Testbericht ist eine Meinungsäußerung Juristische Stolpersteine bei Servicethemen
Almanach Redaktion 2001
01.01.1970
Über eine angemessene Berichterstattung bei Servicethemen informiert Rechtsanwalt Kurt Braun, Experte für Medien- und Verlagsrecht. Dabei geht es vor allem um die Wortwahl der Journalisten, die nicht dem Duktus der Werbung entsprechen dürfen. Die sachliche Unterrichtung der Leser muss im Vordergrund stehen, marktschreierische Formulierungen sind zu unterlassen. Braun nennt Beispiele aus der Rechtsprechung, die Klarheit schaffen. Eine Faustregel: immer mehrere Anbieter eines Produkts nennen, nicht auf einen oder zwei beschränken! Testberichte gelten als Meinungsäußerungen; Schmähkritik ist auch hier nicht erlaubt. (vd) Schlagworte: Recht, Service, Recherche, Ethik, Meinung, Pressefreiheit, PR, Qualität, Sprache, Stil, Wirtschaft