Ein Fall für den Presserat

Details zur Person

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Eine übergewichtige Frau muss mit einem Kran aus ihrer Wohnung gehoben werden, die Straße wird dafür abgeriegelt. Wie konkret darf eine Zeitung darüber berichten?

Der Fall:

Es ist ein Fall für die Feuerwehr: Eine übergewichtige Frau muss mit einem Kran aus ihrer Wohnung gehievt werden, weil Tür und Treppenhaus zu eng für sie sind. Die regionale Zeitung berichtet online über die spektakuläre Rettungsaktion. Es sei nicht das erste Mal, dass man die Frau, die rund 270 Kilo wiege, auf diese Weise ins Freie habe bringen müssen. Den Textbeitrag illustrieren diverse Fotos. Zu sehen sind darauf das Wohnhaus der Frau und Szenen des Feuerwehreinsatzes. Ein Leser kritisiert die Zeitung. Sie zeige das Haus und die Wohnetage der Frau, deren Anonymität und Ehre durch den Beitrag verletzt würden. Jeder Nutzer der Online-Ausgabe wisse jetzt um den Zustand der Frau und kenne ihren genauen Wohnort.

Die Redaktion:

Der Online-Leiter der Zeitung teilt mit, dass sich der spektakuläre Feuerwehreinsatz an einer vielbefahrenen Kreuzung abgespielt habe. Die erforderliche Sperrung einer Fahrspur habe zu erheblichen Verkehrsbehinderungen geführt. Das Berichterstattungsinteresse rechtfertige daher die Nennung der Straße, in der die Feuerwehr aktiv geworden sei. Der Transport der Frau habe zudem in aller Öffentlichkeit stattgefunden. Ihre Anonymität sei gewahrt worden. Dennoch habe die Redaktion einige Fotos, die identifizierbar sein könnten, gleich nach Erscheinen wieder aus dem Angebot genommen, sodass das Wohnhaus der Frau nun nicht mehr zu erkennen sei.

Das Ergebnis:

Die Berichterstattung ist mit den presseethischen Grundsätzen vereinbar und verstößt nicht gegen Ziffer 8 des Pressekodex, in dem es um die Persönlichkeitsrechte geht. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Presserat gibt der Zeitung recht: Der Feuerwehreinsatz hat in dem betreffenden Wohngebiet für erhebliches Aufsehen gesorgt, sodass ein erhebliches Berichterstattungsinteresse vorausgesetzt werden kann. Auch wenn die Redaktion einige Details zur Person und zur Wohnung mitteilt, so ist die Frau doch nicht für einen erweiterten Personenkreis zu erkennen.

Der Kodex:

Ziffer 8 – Schutz der Persönlichkeit

Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Ist aber sein Verhalten von öffentlichem Interesse, so kann es in der Presse erörtert werden. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen; bloße Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung. Soweit eine Anonymisierung geboten ist, muss sie wirksam sein. Die Presse gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.

Edda Eick

Autorin

Edda Eick ist Journalistin und Referentin für Öffentlichkeitsarbeit.

Telefon (030) 36 70 07-0
E-Mail: eick@presserat.de

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