Ein Fall für den Presserat: Prangerwirkung

DREHSCHEIBE
17.01.2003
Ein Beamter wird vom Dienst freigestellt, weil er im Verdacht steht, Websites mit pornografischem Inhalt genutzt zu haben. In einem Artikel der örtlichen Lokalzeitung wird über die Freistellung des Leiters eines Aufnahmelagers berichtet. Kritik einer Leserin: Der Betroffene sei eindeutig zu identifizieren. Der Beschwerdeausschuss erklärt die Beschwerde für berechtigt und spricht eine Missbilligung wegen Verstoßes gegen Ziffer 8 des Pressekodex aus. Nach Meinung des Gremiums wurde das Persönlichkeitsrecht des Mannes durch die Berichterstattung verletzt. Denn durch seine Dienstbezeichnung sei er - sowie seine Familie - für viele Leser identifizierbar geworden. Die Prangerwirkung durch die Nennung des vermeintlichen Grundes sei unverhältnismäßig.
Letzte Änderung
10.10.2008
Titel
Ein Fall für den Presserat: Prangerwirkung
In
DREHSCHEIBE
Am
17.01.2003
Inhalt
Ein Beamter wird vom Dienst freigestellt, weil er im Verdacht steht, Websites mit pornografischem Inhalt genutzt zu haben. In einem Artikel der örtlichen Lokalzeitung wird über die Freistellung des Leiters eines Aufnahmelagers berichtet. Kritik einer Leserin: Der Betroffene sei eindeutig zu identifizieren. Der Beschwerdeausschuss erklärt die Beschwerde für berechtigt und spricht eine Missbilligung wegen Verstoßes gegen Ziffer 8 des Pressekodex aus. Nach Meinung des Gremiums wurde das Persönlichkeitsrecht des Mannes durch die Berichterstattung verletzt. Denn durch seine Dienstbezeichnung sei er - sowie seine Familie - für viele Leser identifizierbar geworden. Die Prangerwirkung durch die Nennung des vermeintlichen Grundes sei unverhältnismäßig.