Ein Fall für den Presserat: Unglücksopfer beim Namen nennen?

DREHSCHEIBE
19.04.2002
Unter der Überschrift "Tod auf der Autobahn gibt Rätsel auf" berichtet eine Lokalzeitung über einen tödlichen Unfall. Sie veröffentlicht auch das Foto und den vollen Namen des Verunglückten, der zur Tatzeit zu Fuß auf der Autobahn unterwegs war. Zusätzlich wird in dem Bericht noch darauf hingewiesen, dass der Verunglückte angetrunken gewesen sei. Hierüber beschwert sich ein Angehöriger, der das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen, den so genannten Achtungsanspruch, verletzt sieht. Dies sah der Beschwerdeaus-schuss anders. Er gab dem Angehörigen des Verunglückten gemäß Ziffer 8 des Pressekodex darin Recht, dass die Persönlichkeitsrechte des Opfers bei der Veröffentlichung verletzt seien. (EW/HG)
Letzte Änderung
23.10.2008
Stichwort(e)
Titel
Ein Fall für den Presserat: Unglücksopfer beim Namen nennen?
In
DREHSCHEIBE
Am
19.04.2002
Inhalt
Unter der Überschrift "Tod auf der Autobahn gibt Rätsel auf" berichtet eine Lokalzeitung über einen tödlichen Unfall. Sie veröffentlicht auch das Foto und den vollen Namen des Verunglückten, der zur Tatzeit zu Fuß auf der Autobahn unterwegs war. Zusätzlich wird in dem Bericht noch darauf hingewiesen, dass der Verunglückte angetrunken gewesen sei. Hierüber beschwert sich ein Angehöriger, der das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen, den so genannten Achtungsanspruch, verletzt sieht. Dies sah der Beschwerdeaus-schuss anders. Er gab dem Angehörigen des Verunglückten gemäß Ziffer 8 des Pressekodex darin Recht, dass die Persönlichkeitsrechte des Opfers bei der Veröffentlichung verletzt seien. (EW/HG)