Durchsuchungsbeschluss

Besuch von der Polizei

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Ende Januar erhielt die Online-Redaktion der Augsburger Allgemeinen Besuch von der Polizei. Ziel der Aktion war es, die Daten eines Nutzers des Online-Forums der Zeitung in Erfahrung zu bringen. Der Nutzer hatte unter Pseudonym einem Augsburger Ordnungsreferenten vorgeworfen, er verbiete „sogar erwachsenen Männern ihr Feierabendbier ab 20.00 Uhr, indem er geltendes Recht beugt und Betreiber massiv bedroht!“

Auslöser war die Vorgehensweise des Ordnungsreferenten gegen den Verkauf von Alkohol an Tankstellen nach 20 Uhr. Der Ordnungsreferent fühlte sich durch diesen Kommentar beleidigt und erstattete Strafanzeige, nachdem sich die Redaktion geweigert hatte, die Klardaten des Nutzers mitzuteilen. Um die Daten in Erfahrung zu bringen, wurde anschließend ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss beim Amtsgericht Augsburg erwirkt. Als die Beamten den Redakteuren den Beschluss präsentierten, gaben diese die Daten des Nutzers heraus.

Der Vorgang ruft Erinnerungen an den Fall Cicero wach. Im September 2005 durchsuchte die Staatsanwaltschaft die Redaktionsräume der Zeitschrift, um die Identität einer Person in Erfahrung zu bringen, die einem Journalisten einen vertraulichen Bericht zugespielt hatte. Damals beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft diverse Dokumente. Der Fall endete vor dem Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 27. Februar 2007, Az: 1 BvR 538/06 und 1 BvR 2045/06). Das Gericht hielt die Maßnahmen für verfassungsrechtlich unzulässig und zwar insbesondere wegen der durch sie verursachten Störung der redaktionellen Arbeit, der Einschüchterungswirkung und der Abschreckung potenzieller Informanten.

Trotz vieler Parallelen sind die beiden Fälle nicht ganz vergleichbar. Im Fall Cicero war es das Ziel der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, die Identität eines Informanten aufzudecken, um untersuchen zu können, ob sich dieser eines Geheimnisverrats strafbar gemacht hatte. Bei der Augsburger Allgemeinen ging es „nur“ darum, die Identität eines Forenschreibers in Erfahrung zu bringen, um ihn rechtlich belangen zu können. Ist dieser Nutzer überhaupt Teil der Redaktion? Schließlich hatte er lediglich auf die redaktionelle Berichterstattung reagiert. Die einschlägigen Vorschriften der Strafprozessordnung zugrunde gelegt (§§ 97 Abs. 5, 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2), dürfte allerdings kaum Zweifel daran bestehen, dass die Klardaten des Nutzers als Redaktionsmaterial anzusehen sind.

War es im Cicero-Fall noch um eine möglicherweise schwerwiegende Straftat gegangen, so bildete im Augsburger Fall doch eher eine Lappalie die Grundlage für den Durchsuchungsbeschluss. Denn es ist äußerst fraglich, dass die den Streit auslösende Formulierung den Tatbestand der Beleidigung erfüllte. Auch harsche Kritik muss sich der Ordnungsreferent nämlich gefallen lassen – zumindest solange sich diese Kritik mit der Sache auseinandersetzt und keine Herabwürdigung der Person darstellt.

Nach dem Cicero-Urteil des Bundesverfassungsgerichts waren Beobachter davon ausgegangen, dass die Gerichte bei der Anordnung von Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Redaktionsräumen künftig zurückhaltender sein werden. Der Fall der Augsburger Allgemeinen weist jedoch in eine andere Richtung. Denn wenn als Rechtfertigung einer derartigen Maßnahme bereits eine zwar scharfe, aber im Kern sachliche Kritik ausreicht, dann scheint bei den Gerichten die Botschaft des Bundesverfassungsgerichts nicht angekommen zu sein, dass jede Durchsuchung von Presseräumen wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit sowie der Gefährdung des Informantenschutzes eine Beeinträchtigung der Pressefreiheit darstellt.

Oliver Stegmann

Autor

Dr. Oliver Stegmann ist als Rechtsanwalt in Frankfurt zugelassen und arbeitet als Justiziar für die Frankfurter Allgemeine Zeitung. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind das Presse- und Urheberrecht sowie das Recht der Neuen Medien. Seine Promotion befasst sich mit der Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil in der deutschen und französischen Presse.

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