Presserat

Covid-19-Erkrankung bekannt gemacht

von

aus drehscheibe 01/2021

Der Fall:

Eine Lokalzeitung berichtet online über mehrere örtliche Handball-Teams, die von einem coronabedingten Saisonabbruch betroffen sind. Unter anderem heißt es, ein an Covid-19 erkrankter Trainer sei wieder genesen. Er habe sich mutmaßlich als Zuschauer eines Handballspiels angesteckt, dies nicht bemerkt und anschließend das Virus im Trainingsbetrieb verbreitet. Dem Artikel ist ein Foto des Trainers beigefügt. Der Trainer beschwert sich beim Presserat. Er sieht in der Veröffentlichung Verstöße gegen die journalistische Sorgfaltspflicht und den Schutz der Persönlichkeit. Er sei als Trainer einer Handball-Mannschaft in der Kreisoberliga keine Person des öffentlichen Interesses. Die Erkrankung hätte daher nur mit seiner Zustimmung öffentlich gemacht werden dürfen. Die Informationen über weitere Krankheitsfälle in der Mannschaft und diverse Ansteckungsorte seien zudem nicht richtig.

Die Redaktion:

Die Redaktion hält die Beschwerde für berechtigt und bedauert die Veröffentlichung ausdrücklich. Sie habe den Hinweis auf die Erkrankung des Trainers unmittelbar nach dessen Mitteilung von der Website gelöscht.

Das Ergebnis:

Der Presserat sieht Verstöße gegen die journalistische Sorgfalt nach Ziffer 2 und den Schutz der Persönlichkeit nach Ziffer 8 Pressekodex und spricht einen Hinweis aus. Die identifizierende Berichterstattung über die Erkrankung des Handball-Trainers ist ein Eingriff in dessen Persönlichkeitsschutz, der nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse gedeckt ist. Der Ausschuss-Vorsitzende nimmt Bezug auf Richtlinie 8.6. des Pressekodex, nach der Erkrankungen zur Privatsphäre gehören. In der Regel soll über sie nicht ohne Zustimmung des Betroffenen berichtet werden. Außerdem enthielt der Beitrag falsche Tatsachenbehauptungen und verstößt damit gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2. Da die Redaktion die Kodex-Verstöße unverzüglich eingeräumt und den Beitrag gelöscht hat, belässt der Presserat es bei einem Hinweis.

Der Kodex:

Ziffer 2 – Sorgfalt

Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche kenntlich zu machen. Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.

Ziffer 8 – Schutz der Persönlichkeit

Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Ist aber sein Verhalten von öffentlichem Interesse, so kann es in der Presse erörtert werden. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen; bloße Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung. Soweit eine Anonymisierung geboten ist, muss
sie wirksam sein. Die Presse gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.

Richtlinie 8.6 – Erkrankungen

Körperliche und psychische Erkrankungen oder Schäden gehören zur Privatsphäre. In der Regel soll über sie nicht ohne Zustimmung des Betroffenen berichtet werden.

Autorin

Kerstin Lange ist Referentin für Recht und Redaktionsdatenschutz beim Deutschen Presserat.

E-Mail: lange@presserat.de

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