Ein Fall für den Presserat: Vorverurteilung

DREHSCHEIBE
17.05.2002
Eine Zeitung berichtet unter der Überschrift ?Folter mit glühendem Besteck? über den bevorstehenden Prozess gegen ein Pärchen wegen des Verdachts auf schwere Körper-verletzung. Im letzten Absatz wird folgende Passage veröffentlicht: ?Seine Komplizin [Vorname und abgekürzter Nachname] hat sich indes der irdischen Gerechtigkeit entzogen. Sie ging bereits wenige Monate nach der Tat im Mai 1999 als Drogentote in die Kriminalstatistik ein.? Eine Beschwerde wird eingereicht, da die Passage nach Meinung des Beschwerdeführers zynisch und menschenverachtend sei. Zudem stelle die Formulierung eine Vorverurteilung dar. Der Beschwerdeausschuss teilte die Ansicht, dass der Bericht gegen die Ziffer 13 des Pressekodex verstoßen hat. (HG)
Letzte Änderung
12.12.2008
Titel
Ein Fall für den Presserat: Vorverurteilung
In
DREHSCHEIBE
Am
17.05.2002
Inhalt
Eine Zeitung berichtet unter der Überschrift ?Folter mit glühendem Besteck? über den bevorstehenden Prozess gegen ein Pärchen wegen des Verdachts auf schwere Körper-verletzung. Im letzten Absatz wird folgende Passage veröffentlicht: ?Seine Komplizin [Vorname und abgekürzter Nachname] hat sich indes der irdischen Gerechtigkeit entzogen. Sie ging bereits wenige Monate nach der Tat im Mai 1999 als Drogentote in die Kriminalstatistik ein.? Eine Beschwerde wird eingereicht, da die Passage nach Meinung des Beschwerdeführers zynisch und menschenverachtend sei. Zudem stelle die Formulierung eine Vorverurteilung dar. Der Beschwerdeausschuss teilte die Ansicht, dass der Bericht gegen die Ziffer 13 des Pressekodex verstoßen hat. (HG)