Ein Fall für den Presserat

Falscher Befund

von

Der Fall:

Eine Regionalzeitung berichtet in mehreren Beiträgen über die drohende Insolvenz eines Krankenhauses. Hintergrund ist ein Gutachten über die wirtschaftliche Entwicklung. Nach Meinung der Gutachter ist das Krankenhaus nicht mehr zu retten. Das finanzielle Defizit habe sich, auch durch die Abfindung für den ehemaligen Chefarzt, im Jahr zuvor auf 1,4 Millionen Euro belaufen, schreibt die Zeitung. Der Arzt wird namentlich genannt. Die drohende Insolvenz sorgt für großen Wirbel bei Mitarbeitern, Patienten und auch Politikern in der Region. Der Geschäftsführer des Krankenhauses äußert sich auf einer Pressekonferenz zur wirtschaftlichen Situation. Nach seiner Auskunft sei in dem Defizit die Abfindung für den ehemaligen Chefarzt enthalten, schreibt die Zeitung. Das streitet dieser gegenüber dem Blatt ab und beschwert sich beim Presserat. Er kritisiert die Zeitung scharf. Die Behauptungen setzten ihn in seinem persönlichen Umfeld, bei ehemaligen Mitarbeitern und Patienten in ein schlechtes Licht. Die Zeitung erwecke den Eindruck, er sei für das hohe Defizit mitverantwortlich. Die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex werde verletzt.

Die Redaktion:

Sie habe nicht gegen Ziffer 2 des Pressekodex verstoßen, sagt die Redaktion und gibt Einblick in die Recherche zu der Geschichte. Der Autor des Beitrages habe bei der Pressekonferenz im Krankenhaus explizit nachgefragt, ob es eine Abfindung für den ehemaligen Chefarzt gegeben habe und ob diese in das angegebene Defizit eingerechnet worden sei. Dies habe der Geschäftsführer des Krankenhauses gegenüber dem Autor ausdrücklich bejaht. Zur Höhe der Abfindung und weiteren Vertragsinhalten habe sich der Geschäftsführer öffentlich jedoch nicht weiter äußern wollen.

Das Ergebnis:

Der Presserat sieht die journalistische Sorgfaltspflicht verletzt und spricht einen Hinweis aus. Zwar hat die Redaktion die Informationen über das Defizit und die eingerechnete Abfindung noch einmal geprüft, indem sie beim Geschäftsführer nachgefragt hat. Durch die Veröffentlichung lässt die Redaktion jedoch erheblichen Raum für Spekulationen. Der Chefarzt wird in den Vordergrund gerückt. Die Wirkung ist enorm: Für den Leser kann so der Eindruck entstehen, dass der ehemalige Chefarzt ein Hauptverursacher für das existenzbedrohende Defizit des Krankenhauses ist. Er ist der einzige, der namentlich genannt wird in diesem Zusammenhang. Der Presserat kommt daher zu dem Schluss: Es entsteht ein Missverhältnis in der Berichterstattung. Die Redaktion hätte besondere Sorgfalt walten lassen und an dieser Stelle zurückhaltender berichten müssen. Alternativ dazu wäre eine vertiefende Recherche angebracht gewesen.

Der Kodex:

Ziffer 2 – Sorgfalt

Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung sind bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden.

Edda Eick

Autorin

Edda Kremer ist Journalistin und Referentin für Öffentlichkeitsarbeit.
Telefon 030 – 36 70 07-0
E-Mail: eick@presserat.de

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