Presserecht

Der neue Ausweis kommt

von

Bis ins Jahr 2004 prangte auf der Rückseite des bundeseinheitlichen Presseausweises die Unterschrift des Vorsitzenden der Innenministerkonferenz (IMK). Ausgestellt wurde er vom Deutschen Journalisten-Verband (DJV), von der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju), vom Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) und vom Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ).

Der Anfang vom Ende des Presseausweises mit dem Signum der IMK war ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aus demselben Jahr. Ins Rollen gebracht hatte die Organisation FreeLens – Verein der Fotojournalisten die Entscheidung, weil dieser Verband damals keinen Presseausweis mit dem Segen der IMK ausstellen durfte. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Vereinbarung zwischen der IMK und den vier großen Journalisten- und Verlegerverbänden den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Während die vier Verbände den Ausweis nur Journalisten geben wollten, die „hauptberuflich“ tätig waren (also mehr als 50 Prozent ihrer Einkünfte mit journalistischer Arbeit erzielen), hielt es das Verwaltungsgericht für richtig, das Papier für alle auszustellen, die ihre Zugehörigkeit zur Presse anhand „nachvollziehbarer Kriterien“ nachgewiesen hatten.

Die vier Verbände allerdings wollten von ihrem Kriterium der Hauptberuflichkeit nicht abrücken. Deshalb blieb den Innenministern nichts anderes übrig, als die Vereinbarung insgesamt aufzukündigen. Hätten die Minister das nicht getan, hätte der Staat mittelbar Einfluss darauf genommen, wer als Journalist gilt und wer nicht. Genau diese Einflussnahme des Staates auf die Presse verletzt die durch das Grundgesetz geschützte Pressefreiheit. In der Folge durften neben den großen auch viele andere Verbände Presseausweise ausstellen. Darunter befanden sich auch dubiose Vereinigungen. So gelangten seit 2008 viele Nicht-Journalisten an Presseausweise. Darunter litt (bzw. leidet) vor allem die Arbeit der Polizei. Denn eine beliebte Methode – vor allem der rechtsextremen Szene – war und ist es, sich bei Demonstrationen gegenüber Polizeibeamten als „Journalist“ auszuweisen und so Absperrungen zu durchlaufen. Anschließend können von den „Journalisten“ dann in Seelenruhe Gegendemonstranten sowie Polizisten fotografiert werden. Auch die Einsatztaktik der Polizei lässt sich so prima ausforschen. Dem wollten die Innenminister ein Ende setzen. So vereinbarte die IMK mit dem Deutschen Presserat im November 2016, künftig wieder einen Presseausweis mit Signum des Vorsitzenden der IMK auszugeben.

Um den neuen Ausweis nicht wegen desselben Makels wie vom Vorgänger angreifbar zu machen, haben sich die IMK und der Presserat Folgendes überlegt: Für die Vergabe des Ausweises soll eine „Ständige Kommission“ zuständig sein. Sie ist beim Presserat angesiedelt und mit jeweils zwei Vertretern des Presserats und der IMK besetzt. Diese Kommission entscheidet, welche Journalistenverbände den neuen Presseausweis vergeben dürfen. Die Kriterien dabei sind, dass die Verbände wenigstens 1.000 Mitglieder haben, seit mindestens fünf Jahren bestehen und sich verpflichten, nur hauptberuflichen Journalisten einen Presseausweis auszuhändigen. Auf diese Weise sollen seriöse von unseriösen Journalisten-Verbänden getrennt werden. Wegen des Kriteriums „hauptberuflich“ scheint Streit allerdings vorprogrammiert.

Benötigen Journalisten für ihre Arbeit tatsächlich diesen neu legitimierten Presseausweis? Sicherlich erleichtert er ihnen die Berufsausübung. So hat nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mannheim aus dem Jahr 1996 derjenige, der gegenüber einer Behörde einen auf ein Landespressegesetz gestützten Auskunftsanspruch geltend macht, sich auf Verlangen als „Vertreter der Presse“ auszuweisen. Allerdings setzt dies nicht voraus, dass ein Presseausweis vorgelegt wird. Ein Bestätigungsschreiben des Verlags, für den ein Journalist tätig ist, ist ausreichend. Bei Zweifeln hat eine Behörde beim Verlag Erkundigungen über den Journalisten einzuholen. Es wäre daher verfehlt, übertrieben hohe Anforderungen an die „Ausweispflicht“ von Journalisten zu stellen. Beim Einsatz „auf der Straße“ hat ein Presseausweis hingegen unbestritten Vorteile.

Oliver Stegmann

Autor

Oliver Stegmann ist als Rechtsanwalt in Hamburg zugelassen und Partner der Kanzlei Esche Schümann Commichau. Zuvor hat er unter anderem als Justiziar für die Frankfurter Allgemeine Zeitung gearbeitet und hat zu einem presserechtlichen Thema promoviert.
Telefon: 040 – 36 80 51 40
E-mail: o.stegmann@esche.de
Internet: www.esche.de

Veröffentlicht am

Zurück

Kommentare

Einen Kommentar schreiben

Kommentieren

Bei den mit Sternchen (*) markierten Feldern handelt es sich um Pflichtfelder.