an einer anderen Kammer des Landgerichts neu verhandelt werden. Theoretisch ist es möglich, als höchstes Gericht das Bundesverfassungsgericht oder den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Dafür aber müssten die verfassungsmäßigen Rechte des Angeklagten verletzt oder im Prozess gegen die Menschenrechte verstoßen worden sein. Solche Verfahren haben allerdings nur höchst selten Erfolg. Es gibt allerdings Ausnahmen - so klagte sich bekanntlich eine junge Frau erfolgreich über den Europäischen Gerichtshof in die Bundeswehr ein. Die Autorin: Katrin Janßen ist Journalistin in Bonn, u.a. mit dem Themenschwerpunkt Justiz.

 

Die Autorin Katrin Janßen ist Journalistin in Bonn, sie arbeitet u.a. mit dem Themenschwerpunkt Justiz. zurück