Fallbeispiele aus der Praxis

Eine Frage der Sichtweise

von

Einem Bericht über eine Tierhomöopathin wird fehlende Objektivität vorgeworfen. Wurden Sorgfaltspflicht und die gebotene Trennung von redaktionellem und werblichem Inhalt nicht beachtet?

Der Fall:

Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Von einer Frau, die die Seele von Tieren erspürt“ über eine Person, die nebenberuflich als Tierhomöopathin arbeitet. Geschildert wird ihre Kommunikation mit Tieren. „Durch Gestik, Mimik und die Kraft der Gedanken teilt sie dem Tier mit, was sie möchte“, heißt es. Über den Hund der Frau schreibt die Zeitung: Wenn er einmal Schmerzen habe, gehe die Frau „nicht etwa zum Tierarzt, um den Grund für das Leid herauszufinden. Sie beobachtet ganz genau Miros Verhalten und versetzt sich durch Meditation in die Lage des Hundes“. Die Redaktion beschreibt Beispiele, wie die Tierhomöopathin arbeitet und welche Erfolge sie bereits erzielt hat. Am Ende des Artikels steht ein Hinweis auf ihre Website. Ein Leser der Zeitung hält die Berichterstattung für einen Fall von nicht gekennzeichneter Werbung oder Schleichwerbung. Der Hinweis auf die Website der Frau sei nicht von Interesse. Der Leser kritisiert auch, dass die Ausführungen der Frau zur Kontaktaufnahme mit Tieren als Fakten dargestellt würden. Es handele sich aber um Behauptungen, die der Artikel zu Tatsachen mache.

Die Redaktion:

Der Chefredakteur teilt mit, dass es sich bei dem Beitrag nicht um eine Anzeige handele. Für die Veröffentlichung sei auch kein Geld geflossen. Der Artikel sei von öffentlichem Interesse. Auch der Autor des Beitrages nimmt zu der Kritik Stellung. Er glaubt nicht, dass beim Leser der Eindruck entstehen könne, es handele sich bei den Darstellungen um anerkannte Fakten. Aus dem Artikel gehe klar hervor, dass es sich um Aussagen der Tierhomöopathin handele. Zur Veröffentlichung habe sich die Redaktion entschieden, weil die Arbeit der Frau einen gewissen Grad an Kuriosität erreiche. Die Grenze zur Schleichwerbung werde in dem Beitrag jedenfalls nicht überschritten.

Das Ergebnis:

Der Presserat erkennt in der Veröffentlichung eine Verletzung der in Ziffer 2 des Pressekodex definierten journalistischen Sorgfaltspflicht. Er spricht einen Hinweis aus. Die im ersten Teil des Artikels dargelegte Sichtweise der Tierhomöopathin werde als Tatsache geschildert. Dies ist mit dem Kodex nicht vereinbar. Die Redaktion macht sich die Aussagen der porträtierten Frau zu eigen und erweckt damit den Eindruck, als seien sie erwiesenermaßen wahr. In Wirklichkeit sind es jedoch nur Behauptungen. Ein Verstoß gegen die Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten liegt nicht vor. Der Autor befasst sich mit einem Thema, das inklusive des Links zur Homepage der Frau im lokalregionalen Bereich auf  Interesse bei einem Teil der Leser stoßen dürfte. Die Grenze zur Schleichwerbung wird nicht überschritten.

Der Kodex:

Ziffer 2 – Sorgfalt

Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen. Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.

Edda Eick

Autorin

Edda Eick ist Journalistin und Referentin für Öffentlichkeitsarbeit.

Telefon (030) 36 70 07-0
E-Mail: eick@presserat.de

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