Social-Media-Buttons

Datenschutz beachten

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Um Leser im Internet zu erreichen, binden viele Lokalzeitungen Facebook in ihre Internetseite ein. Eine wichtige Rolle spielt dabei der „Gefällt-mir“-Button, der zum Beispiel unter Artikel gesetzt wird. Doch aufgepasst: Auch ein auf den ersten Blick wenig spektakulär erscheinendes Internet-Angebot wie dieser Button kann rechtliche Sprengkraft entfalten und Abmahnungen zur Folge haben. Um das zu verstehen, muss man vor der rechtlichen Argumentation zunächst die technische Seite betrachten.

Worum handelt es sich bei dem „Gefällt mir“-Button überhaupt?

Das hinter dem Button stehende Programm bewirkt, dass Daten von bei Facebook eingeloggten Nutzern, die die Internet-seite mit dem eingebundenen Button besuchen, an Facebook in die USA übertragen werden – und zwar möglicherweise auch dann, wenn der Button gar nicht geklickt wird. Ob auch Daten von nicht bei Facebook eingeloggten Nutzern übertragen werden oder gar von Personen, die bei Facebook nicht Mitglied sind, ist (noch) unklar. Die Daten umfassen mindestens die besuchte Webseite nebst Datum und Uhrzeit des Besuchs und IP-Adresse, den Browser und das vom Nutzer verwendete Betriebssystem.

Warum wurde der Button zum Rechtsfall?

In einem vom Kammergericht (KG) Berlin am 29. April 2011 entschiedenen Fall (Az. 5 W 88/11) mahnte ein Wettbewerber einen Konkurrenten wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ab.
Die Argumention: Der Konkurrent verletze eine Vorschrift, die das Marktverhalten regele. Dabei handele es sich um § 13 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG). Dort ist festgelegt, dass ein Anbieter von Telemedien einen Nutzer „über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb“ der Europäischen Union zu unterrichten hat.

Üblicherweise wird diese Information über die Datenschutzerklärung mitgeteilt. Da der Konkurrent die Besucher seiner Internetseite über die Weitergabe der Daten nicht informiere, liege der Verstoß gegen § 13 TMG und mithin gegen UWG auf der Hand.

Der Wettbewerber beantragte zunächst beim Landgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Verfügung – und scheiterte. Das gegen die Entscheidung vor dem KG eingelegte Rechtsmittel war ebenfalls erfolglos. Zwar deutete das KG an, es spreche einiges dafür, dass der Konkurrent gegen 
§ 13 TMG verstoßen habe. Der Erlass der Verfügung wurde allerdings deshalb zurückgewiesen, weil das Gericht § 13 TMG nicht als „Marktverhaltensvorschrift“ im Sinne des UWG ansah. Die Vorschrift diene alleine dem Schutz der Persönlichkeitsrechte, das Wettbewerbsrecht sei dagegen nicht tangiert.

Welche Konsequenzen hat diese viel beachtete Entscheidung für einen Verlag, der auf seiner Internetseite den Facebook-Button einbindet?

Auch wenn das Risiko eines Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht durch die Entscheidung des KG vorerst gebannt scheint – Grund zur Entwarnung ist diese Rechtsprechung nicht. Derartige Verlagsangebote fallen klar in den Anwendungsbereich des Telemediengesetzes. Eine Internetseite mit Facebook-Button und ohne entsprechende Datenschutzerklärung dürfte gegen § 13 TMG verstoßen. Und eine unzureichende Datenschutzerklärung stellt gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 TMG eine Ordnungswidrigkeit dar, nach der ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro droht, das von der zuständigen Behörde verhängt werden kann. 

Aber selbst eine Ergänzung der Datenschutzerklärung macht den Button aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht unproblematisch. Es ist nämlich noch unklar, ob die Einwilligung der Besucher der Internetseiten ausreicht, oder ob nicht zusätzlich die Voraussetzungen einer Erlaubnisnorm erfüllt sein müssen, etwa die engen Grenzen des § 15 Abs. 5 TMG: Demzufolge darf eine Übermittlung von Daten wie der IP-Adresse, die den Nutzer identifizierbar machen, an Dritte nur erfolgen, soweit dies zur Erstellung einer Rechnung erforderlich ist. Und dies ist bei Facebook nicht der Fall.

Oliver Stegmann

Autor

Dr. Oliver Stegmann ist als Rechtsanwalt in Frankfurt zugelassen und arbeitet als Justiziar für die Frankfurter Allgemeine Zeitung. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind das Presse- und Urheberrecht sowie das Recht der Neuen Medien. Seine Promotion befasst sich mit der Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil in der deutschen und französischen Presse.

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