Ein Fall für den Presserat

Vorschnell mit der Meinung

von

Der Fall:

Eine Regionalzeitung veröffentlicht nur Stunden nach dem Terroranschlag in Oslo und der Schießerei auf der Insel Utøya online einen Kommentar mit Mutmaßungen über den Hintergrund des Terroraktes. Der Autor vertritt die These, dass vieles auf einen islamistischen Hintergrund deute. Er begründet dies unter anderem damit, dass auch die norwegischen Medien die dänischen Mohammed-Karikaturen abgedruckt hätten. Er verweist zudem auf die liberale Ausländerpolitik und den Dialog des Landes mit seinen muslimischen Zuwanderern. Nun muss man „bitter erfahren“, wie „Liberalität gedankt wird“. Ein Beschwerdeführer moniert, dass, obwohl zu keiner Zeit der Verdacht auf die Täterschaft islamistischer Terroristen bestand, der Autor die Gelegenheit genutzt habe, ohne Anhaltspunkte Stimmung zu machen. Er erkennt einen Verstoß gegen die Ziffer 2 des Pressekodex.Regionalzeitung

Die Redaktion:

Der stellvertretende Chefredakteur antwortet, der Kommentar beruhe ohne jeden Zweifel auf einer bedauerlichen Fehleinschätzung des Autors. Für die Annahme einer Verbindung des Attentäters von Oslo zu islamistischen Terrorgruppen gebe es aus heutiger Sicht keine Rechtfertigung. Gleichwohl stelle der Text keinen Verstoß gegen den Kodex dar, da keine unwahre Behauptung aufgestellt werde. Der Kommentator vertrete lediglich die Meinung, dass es Indizien für einen solchen islamistischen Hintergrund gäbe. Dieses sei zum Zeitpunkt der Veröffentlichung eine weit verbreitete Auffassung von vielen Politikern, Sicherheitsexperten und Journalisten-Kollegen gewesen. Einen Tag später habe man den Kommentar von der Internetseite entfernt und eine Stellungnahme der Redaktion veröffentlicht – online und im Printprodukt. Darin werde erläutert, dass am Abend zuvor vieles auf einen islamistischen Terroranschlag gedeutet habe. Man bitte um Entschuldigung, dass Indizien falsch interpretiert und Vermutungen angestellt worden seien.

Das Ergebnis:

Der Beschwerdeausschuss kann in dem Beitrag nicht erkennen, dass es sich um eine Spekulation des Autors handelt. Die vermeintliche Täterschaft sei nicht hinreichend als Vermutung gekennzeichnet worden – sie kommt vielmehr als Tatsachenkommentierung daher. Dies werde insbesondere dort deutlich, wo die liberale Ausländerpolitik der skandinavischen Länder als Hintergrund für den Anschlag genannt werde und der Autor das Fazit ziehe, dass man „diesem feigen Terrorpack“ nicht mit Großzügigkeit begegnen könne. „Wer diesen Fanatikern versöhnlich kommen will, muss damit rechnen, dass ihm dies als Schwäche ausgelegt und er skrupellos ausgenutzt wird“, meint der Autor. Damit lege er sich ohne hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte auf Islamisten als Tatverdächtige fest und verstoße damit gegen die Ziffer 2 des Pressekodex. Der Presse­rat verzichtet jedoch darauf, eine Maßnahme auszusprechen, da die Redaktion den Beitrag gelöscht hat und auch eine Stellungnahme und Entschuldigung dazu veröffentlicht hat. Das Gremium sah darin eine angemessene Reaktion im Sinne der Beschwerdeordnung und der Ziffer 3 des Pressekodex.

Der Kodex:

Ziffer 2 - Sorgfalt

Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen. Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.

Ziffer 3 – Richtigstellung

Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtigzustellen.

Autorin

Ella Wassink ist Referentin für Öffentlichkeitsarbeit beim Deutschen Presserat.

Mail: wassink@presserat.de
Web: Presserat.de

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