Ein Fall für den Presserat

Aufmüpfiger Politiker

von

Der Fall:

Eine Regionalzeitung berichtet über das Scheitern eines umstrittenen Bauprojektes. Im Blickpunkt stehen die Äußerungen eines Stadtrates, der in einem Amtsblatt die Art der Berichterstattung durch die Regionalzeitung kritisiert hatte. Der Stadtrat hatte die Veröffentlichungen unter anderem als „Blödsinn“ bezeichnet, von „Revolverblatt-Niveau“ gesprochen sowie der Redaktion einen „geistigen Tiefgang, den man mit einem Schnürsenkel ausloten kann“, bescheinigt. Der betreffende Stadtrat ist von Beruf Lehrer. Nach der scharfen Kritik im Amtsblatt schreibt die Redaktion einen Brief an den Leiter des Schulamtes, berichtet diesem von dem Vorgang und fragt nach, ob diese Art der Wortwahl möglicherweise auch Einzug in den Unterricht des Mannes finde. Die Redaktion sei an der Sicht des Schulamtes zu der Angelegenheit interessiert und wolle dies als offizielle Anfrage verstanden wissen. Der betroffene Stadtrat beschwert sich da­raufhin beim Deutschen Presserat über die „Presseanfrage“ an seinen Arbeitgeber. Ziel sei es wohl, berufliche Sanktionen gegen ihn zu erwirken.

Die Redaktion:

Der Redaktionsleiter sagt, dass der Stadtrat einer kleineren politischen Gruppe angehöre, deren politisches Wirken die Redaktion schon seit Jahren kritisch begleite. Weil die Berichterstattung den Interessen der Gruppe zuwiderlaufe, habe diese in der Öffentlichkeit eine regelrechte Kampagne gegen die Zeitung geführt – unter anderem in oben geschildertem Amtsblatt. Viele Leser hätten die Redaktion angesprochen und auf die öffentliche Wirkung und Verantwortung hingewiesen, die der Stadtrat in seiner Funktion habe, aber auch als Lehrer. Über diese Wechselwirkung habe die Redaktion einen Bericht geplant. Dieser sei jedoch nicht zustande gekommen.

Das Ergebnis:

Der Brief an das Schulamt im Rahmen der Recherche war unzulässig. Es lag kein öffentliches Interesse vor, das den Brief der Zeitung rechtfertigte. Durch sein Auftreten in der Öffentlichkeit hatte sich der Lokalpolitiker zwar kritisch mit der Zeitung und deren Berichterstattung auseinandergesetzt, dennoch trat er ausschließlich in seiner politischen Funktion auf. Einen inhaltlichen Zusammenhang zwischen dem ehrenamtlichen Engagement einerseits und der beruflichen Tätigkeit als Lehrer andererseits hatte es nicht gegeben. Dennoch verlagerte die Redaktion den Konflikt mit der „Presseanfrage“ auf die berufliche Ebene. Die Recherche beim Arbeitgeber war dazu geeignet, den Mann beruflich zu denunzieren. Der Presserat hält das Vorgehen der Redaktion für nicht vereinbar mit der Pflicht zur Wahrung des Ansehens der Presse und der Glaubwürdigkeit der Medien, die in Ziffer 1 sowie der Präambel des Pressekodex festgeschrieben ist. Der Presserat erteilt der Redaktion eine Missbilligung.

Der Kodex:

Präambel

Verleger, Herausgeber und Journalisten müssen sich bei ihrer Arbeit der Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit und ihrer Verpflichtung für das Ansehen der Presse bewusst sein. Sie nehmen ihre publizistische Aufgabe fair, nach bestem Wissen und Gewissen, unbeeinflusst von persönlichen Interessen und sachfremden Beweggründen wahr.

Ziffer 1 - Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenrechte

Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse. Jede in der Presse tätige Person wahrt auf dieser Grundlage das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien.

Edda Eick

Autorin

Edda Kremer ist Journalistin und Referentin für Öffentlichkeitsarbeit.
Telefon 030 – 36 70 07-0
E-Mail: eick@presserat.de

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