Ein Fall für den Presserat

Online-Diskussion im Blatt

von

Der Fall:

Eine Lokalzeitung veröffentlicht einen Beitrag mit zwei Leseräußerungen. Thema ist unter anderem die letzte Stadtratssitzung. Im Vorspann des Beitrages erläutert die Redaktion, dass es sich hier um Meinungen aus der Online-Diskussion der Zeitung handelt. Zitiert werden zwei Leser: „G.K.“ und „Andy S“. Sie kritisieren die Bürgermeisterin scharf: „Frau D[…], Sie handeln wie der Totengräber der Stadt S[…]. […] Frau Bürgermeisterin, Sie wirken mit der Erfüllung Ihres Amtes überfordert, um noch größeren Schaden abzuwenden, stellen Sie Ihr Amt zur Verfügung. Treten Sie zurück!“.  Mehrere Leser beschweren sich über die Berichterstattung, unter anderem die betroffene Bürgermeisterin der Stadt. Sie kritisiert, dass die Redaktion in dem Beitrag willkürlich zwei Kommentare aus dem Online-Forum ausgewählt und in der Print-Ausgabe veröffentlicht habe. Es handele sich um anonyme Äußerungen. Darin sieht sie einen Verstoß gegen die Ziffer 2, Richtlinie 2.6 des Pressekodex. Zudem enthielten die anonymen Äußerungen falsche Tatsachen. Durch die Äußerung, sie handele wie „der Totengräber der Stadt“, sieht sie sich diffamiert.

Die Redaktion:

Der Chefredakteur nimmt zu den Vorwürfen Stellung. Er stellt klar, dass es nicht Stil der Zeitung sei, Blog-Beiträge abzudrucken, die anonyme Diffamierungen enthalten. Der Chefredakteur habe sich deshalb in einem persönlichen Gespräch bei der Bürgermeisterin ausdrücklich entschuldigt. Unmittelbar nach dem Vorfall habe er mit der Redaktion eine Richtlinie erarbeitet, die für die Zukunft vorsieht, dass Blogbeiträge nur in Ausnahmefällen abgedruckt werden. Dies könne der Fall sein, um zum Beispiel zu illustrieren, wie eine Online-Diskussion verlaufe. Die Beiträge sollen grafisch abgehoben und mit einem einleitenden Erläuterungstext versehen werden, der auf die typischen Formen der Online-Kommunikation (Nicknamen etc.) verweise. Davon ausgeschlossen seien aber persönliche Angriffe und Auseinandersetzungen. Die Chefredaktion sieht in der Dokumentation von Blog-Beiträgen und Online-Diskussionen durchaus einen Wert für ihre Leser. Nämlich in den Fällen, in denen eine inhaltliche Kontroverse abgebildet werden könne, die sich so in der Zeitung der Print-Ausgabe nicht widerspiegele. Eine Wiederholung der in den Beschwerden kritisierten Verfahrensweise werde damit ausgeschlossen.

Das Ergebnis:

Der Beschwerdeausschuss gelangt zu dem Ergebnis, dass die Zeitung mit ihrer Berichterstattung gegen die in Ziffer 2 des Pressekodex festgeschriebene journalistische Sorgfaltspflicht verstoßen hat und spricht eine Missbilligung aus. Erörtert wurde intensiv die Frage, ob die Veröffentlichung von Online-Kommentaren mit Nickname in der Printausgabe zulässig ist. Die Mitglieder sind einstimmig der Ansicht, dass bei der Printveröffentlichung die gleichen Maßstäbe wie zur Veröffentlichung von Leserbriefen gelten.  Die Veröffentlichung von Online-Kommentaren mit Nickname komme einer Veröffentlichung anonymer Aussagen gleich, die nicht mit der Richtlinie 2.6 Absatz 3 vereinbar ist. Grundsätzlich müsse es aber möglich sein, in der Printausgabe über eine Online-Leserdiskussion zu berichten. Dennoch sieht der Ausschuss die ethische Grenze überschritten, wenn Kommentare ohne ethische Einzelfallprüfung eins zu eins – vergleichbar einem Leserbrief – wiedergegeben werden. Ein einordnender Vorspann reiche nicht aus, sagt das Gremium. Diffamierende Behauptungen kann das Gremium in den Meinungsäußerungen nicht erkennen. Sicherlich kritisieren die Leser die Bürgermeisterin scharf. Dies sei jedoch durch die Meinungsfreiheit gedeckt.

Der Kodex:

Ziffer 2 – Sorgfalt

Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen.
Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.

Richtlinie 2.6 - Leserbriefe

(1) Bei der Veröffentlichung von Leserbriefen sind die Publizistischen Grundsätze zu beachten. Es dient der wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit, im Leserbriefteil auch Meinungen zu Wort kommen zu lassen, die die Redaktion nicht teilt.

(2) Zuschriften an Verlage oder Redaktionen können als Leserbriefe veröffentlicht werden, wenn aus Form und Inhalt erkennbar auf einen solchen Willen des Einsenders geschlossen werden kann. Eine Einwilligung kann unterstellt werden, wenn sich die Zuschrift zu Veröffentlichungen des Blattes oder zu allgemein interessierenden Themen äußert. Der Verfasser hat keinen Rechtsanspruch auf Abdruck seiner Zuschrift.

(3) Es entspricht einer allgemeinen Übung, dass der Abdruck mit dem Namen des Verfassers erfolgt. Nur in Ausnahmefällen kann auf Wunsch des Verfassers eine andere Zeichnung erfolgen. Die Presse verzichtet beim Abdruck auf die Veröffentlichung von Adressangaben, es sei denn, die Veröffentlichung der Adresse dient der Wahrung berechtigter Interessen. Bestehen Zweifel an der Identität des Absenders, soll auf den Abdruck verzichtet werden. Die Veröffentlichung fingierter Leserbriefe ist mit der Aufgabe der Presse unvereinbar.

(4) Änderungen oder Kürzungen von Zuschriften ohne Einverständnis des Verfassers sind grundsätzlich unzulässig. Kürzungen sind jedoch möglich, wenn die Rubrik Leserzuschriften einen regelmäßigen Hinweis enthält, dass sich die Redaktion bei Zuschriften, die für diese Rubrik bestimmt sind, das Recht der sinnwahrenden Kürzung vorbehält. Verbietet der Einsender ausdrücklich Änderungen oder Kürzungen, so hat sich die Redaktion, auch wenn sie sich das Recht der Kürzung vorbehalten hat, daran zu halten oder auf den Abdruck zu verzichten.

(5) Alle einer Redaktion zugehenden Leserbriefe unterliegen dem Redaktionsgeheimnis. Sie dürfen in keinem Fall an Dritte weitergegeben werden.

Autorin

Ella Wassink ist Referentin für Öffentlichkeitsarbeit beim Deutschen Presserat.

Mail: wassink@presserat.de
Web: Presserat.de

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