Presserecht: Vereinsberichterstattung Achtung Privatsache!

Drehscheiben-Magazin
01.01.1970
Eingetragene Vereine sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Medienvertretern Auskünfte zu geben, erläutert Kurt Braun, Rechtsanwalt und Experte für Medien- und Verlagsrecht. Journalisten können zwar aus anderen Quellen Informationen schöpfen, dürfen aber noch längst nicht alles veröffentlichen. Vorgänge aus der Privat-, Geheim- und Intim-sphäre von Vereinsmitgliedern sind tabu, wozu beispielsweise auch konkrete Zahlen über das "Gehalt" eines Fußballamateurs gehören. Bei schweren Verfehlungen darf ausnahmsweise unter Namensnennung aus Hauptverhandlungen berichtet werden. In-formationen über Wirtschaftsdaten sind zulässig, auch wenn die Quelle inoffiziell ist. (VD)
Letzte Änderung
30.01.2002
Titel
Presserecht: Vereinsberichterstattung Achtung Privatsache!
In
Drehscheiben-Magazin
Am
01.01.1970
Inhalt
Eingetragene Vereine sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Medienvertretern Auskünfte zu geben, erläutert Kurt Braun, Rechtsanwalt und Experte für Medien- und Verlagsrecht. Journalisten können zwar aus anderen Quellen Informationen schöpfen, dürfen aber noch längst nicht alles veröffentlichen. Vorgänge aus der Privat-, Geheim- und Intim-sphäre von Vereinsmitgliedern sind tabu, wozu beispielsweise auch konkrete Zahlen über das "Gehalt" eines Fußballamateurs gehören. Bei schweren Verfehlungen darf ausnahmsweise unter Namensnennung aus Hauptverhandlungen berichtet werden. In-formationen über Wirtschaftsdaten sind zulässig, auch wenn die Quelle inoffiziell ist. (VD)