Presserat

Ungeschützte Schülerfotos

von

Der Fall:

Zur Einschulung fotografiert eine Regionalzeitung alle Erstklässer der Schulen in ihrem Verbreitungsgebiet. Die Klassenfotos werden auf der Website der Zeitung veröffentlicht und können von den Lesern erworben werden. Die Mutter eines der Kinder wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Die Fotos seien ohne Zugangsbeschränkung für jedermann einsehbar und bestellbar, kritisiert sie. Zuvor sei sie von der Schule zwar darüber informiert worden, dass die Fotos in der Regionalzeitung veröffentlicht werden würden. Sie habe dies jedoch nur auf die Printausgabe bezogen. In die Verbreitung des Klassenfotos ihres Kindes über die Internet- seite der Zeitung habe sie nicht eingewilligt, sie habe die Redaktion daher aufgefordert, den Zugang zu den Bildern durch ein Pass- wort einzuschränken. Der Verlag wolle dies für künftige Veröffentlichungen übernehmen. Die aktuelle Veröffentlichung könne jedoch nicht mehr berücksichtigt werden. Man habe ihr angeboten, das Foto, auf dem ihr Kind zu sehen sei, offline zu stellen. Das sei jedoch nicht das Ziel ihrer Beschwerde gewesen.

Die Redaktion:

Der Chefredakteur teilt in seiner Stellungnahme zur Beschwerde mit, dass die Redaktion diese sehr ernst nehme. Die Chefredaktion habe sich daher mit allen internen Verantwortlichen in Verbindung gesetzt. Leider habe die Leserin das Angebot, das Foto ihres Kindes von der Plattform zu entfernen, nicht angenommen. Eine andere kurzfristige Lösung habe der Chefredakteur der Frau nicht anbieten können. Für künftige Veröffentlichungen habe die Zeitung Zugangsbeschränkungen veranlasst, sodass die Fotos nur über ein Passwort bestellt werden können. Auch sollen die Eltern künftig vor einer Online-Veröffentlichung angesprochen werden.

Das Ergebnis:

Mit der nicht durch Zugangsbeschränkungen abgesicherten Veröffentlichung von Erstklässler-Fotos hat die Zeitung gegen den in Ziffer 8 des Pressekodex verankerten redaktionellen Datenschutz verstoßen. Personenbezogene Daten, wie Namen, Fotos und Adressen, können nach den Anforderungen des Datenschutzes nur dann veröffentlicht werden, wenn eine Einwilligung der dazu Berechtigten vorliegt oder das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung überwiegt. Die von der Redaktion eingeholte Einwilligung der Eltern umfasste nicht die Veröffentlichung der Fotos, um sie nachbestellen zu können. Daher überschreitet die Zeitung mit dem Kaufangebot eine presseethische Grenze. Der Presserat spricht einen Hinweis aus.

Der Kodex:

Ziffer 8 – Schutz der Persönlichkeit

Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung.

Richtlinie 8.9 – Jubiläumsdaten

Vor der Veröffentlichung von Jubiläumsdaten von Personen, die nicht im Licht der Öffentlichkeit stehen, vergewissert sich die Redaktion, dass die Betroffenen damit einverstanden sind.

Edda Eick

Autorin

Edda Eick ist Journalistin und Referentin für Öffentlichkeitsarbeit.
Telefon 030 – 36 70 07-0
E-Mail: eick@presserat.de

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