Ein Fall für den Presserat

Gefühlte Vorverurteilung

von

Der Fall:

Eine Regionalzeitung veröffentlicht online und gedruckt einen Beitrag über einen möglichen Subventionsbetrug im Jahre 2004/2005. In der Berichterstattung werden die Namen zweier möglicher Beteiligter genannt, unter anderem des ehemaligen Geschäftsführers eines Eigenbetriebes der Stadt, der in die Angelegenheit verwickelt sein könnte. Beide Personen kommen zu Wort. Am Ende des Artikels wird die anonyme Aussage eines früheren Mitarbeiters der Stadtverwaltung wiedergegeben. Dieser habe gesagt, dass er sich sicher sei, dass es „Luftverträge“ im Zusammenhang mit der Vermietung von Räumen gegeben habe. Warum die Justiz nicht ermittelt habe, könne er aber auch nicht erklären. Der ehemalige Geschäftsführer des städtischen Eigenbetriebes kritisiert die Nennung seines Namens. Die Angelegenheit liege mittlerweile fünf Jahre zurück und er sei nicht mehr Leiter des Betriebes. Zudem enthalte die Berichterstattung vorverurteilende Elemente. Insbesondere erhebe ein anonymer Informant strafrechtliche Vorwürfe gegen ihn.

Die Redaktion:

Die Chefredaktion ist der Auffassung, der Artikel sei nicht vorverurteilend. Der Autor benutze stets den Konjunktiv. Bei dem im Beitrag erwähnten anonymen Informanten handele es sich um einen hochrangigen Stadtmitarbeiter. Der Name sei der Redaktion bekannt, werde aber aus Gründen des Informantenschutzes nicht preisgegeben. Die Nennung des Namens des Beschwerdeführers sei zulässig, da sich der Fall auf die Zeit beziehe, in der er Amtsträger gewesen sei. Es bestehe ein Zusammenhang zwischen seinem ehemaligen Amt und einer möglichen Straftat. In einer Stadt mit 30.000 Einwohnern mache es zudem keinen Sinn, jahrelang mit vollem Namen über einen Eigenbetriebschef zu berichten und ihn dann zu anonymisieren. Es wisse ohnehin jeder, um wen es sich handele.

Das Ergebnis:

Der Beschwerdeausschuss erkennt in der Veröffentlichung keinen Kodexverstoß. Er ist der Auffassung, dass die Berichterstattung über einen möglichen Subventionsbetrug von öffentlichem Interesse ist. Die Zeitung kann darüber berichten, auch wenn der eigentliche Vorgang bereits Jahre zurückliegt. In diesem Zusammenhang kann auch der Name des Beschwerdeführers genannt werden, da er zum Zeitpunkt der Vorkommnisse in herausgehobener Position tätig war. Das öffentliche Interesse überragt im vorliegenden Fall das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers (Ziffer 8). Auch wenn er nicht mehr Leiter des Eigenbetriebes ist, muss es der Beschwerdeführer akzeptieren, wenn in einer Verdachtsberichterstattung über zurückliegende Vorgänge in seinem Amtsbereich sein Name genannt wird. Auch das  Vorverurteilungsverbot nach Ziffer 13 des Pressekodex wird nicht verletzt. Zwar erhebt ein Informant Vorwürfe. Dabei handelt es sich für den Leser erkennbar aber um dessen Meinung. Es entsteht nicht der Eindruck, als seien diese Vorwürfe bewiesen. Die Zeitung konnte diese Aussage veröffentlichen, da es sich bei dem Informanten um eine nach ihrer Auffassung zuverlässige Quelle handelt.

Der Kodex:

Ziffer 8 - Persönlichkeitsrechte

Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des Menschen. Berührt jedoch das private Verhalten öffentliche Interessen, so kann es im Einzelfall in der Presse erörtert werden. Dabei ist zu prüfen, ob durch eine Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte Unbeteiligter verletzt werden. Die Presse achtet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.

Ziffer 13 - Unschuldsvermutung

Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse.

Autorin

Ella Wassink ist Referentin für Öffentlichkeitsarbeit beim Deutschen Presserat.

Mail: wassink@presserat.de
Web: Presserat.de

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