Persönlichkeitsrecht

Im Hintergrund mit Bikini

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Am 14. Mai 2014 stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) fest, dass die Veröffentlichung einer Fotografie einer zufällig neben einem Prominenten stehenden Frau im Bikini unzulässig war. Der Entscheidung war ein Bericht in der Bild-Zeitung über einen Raubüberfall auf einen Fußballer vorausgegangen. Der Überfall geschah auf Mallorca, dem Bericht war ein Foto des Fußballers an einem öffentlichen Strand beigefügt. Im Hintergrund des Fotos konnte man eine Frau in einem Bikini erkennen. Hiergegen wehrte sich die Abgebildete, die in keinerlei Verbindung mit dem Fußballer oder dem Raubüberfall stand. Sie verklagte die Bild-Zeitung auf Unterlassung und Schmerzensgeld. Nachdem sie in erster Instanz gescheitert war, entschied das Oberlandesgericht, dass die Veröffentlichung des Fotos ohne Einwilligung der Klägerin unzulässig war, lehnte aber den Anspruch auf Schmerzensgeld ab.

Grundlage für diese Entscheidung war das in Paragraf 22 KUG festgelegte Recht am eigenen Bild. Danach darf jeder selbst darüber entscheiden, wann und wie Fotografien, auf denen er abgebildet ist, veröffentlicht werden. Dieses Recht sah das Oberlandesgericht als verletzt an, da die Klägerin in die Veröffentlichung nicht eingewilligt hatte und ihre Einwilligung auch nicht entbehrlich war. Gleichzeitig sah das Gericht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin aus Paragraf 823 Abs. 1 BGB als verletzt an.

Eine Ausnahme vom Einwilligungserfordernis des Paragrafen 22 KUG besteht etwa für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (Paragraf 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Dafür muss jedoch das aktuelle Ereignis der Zeitgeschichte ein allgemeines Informationsbedürfnis an der Abbildung des Betroffenen begründen. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hatte mit dem Fußballer und dem Raubüberfall nichts zu tun. Eine weitere Ausnahme besteht für die Abbildung von Personen, die als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen (Paragraf 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG). Auch diese Ausnahmeregelung lehnte das Oberlandesgericht mit der Begründung ab, sie betreffe nur Fotos, deren Aussagegehalt sich auf die abgebildete Örtlichkeit, nicht jedoch auf abgebildete Personen wie etwa Prominente konzentriert.

Selbst wenn eine der Ausnahmesituationen vorliegt, ist darüber hinaus zu beachten, dass berechtigte Interessen des Abgebildeten in keinem Fall verletzt werden dürfen. Auch an dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall. Die Klägerin befand sich im Urlaub, der zur Privatsphäre gehört. Durch die Veröffentlichung wurde diese beeinträchtigt. Dabei wäre es der Bild-Zeitung ein Leichtes gewesen, dies zu vermeiden. Sie hätte die Klägerin nur unkenntlich machen müssen (etwa durch Verpixeln oder schwarze Balken).

Im Ergebnis hat das Gericht entschieden, dass die Abbildung der Klägerin in identifizierbarer Art und Weise ohne ihre Einwilligung rechtswidrig war und künftig zu unterlassen ist. Den Anspruch auf Schmerzensgeld lehnte das Gericht dagegen ab. Grundlage für Schmerzensgeld ist ein schwerwiegender Eingriff in die Intim- oder Privatsphäre oder eine öffentliche Diffamierung von gewissem Gewicht. Die Veröffentlichung einer Abbildung im Bikini kann eine derart gravierende Beeinträchtigung der Persönlichkeit der Klägerin nicht begründen, zumal sie an einem öffentlichen Strand aufgenommen wurde.

Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Entscheidung sollte vor der Veröffentlichung von Bildern jeweils geprüft werden, ob die Veröffentlichung das Persönlichkeitsrecht oder sonstige Interessen von im Hintergrund abgebildeten Personen beeinträchtigen könnte. Insbesondere wenn es sich um Einzelpersonen (im Gegensatz zu einer Menschenmenge) handelt, die in ihrem privaten Bereich (Urlaub, Freizeit etc.) und gegebenenfalls sogar nicht vollständig bekleidet aufgenommen sind, dürfte eine Unkenntlichmachung nötig sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie es in der Praxis immer wieder der Fall ist – eine Einwilligung dieser Personen zur Veröffentlichung nicht vorliegt.

Anke Wilhelm

Autorin

Anke Wilhelm ist als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz bei der Kanzlei Esche Schümann Commichau in Hamburg tätig. Ein Schwerpunkt ihrer täglichen Arbeit liegt auf dem Presse- und Persönlichkeitsrecht.

Telefon: 040 – 36 80 53 31
E-Mail: a.wilhelm@esche.de
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