Ein Fall für den Presserat

Umgang mit Leserbriefen

von

Gegen den Willen eines Leserbriefschreibers wird beim Abdruck sein Pfarrertitel angeführt, der Brief wird an andere Empfänger weitergeleitet. Der Mann beschwert sich beim Presserat.

Der Fall:

Die Zeitung berichtet über eine neue Tempo-30-Zone in der Stadt. Sie erhält daraufhin einen Leserbrief mit dem Namen des Absenders und dem Zusatz „Kreisrat“. Einige Tage später erscheint ein redaktioneller Artikel mit der Überschrift „Kein Verständnis für Autofahrer“. Darin wird aus besagtem Leserbrief zitiert und der Absender nicht nur als Kreisrat, sondern auch mit seinem Pfarrertitel bezeichnet. In der Folge erscheint ein Leserbrief zur Haltung des Pfarrers. Außerdem wendet sich der Chefredakteur in einer E-Mail an den Kreisrat und Pfarrer, erläutert sein Vorgehen und setzt andere Empfänger hierbei in Kopie (cc). Im Anhang ist der ursprüngliche Leserbrief, der per E-Mail bei der Redaktion eingegangen war, zu lesen. Der Kreisrat und Pfarrer wendet sich an den Presserat. Er wirft der Reaktion vor, ohne Sachbezug als Pfarrer tituliert worden zu sein. Er habe bewusst nicht den Eindruck erwecken wollen, dass er für den Leserbrief seine geistliche Autorität in Anspruch nehme. Er habe den Leserbrief als Bürger und Mandatsträger, nicht jedoch als Pfarrer geschrieben. Nicht in Ordnung sei zudem, dass ein von ihm verfasster Leserbrief ohne Einwilligung an Dritte weitergegeben worden sei.

Die Redaktion:

Der Redaktionsleiter vertritt den Standpunkt, dass der Leserbriefschreiber sein Amt als Pfarrer nicht einfach abstreifen könne. Er sei eine im lokalen Umfeld bekannte Persönlichkeit. Deshalb habe sich die Redaktion dazu entschlossen, seine berufliche Funktion anzugeben, obwohl der Einsender ausdrücklich darum gebeten habe, seinen Status als Pfarrer nicht zu erwähnen. Die Redaktion habe den Leserbrief überdies als redaktionellen Beitrag im Lokalteil verarbeitet. Die Leserbriefseite sei keine Plattform für Mandatsträger, die dem Leser ihre Politik erläutern wollten. Dem Einsender gegenüber habe der Redaktionsleiter seine Haltung in einem Schreiben per E-Mail erläutert. Er spricht von einer „Privatfehde“ des Kreisrats und Pfarrers gegen die Zeitung.

Das Ergebnis:

Es kann im Einzelfall gerechtfertigt sein, dass eine Redaktion eine Einsendung – dem Thema entsprechend – im Lokalteil thematisiert, doch ist dies ohne ausdrückliches Einverständnis des Leserbriefschreibers nicht akzeptabel. Das Vorgehen der Redaktion verstößt gegen die Ziffer 2, Richtlinie 2.6 (Leserbriefe) des Pressekodex. Die Weitergabe des vollständigen Leserbriefs an Dritte stellt aus Sicht des Presserats einen besonders gravierenden Verstoß dar. Die Korrespondenz zwischen Redaktion und Lesern sowie Informanten unterliegen dem redaktionellen Datenschutz (Ziffer 8 des Kodex) und dem Redaktionsgeheimnis (Richtlinie 2.6). Dass die Zeitung diese Grundsätze achtet, ist von außerordentlicher Bedeutung für die Glaubwürdigkeit der Presse. Der Presserat spricht eine öffentliche Rüge aus, die die Zeitung in einer ihrer nächsten Ausgaben veröffentlichen muss.

Der Kodex:

Richtlinie 2.6 – Leserbriefe

Alle einer Redaktion zugehenden Leserbriefe unterliegen dem Redaktionsgeheimnis. Sie dürfen in keinem Fall an Dritte weitergegeben werden.

Ziffer 8 – Schutz der Persönlichkeit

Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen. Die Presse gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.

Edda Eick

Autorin

Edda Eick ist Journalistin und Referentin für Öffentlichkeitsarbeit.
Telefon 030 – 36 70 07-0
E-Mail: eick@presserat.de

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Kommentare

Kommentar von Thom Roessler |

Guten Morgen Frau Eick,

Ich verfasse ab und zu fachliche Artikel und Leserbriefe im Bereich Stadtplanung, Architektur, Denkmalpflege, u.a. und habe hier bis heute auch ehrenamtliche Arbeiten in meiner Region geleistet. Mein Beruf ist Architekt, Stadtplanung, Stadtkonservator i.R.
Einer unserer zwei Coburger Tageszeitungen hatte ich einen fachlich umfangreichen Leserbrief bzw. Text zur Veröffentlichung geschickt.
Mein recherchierter Beitrag galt der künstlerischen Gestaltung einer öffentlichen Anlage mittels ortsgeschichtlichem Denkmal. Dazu hatte der Bürgermeister öffentlich aufgerufen. Nebenbei ein sehr interessanter Fall für den Denkmalschutz und damit auch für die Öffentlichkeit! Meine Idee und Stellungnahme habe ich allerdings nur der Presse zugesandt, da ich dort ein größeres öffentliches Interesse vermutete und mein Vertrauen auf die Gemeinde leider begründet begrenzt ist.
Ich setzte daher gezielt auf unsere Presseorgane, wie es auch in der Vergangenheit positiv erfolgte.
Anlässlich einer weiteren Gemeinderatssitzung erfolgte dazu der Bericht über eingereichte Planungsvorschläge, jedoch ohne meinen Vorschlag irgendwie zu nennen. Dies ist auch deshalb interessant, weil es Fragen über die Behandlung meiner Eingabe insgesamt aufwirft.

Ich erinnerte die Zeitung schriftlich und fragte beim Chefredakteur nach, warum ich hier derart ausgegrenzt würde, weder eine Eingangsbestätigung noch die Veröffentlichung erfolgte sei. Schriftlich erhielt ich erstmals eine Antwort mit der
sinngemäßen Begründung: nicht jeder Leserbrief, der im übrigen zu lang sei, würde berücksichtigt! Aber er habe den Artikel an unseren Bürgermeister weitergeleitet, da von diesem ja der Bürgeraufruf ausgegangen sei und meine Ausführungen somit nach dort zu richten gewesen seien!
Darüber würde ich jedoch nicht, z.B. In Kopie unterrichtet, ich kann diese Weiterleitung also nicht überprüfen. Offenbar ist sie bei der Gemeinde jedoch entweder nicht eingegangen, da ja im Artikel (so) auch gar nicht genannt.
Da in der Berichterstattung der Zeitung über die betreffende Gemeinderatssitzung mein Vorschlag wieder ohne Erwähnung blieb, musste ich meine fachlich begründete Meinung bewusst ausgeschlossen fühlen. Ich nehme sogar eine in Absprache (Zeitung-Gemeinde) gezielte Meinungsunterdrückung an, die mit dem Kodex 2.6 jedenfalls nicht gedeckt sein dürfte.
Auch wenn diese Vorgänge in der Sache als „weniger bedeutend“ gelten können, halte ich die Verfahrensweise im Umgang mit der Öffentlichkeit für sehr bedenklich!
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie meine Entrüstung über diesen Umgang entweder entkräften oder als korrekt nach dem Kodex bestätigen würden. Ansonsten bin ich bis heute ein aktiver Verfechter der Pressefreiheit! Immerhin stellt sie die ultima ratio freier Meinungsäußerung dar!

Dipl.Ing. Thom Roessler

PS Website im Aufbau

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