Ein Fall für den Presserat

Anfrage inkognito

von

Der Fall:

Wahlkampf um den Posten des Oberbürgermeisters in einem kleinen Ort: Eine Zeitung berichtet über die Kandidaten, die sich zur Wahl stellen. Die Redaktion hat sich dazu die Internetauftritte der Politiker angesehen und – inkognito – deren Reaktion auf E-Mail-Anfragen von Bürgern getestet. Thema ist der Bau eines Seniorenzentrums. Die Ergebnisse der vermeintlichen Bürgeranfragen werden veröffentlicht. Bewertet werden Transparenz, Darstellung, Schnelligkeit etc. Zur Antwort eines der Kandidaten heißt es: „Er führt aus, dass es ihm schwer fällt, ,eine differenzierte Haltung‘ einzunehmen“. Dieser „getestete“ Kandidat wendet sich an den Presserat. Seine Kritik: Seine Antwort auf die E-Mail-Anfrage sei sinnentstellend veröffentlicht worden. Beim Leser werde der Eindruck erweckt, er könne grundsätzlich keine differenzierte Haltung zu den aufgeworfenen Fragen einnehmen. In seiner Antwort habe er betont, dass er aufgrund fehlender Informationen zu dem Thema diese differenzierte Haltung nicht haben könne. Er sieht sich durch den Bericht herabgewürdigt und kritisiert zudem, dass er die E-Mail an eine vermeintliche Privatperson geschickt habe. Dass die Anfrage von einem Journalisten stamme und die Antwort veröffentlicht werde, habe er nicht gewusst.

Die Redaktion:

Der zuständige Redakteur verweist auf die faire Behandlung aller Kandidaten bei der Wahlkampfberichterstattung. Er habe über alle fünf Bürgermeisterkandidaten ausführlich berichtet. Auch über den Kandidaten, der sich nun beschwere. Alle seien im gleichen Umfang zu Wort gekommen. Zum Thema Online-Wahlkampf habe er alle Kandidaten per E-Mail angeschrieben und sie gebeten, sich zu einem bedeutenden Thema des Wahlkampfs zu äußern: den Bau eines Altenheimes. Das Projekt ist in der Bevölkerung umstritten. Die Antworten seien zum Teil sehr umfangreich gewesen, deshalb habe er sie sinnvoll zusammengefasst. Den Vorwurf, ein Zitat aus dem Zusammenhang gerissen zu haben, weist der Redakteur zurück.

Das Ergebnis:

Der Presserat sieht einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex und erteilt einen Hinweis. Die Veröffentlichung der E-Mail-Antwort des Kandidaten war sinnentstellend. Aufgrund der Kürzung muss beim Leser der Eindruck entstehen, es falle dem Kandidaten grundsätzlich schwer, eine differenzierte Haltung einzunehmen. Er hatte jedoch in seiner Antwort mitgeteilt, dass ihm die Beurteilung des Projektes schwer falle, da ihm die notwendigen Informationen dazu fehlten. Dies hätte die Redaktion ihren Lesern mitteilen müssen. Es wird ein falscher Eindruck erweckt. Die Inkognito-Anfrage kritisiert der Presserat nicht. Sie ist mit den Grundsätzen der Recherche nach Ziffer 4 des Pressekodex vereinbar. Es ist von öffentlichem Interesse, zu erfahren, wie schnell die Kandidaten auf Anfragen von Bürgern reagieren. Nur inkognito konnte die Redaktion herausfinden, wie schnell die Politiker antworten. Der Hinweis auf eine Presseanfrage hätte die Reaktionszeit womöglich beeinflusst. Die verdeckte Recherche war in diesem Einzelfall daher gerechtfertigt.

Der Kodex:

Ziffer 2 – Sorgfalt

Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen.

Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.

Ziffer 4 – Grenzen der Recherche

Bei der Beschaffung von personenbezogenen Daten, Nachrichten, Informationsmaterial und Bildern dürfen keine unlauteren Methoden angewandt werden.

Edda Eick

Autorin

Edda Kremer ist Journalistin und Referentin für Öffentlichkeitsarbeit.
Telefon 030 – 36 70 07-0
E-Mail: eick@presserat.de

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