Ein Fall für den Presserat

Bericht über einen Verstorbenen

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Eine Zeitung wirft einen Blick auf das Leben eines ehemaligen Bürgermeisters und geht dabei bis in intime Details. Ein Nachfahre sieht die Persönlichkeitsrechte des Mannes postum verletzt.

Der Fall:

In der Rubrik „Stadtgeschichte“ schreibt eine Regionalzeitung über das „frivole Rathaus“ der Stadt in früheren Jahren. Es geht um einen im Jahr 1980 verstorbenen ehemaligen Bürgermeister, der 1956 wegen versuchter Unzucht mit einer Minderjährigen verurteilt worden war und sein Amt aufgeben musste. Die Redaktion beschreibt nicht nur seine politische Karriere, sondern auch seine private Lebenssituation. „Der Prozess zeichnete das Bild eines trinkfreudigen Lebemannes, der leicht seine Beherrschung verlor.“ Schon als Schiffsjunge habe er sich „Geschlechtskrankheiten zugezogen“. Weiter
war zu lesen: „Sein Bürgermeister-Dienstzimmer nutzte er mehrfach zu Seitensprüngen, ebenso den Dienstwagen.“ Ein Nachfahre des ehemaligen Bürgermeisters wendet sich an den Presserat. Er vertritt die Auffassung, der Artikel basiere auf Vermutungen, die als solche nicht gekennzeichnet seien. Der Artikel verletze die Menschenwürde des Verstorbenen und auch die Persönlichkeitsrechte der Kinder, die noch lebten. Außerdem sieht er kein öffentliches Interesse, die Geschichte 58 Jahre nach den beschriebenen Vorfällen noch einmal zu veröffentlichen.

Die Redaktion:

Die Zeitung weist darauf hin, dass der Artikel zu einer Serie zum Thema Stadtgeschichte gehöre. Es seien biografische Berichte über zwölf Bürgermeister veröffentlicht worden. In dem kritisierten Beitrag gehe es um entscheidende Lebenssituationen des damaligen Bürgermeisters. Dazu gehöre auch das beschriebene Strafverfahren. Dieses sei maßgeblich für die Biografie, weil die festgestellte Tat zum Verlust seines Amtes geführt habe. Es handele sich bei den verwendeten Fakten nicht um bloße Vermutungen. Der Autor habe umfangreich recherchiert und Originalquellen aus dem Landesarchiv ausgewertet. Zudem habe er aus dem damaligen Urteil des Landgerichts zitiert. Die Zeitung kommt zu dem Schluss, es habe ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung bestanden. Der Bürgermeister sei eine Person des öffentlichen Lebens gewesen. Sein Name sei fester Bestandteil der Stadtgeschichte.

Das Ergebnis:

Die Beschwerde ist begründet. Die Berichterstattung achtet den Schutz der Persönlichkeit nicht wie in Ziffer 8 des Pressekodex gefordert. Es ist presseethisch nicht vertretbar, über persönliche, intime Details wie Geschlechtskrankheiten und Seitensprünge zu berichten, selbst wenn sie in einem Urteil erwähnt werden. Dies rechtfertigt kein öffentliches Interesse. Über die Verurteilung selbst durfte hingegen berichtet werden, da sie den ehemaligen Bürgermeister sein Amt gekostet hat. Hier besteht ein untrennbarer Sachbezug, über den die Öffentlichkeit im Rahmen der Serie über die verschiedenen Bürgermeister informiert werden konnte. Der Presserat spricht eine Missbilligung aus.

Der Kodex:

Ziffer 8 - Schutz der Persönlichkeit

Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Ist aber sein Verhalten von öffentlichem Interesse, so kann es in der Presse erörtert werden. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen; bloße Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung. Soweit eine Anonymisierung geboten ist, muss sie wirksam sein. Die Presse gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.

Edda Eick

Autorin

Edda Eick ist Journalistin und Referentin für Öffentlichkeitsarbeit.
Telefon 030 – 36 70 07-0
E-Mail: eick@presserat.de

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