Wenn der Abmahn-Anwalt schreibt
von Gastautor
Aus drehscheibe 04/2026
Es ist ganz einfach: Der Artikel als PDF, eine ganze Zeitungsseite abfotografiert – und das dann auf Facebook gepostet oder in der Whatsapp-Gruppe verschickt. Viele betreuen auch den Internetauftritt ihres Vereines und stellen solche Fotos unter „Presseschau“ oder „Unser Verein in der Zeitung“ online. Die meisten tun das ohne schlechtes Gewissen – und fallen aus allen Wolken, wenn plötzlich Post vom Abmahn-Anwalt kommt.
Das kann nicht nur teuer werden, das wird es auch. In Deutschland schützt das Urheberrecht die geistigen Schöpfungen von Autorinnen und Autoren, Künstlern und anderen Kreativen und regelt die Nutzung ihrer Werke. Grundsätzlich gilt: Wer einen vollständigen Artikel oder eine ganze Seite einfach veröffentlicht, ohne die Rechte auf Zweitverwertung zu haben, macht sich strafbar.
Künstliche Intelligenz macht‘s möglich
Das war schon immer so – doch mit den vielfältigen technischen Möglichkeiten fällt das eben auf. Und damit erreicht nicht nur das Posting hohe Reichweiten, auch die Künstliche Intelligenz macht es möglich, solche Verstöße gegen das Urheberrecht zu ahnden. Und in der Tat kommt das nun häufig vor: Viele Vereine, aber auch Privatpersonen melden sich in der Redaktion, denen eine Rechnung mit einem vierstelligen Betrag ins Haus geflattert ist. Kanzleien machen für ihre Mandanten, also Fotoagenturen oder auch Nachrichtenagenturen, Schadensansprüche geltend. Deren neuer „Mitarbeiter KI“ scannt alle möglichen freizugänglichen Internetseiten nach Verstößen und wird im großen Stil fündig.
Hand aufs Herz: Wer kann von sich aus dem Stand behaupten, nicht einfach mal unbedacht etwas geteilt zu haben? Viele Leserinnen und Leser haben es nie verstanden, fanden es oft auch als wenig zuvorkommend, wenn wir Ihnen nur „Backlinks“ zur Verfügung stellen konnten statt ganzer Artikel oder gar Seiten.
Mit Backlinks auf der sicheren Seite
Backlinks sind Anrisse von Artikeln, die die Nutzer auf unsere Plattformen zum Weiterlesen leiten. Wer etwa den „Teilen-Button“ auf unseren Seiten drückt, ist auf der sicheren Seite. Damit ist dem Urheberrecht Genüge getan. Generell gilt: Wer einen vollständigen Artikel – ob aus der Heimatzeitung oder einem Hochglanzmagazin – abfotografiert und einfach weiterverbreitet, begeht einen Diebstahl geistigen Eigentums. Und da ist es ganz egal, ob es sich um den Zeitungsbericht über den Enkel handelt, der beim Lesewettbewerb gewonnen hat, über die Tochter, die als Schützenkönigin geehrt wurde, oder um den Bericht über einen Tennisspieler, dem man in Wimbledon die Daumen gedrückt hat. Eine Zweitveröffentlichung, ohne die notwendigen Verwertungsrechte zu haben, ist ein teures Risiko. In der Haftung steht schließlich immer der, der es bei sich veröffentlicht. Ein guter Tipp deshalb an alle, die Internetseiten führen und betreuen: Durchforsten Sie diese schnellstmöglich nach möglichen Verstößen gegen das Urheberrecht. Und wenn Sie etwas entdecken, was wie eine Zeitungsseite 1:1 aussieht, wenn Sie Fotos von Fotoagenturen heruntergeladen oder sonst etwas öffentlich gestellt haben, das bedenklich ist: Die Löschtaste ist die einzige Lösung.
Der Beitrag erschien zuerst in der Frankenpost und wurde redaktionell leicht bearbeitet.
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