Zugang zu Informationen

Recht auf Akteneinsicht

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Um Informationen über Grundstückseigentümer zu erhalten, können Journalisten Grundbücher einsehen. Dafür muss jedoch genau begründet werden, warum ein berechtigtes Interesse besteht.

Grundbücher enthalten eine Vielzahl von persönlichen, familiären, sozialen und wirtschaftlichen Daten über die Grundstückseigentümer. Bei Grundstücken im Privateigentum sind diese Daten durch das im Grundgesetz verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Eigentümers geschützt. Ihre Preisgabe im Rahmen einer Einsichtnahme durch Dritte stellt eine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Eigentümers dar. Daher verlangt Paragraf 12 der Grundbuchordnung für die Einsicht die Darlegung eines berechtigten Interesses. Dies gilt auch für Einsichtsanträge von Pressevertretern.

Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch kann nicht durch den presserechtlichen Auskunftsanspruch begründet werden. Dieser richtet sich nur an Behörden und umfasst daher nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht das Recht auf Einsichtnahme in öffentliche Register, die Informationen über die persönlichen Verhältnisse Privater enthalten. Das notwendige berechtigte Interesse kann sich jedoch grundsätzlich aus der in Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes normierten Pressefreiheit ergeben. Es genügt hier jedoch nicht, sich pauschal darauf zu berufen. Vielmehr muss konkret begründet werden, warum ein berechtigtes Interesse an den im Grundbuch enthaltenen Informationen besteht. Die anschließende Prüfung des Grundbuchamts beschränkt sich auf die reine Feststellung des berechtigten Interesses und die Erforderlichkeit und Angemessenheit des Einsichtsbegehrens. Eine Bewertung des Informationsanliegens und eine Abwägung mit den Rechten des  Grundstückseigentümers kommen im Hinblick auf die Pressefreiheit nicht in Betracht.

Mit der Frage, wie konkret das berechtigte Interesse im Rahmen eines Antrags auf Einsichtnahme in das Grundbuch dargelegt werden muss, beschäftigte sich zuletzt das Oberlandesgericht München in zwei Beschlüssen vom 20. April 2016. In der einen Entscheidung (Aktenzeichen: 34 Wx 407/15) beantragte ein freier Journalist Einsicht in die Grundbücher einer Fliegerhorstsiedlung. Er erklärte, seine Recherchen beträfen „Belange von öffentlichem Interesse aufgrund Gesundheits- und Umweltgefahren im Zusammenhang mit ehemaligen militärischen Liegenschaften“. Sein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme liege „in einem Anfangsverdacht nach bereits erfolgten Recherchen“. Ergänzend berief er sich pauschal auf die herausgehobene politische Stellung des Grundstückseigentümers und ein wesentliches öffentliches Interesse. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass diese pauschalen Angaben nicht geeignet seien, ein berechtigtes Interesse des Journalisten darzulegen. Das Grundbuchamt habe die Einsichtnahme daher zurecht verweigert.

In der anderen Entscheidung (Aktenzeichen: 34 Wx 127/16) hatte ein Journalist seinen Antrag auf Einsichtnahme damit begründet, dass er bereits mehrfach über das betreffende Anwesen berichtet habe. Dessen Eigentümer gehöre einer Wehrsportgruppe
an. Es gebe Berichte, dass einige Mitglieder der Wehrsportgruppe Immobilien durch Zwangsversteigerung verloren hätten. Er recherchiere, ob dies auch weitere Mitglieder der Gruppe betreffe und nun versucht werde, deren Grundstücke durch  Eigentümerwechsel innerhalb der Szene „zu retten“. Das Oberlandesgericht München beurteilte diesen Vortrag als ausreichende Darlegung eines berechtigten Interesses und wies das Grundbuchamt an, die begehrte Akteneinsicht zu gewähren.

In Anbetracht dieser jüngsten Entscheidungen ist es ratsam, Anträge auf Einsicht in das Grundbuch umfassend zu begründen. Ein einfacher Verweis auf die Pressefreiheit oder das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit genügt regelmäßig nicht für die Darlegung des notwendigen berechtigten Interesses. Vielmehr ist es erforderlich, den Hintergrund der Recherchen und die Relevanz der im Grundbuch enthaltenen Informationen möglichst konkret darzulegen.

Anke Wilhelm

Autorin

Anke Wilhelm ist selbstständige Anwältin und Legal Counsel von Tom Tailor.

Tel.: 0160 – 774 62 07
E-Mail: anke.wilhelm@gmx.net

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