Diskriminierende Berichterstattung

DREHSCHEIBE
18.10.2002
Ein einziger Satz ist es, den ein Leser im Gerichtsbericht einer Lokalzeitung moniert. In dem Artikel wird außer dem 35-jährigen Brandstifter auch ein Komplize erwähnt, der vermutlich Schmiere gestanden hat. Über ihn heißt es im letzten Absatz, dass er auf der Flucht bei einer Sinti-und-Roma-Sippe in Nordrhein-Westfalen untergetaucht sei. Der Beschwerdeführer beim Deutschen Presserat ist der Ansicht, dass in diesem einen Satz eine Diskriminierung vorliegt. Der Hinweis auf die ethnische Zugehörigkeit sei für das Verständnis des Sachverhalts nicht notwendig. Der Beschwerdeausschuss spricht eine Missbilligung gegen die Zeitung aus. Sie habe mit der Veröffentlichung des Beitrages gegen das in Ziffer 12 definierte Diskriminierungsverbot verstoßen. (EW/HG)
Letzte Änderung
08.02.2005
Stichwort(e)
Titel
Diskriminierende Berichterstattung
In
DREHSCHEIBE
Am
18.10.2002
Inhalt
Ein einziger Satz ist es, den ein Leser im Gerichtsbericht einer Lokalzeitung moniert. In dem Artikel wird außer dem 35-jährigen Brandstifter auch ein Komplize erwähnt, der vermutlich Schmiere gestanden hat. Über ihn heißt es im letzten Absatz, dass er auf der Flucht bei einer Sinti-und-Roma-Sippe in Nordrhein-Westfalen untergetaucht sei. Der Beschwerdeführer beim Deutschen Presserat ist der Ansicht, dass in diesem einen Satz eine Diskriminierung vorliegt. Der Hinweis auf die ethnische Zugehörigkeit sei für das Verständnis des Sachverhalts nicht notwendig. Der Beschwerdeausschuss spricht eine Missbilligung gegen die Zeitung aus. Sie habe mit der Veröffentlichung des Beitrages gegen das in Ziffer 12 definierte Diskriminierungsverbot verstoßen. (EW/HG)