Autorisierung

Pressefreiheit gestärkt

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Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Sommer mehrere Entscheidungen gefällt, die die Pressefreiheit stärken. Ein Beschluss vom 4. August 2016 etwa betraf einen Fall aus dem Jahr 2011. Unter dem Titel „Geliebter Feind, gehasster Bruder“ hatte die Fernsehzeitschrift Gong insgesamt fünf Interviews mit Roger Krug gedruckt, dem Bruder des Schauspielers Manfred Krug. Aus den  Interviews ging recht deutlich hervor, dass beide Brüder zerstritten waren. Roger war in Westdeutschland aufgewachsen und äußerte sich auch zu der Ausreise Manfreds aus der DDR im Jahr 1977. Er sagte dazu: „Ich vermute, dass Manfred den Staatsorganen gesagt hat: Tagebuch gegen Ausreise erster Klasse.“ Durch die Informationen im Tagebuch hätten viele Schauspieler große Schwierigkeiten bekommen. Gong schrieb auch, Manfred Krug habe sich immer gegen die Vorwürfe verwahrt. Nicht erwähnt wurde aber, dass Manfred Krug stets beteuert hatte, dass er vor seiner Ausreise lediglich ein durch Schwärzungen anonymisiertes Tagebuch an das Ministerium für Staatssicherheit übergeben hatte.

Manfred Krug klagte gegen Gong wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und forderte eine Entschädigung in Höhe von 20.000 Euro. Im April 2013 bekam er vom Kammergericht Berlin recht. Gegen dieses Urteil legte der Verlag Verfassungsbeschwerde ein – mit Erfolg. Das Kammergericht muss über den Fall jetzt erneut entscheiden.

Was hatte das Kammergericht aus Sicht des Verfassungsgerichts falsch gemacht? Die Berliner Richter ordneten die Aussage „Ausreise erster Klasse gegen Tagebuch“ als unwahre Tatsachenbehauptung ein. Unwahr deshalb, weil Gong im Prozess nicht beweisen konnte, dass Manfred Krug der Stasi kein geschwärztes Tagebuch übergeben hatte. Diese Einordnung der Formulierung als Tatsachenbehauptung machte das Bundesverfassungsgericht nicht mit und bemängelte, dass die Berliner Richter die umstrittene Formulierung auf eine unwahre Tatsachenbehauptung reduziert hatten. Zwar enthalte die Äußerung auch eine Tatsachenbehauptung (es existiert ein Tagebuch mit Äußerungen Manfreds über Kollegen und Kolleginnen). Darüber hinaus äußere Roger jedoch auch eine Vermutung. Und zwar einerseits, dass die Übergabe des Tagebuchs möglicherweise Teil einer Abrede mit der Stasi war, um eine „Ausreise erster Klasse“ zu bekommen. Und andererseits, dass die im Tagebuch genannten Personen danach Schwierigkeiten bekommen hätten. Diese Vermutung beruhe jedoch auf einem zutreffenden Tatsachenkern, denn es stand außer Frage, dass es dieses Tagebuch gegeben und Manfred es der Stasi übergeben habe. Die von Roger geäußerte Kritik, Manfred habe das Buch der Stasi aus Eigennutz gegeben und anderen dadurch geschadet, beruhe auf diesen Tatsachen und sei damit keine willkürlich aus der Luft gegriffene Wertung.

Dem Leser des Interviews sei überdies auch klar, dass Roger über den Inhalt des Tagebuchs lediglich spekuliere, da er den Inhalt nicht kennen könne. Insgesamt überwiege die Bewertung des Verhaltens von Manfred, so dass die Äußerung als Meinung und nicht als Tatsachenbehauptung anzusehen sei.

Das Bundesverfassungsgericht hat damit erneut deutlich gemacht, dass bereits die falsche Einordnung einer Äußerung als unwahre Tatsachenbehauptung die Meinungsfreiheit verletzt. Es hat dem Kammergericht darüber hinaus vorgeschrieben, dass bei der von ihm neu zu treffenden Entscheidung auch das öffentliche Informationsinteresse zu berücksichtigen sein wird.

Abgesehen davon ist das Urteil des Kammergerichts ein Lehrstück dafür, wie schnell die Verbreiterhaftung der Presse greift: Die Presse haftet danach grundsätzlich auch für in Interviews verbreitete Äußerungen, es sei denn, sie distanziert sich – etwa durch kritisches Nachfragen – deutlich vom Interviewpartner. Das Kammergericht sah die Haftung von Gong für den Abdruck des Interviews gegeben. Das Bundesverfassungsgericht hingegen konnte diesen Punkt offenlassen, weil es auf ihn wegen der falschen Einordnung der Äußerung nicht mehr ankam.

Dr. Oliver Stegmann

Autor

Dr. Oliver Stegmann ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Mediator (DAA). Er ist Partner in der Kanzlei Esche Schümann Commichau in Hamburg.

Tel.: 040 - 36 80 50
E-Mail: o.stegmann@esche.de

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