Ein Fall für den Presserat

Falsche Fakten kommentiert

von

Der Fall:

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Kommentar zu einer Demonstra-tion des DGB-Forums gegen eine Mahnwache von Rechtsextremen. Darin heißt es, die Gegendemonstration sei nicht genehmigt gewesen, daher sei die Polizei eingeschritten. Der Kommentator betont, dass Gesetze für alle gelten würden, und stellt das angebliche Fehlverhalten der Veranstalter in den Mittelpunkt seiner Kritik. Die Beschwerdeführerin erkennt mehrere Fehler in der Darstellung: So sei die Gegendemonstration durchaus genehmigt gewesen, zudem hätten daran keine Autonomen, sondern Antifa-Mitglieder teilgenommen.

Die Redaktion:

Die Redaktion Der Chefredakteur teilt mit, dass er selbst einige Tage später aus einem informellen Gespräch mit der Polizeiinspektion erfahren habe, dass es während der Demonstration zu deutlichen Störungen des guten Verhältnisses der Polizei und des „Forums gegen Rechts“ gekommen sei. Nach der kritisierten Veröffentlichung habe er ein Gespräch mit dem Forum geführt. Dabei sei deutlich geworden, dass die Information der Stadtverwaltung, die Demonstration sei nicht genehmigt gewesen, auf einem Missverständnis beruht hatte. Die Gegendemonstration sei angemeldet gewesen, allerdings hätten die Jugendlichen den genehmigten Standort verlassen bzw. an anderer Stelle demonstriert, weswegen die Polizei Platzverweise ausgesprochen habe. Die somit vorliegende falsche Tatsachenbehauptung in dem Kommentar habe man aber dann postwendend korrigiert

Das Ergebnis:

Der Beschwerdeausschuss erkennt in dem Kommentar eine Verletzung der in Ziffer 2* des Pressekodex definierten journalistischen Sorgfaltspflicht. Da sich im Nachhinein herausstellte, dass die Gegendemonstration des DBG-Forums sehr wohl genehmigt war, enthielt der Kommentar eine für den Gesamtzusammenhang bedeutsame falsche Tatsachenbehauptung. Die Veröffentlichung der korrigierenden Notiz reicht nach Auffassung der Mitglieder nicht aus, den in dem Kommentar falsch berichteten Sachverhalt, mit dem der Veranstalter der Gegendemonstration in Misskredit gebracht wird, im Sinne der Ziffer 3* des Pressekodex ausreichend richtigzustellen. In dieser Veröffentlichung nimmt die Redaktion keine eigene Richtigstellung vor, sondern legt lediglich dar, dass die Vorsitzende des DBG-Kreisverbandes in einem Brief mitgeteilt hatte, dass die Veranstaltung angemeldet war. Dieser Hinweis eines Dritten genügt nicht den Anforderungen der Ziffer 3* des Pressekodex. Nachdem die Redaktion erfahren hatte, dass die Aussage in dem Kommentar falsch war, wäre es zwingend geboten gewesen, dass sie selbst ihre Leser über den Fehler informiert und den Sachverhalt korrekt darstellt. Der Beschwerdeausschuss spricht eine Missbilligung aus.

Der Kodex:

Ziffer 2 - Sorgfalt

Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen.

Ziffer 3 – Richtigstellung

Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtigzustellen.

Richtlinie 3 – Anforderungen

Für den Leser muss erkennbar sein, dass die vorangegangene Meldung ganz oder zum Teil unrichtig war. Deshalb nimmt eine Richtigstellung bei der Wiedergabe des korrekten Sachverhalts auf die vorangegangene Falschmeldung Bezug. Der wahre Sachverhalt wird geschildert, auch dann, wenn der Irrtum bereits in anderer Weise in der Öffentlichkeit eingestanden worden ist.

Autorin

Ella Wassink ist Referentin für Öffentlichkeitsarbeit beim Deutschen Presserat.

Mail: wassink@presserat.de
Web: Presserat.de

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