Auskunftsanspruch

Interessantes aus dem Grundbuch

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Die Pressefreiheit ist für eine Demokratie von herausragender Bedeutung. Damit es sich bei dieser Freiheit nicht bloß um ein Lippenbekenntnis handelt, erleichtert der Gesetzgeber den Medien schon seit langem die Recherche. So gibt es etwa den in den Landespressegesetzen verbrieften Auskunftsanspruch. Diese Vorschriften gewähren allerdings keinen Anspruch darauf, Einsicht in Akten und Unterlagen staatlicher Behörden zu nehmen, also zum Beispiel in das Grundbuch. Vielmehr ist das Recht, das Grundbuch einzusehen, in Paragraf 12 Abs. 1 Grundbuchordnung (GBO) geregelt – und zwar für jedermann. Dort heißt es: „Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.“

Fragt sich nur, was unter diesem „berechtigten“ Interesse zu verstehen ist. Die Auslegung der Vorschrift durch die Grundbuchämter wird regional unterschiedlich gehandhabt. Allgemein kann man aber davon ausgehen, dass die Anforderungen an die Darlegung des berechtigten Interesses hoch sind. Vielfach wird die Einsichtnahme von den Ämtern nur dann gewährt, wenn es darum geht, ein Grundstück zu erwerben, zu veräußern oder zu belasten. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Jahr 2000 auch der Presse ein berechtigtes Interesse im Sinne des Paragrafen 12 GBO zuerkannt. In der Praxis ist der Weg bis zur erfolgreichen Einsicht jedoch oft steinig – wie der Fall Wulff deutlich macht.

Der Spiegel beantragte im Dezember 2010 Einsicht in das Grundbuch des Grundstücks von Christian Wulff und seiner Frau in Großburgwedel, auf dem sich deren Privatdomizil befindet. Im Antrag hieß es, es solle geklärt werden, „ob beim Verkauf des Grundstücks marktgerechte Konditionen vereinbart worden sind und / oder ob die sonstigen Umstände des Erwerbsvorgangs Anlass geben, an der Seriosität des Geschäfts zu zweifeln“. Das Grundbuchamt wies den Antrag postwendend zurück, der Spiegel legte dagegen Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) Celle ein.

Das OLG bejahte zwar ein berechtigtes Interesse, war jedoch der Auffassung, eine uneingeschränkte Einsicht ins Grundbuch sei nicht erforderlich. Es teilte lediglich mit, dass im Grundbuch eine Grundschuld eingetragen und sämtliche einmal eingetragenen Grundpfandrechte gelöscht seien. Über die Höhe der Grundschuld erteilte das Gericht keine Auskunft. Die Privatsphäre des Ehepaars Wulff habe Vorrang.

Mit dieser Teilauskunft gab sich der Spiegel nicht zufrieden und zog vor den Bundesgerichtshof (BGH) – mit Erfolg: Der BGH (Beschluss vom 17. August 2011, Az.: V ZB 47/11) wies das Grundbuchamt an, die Einsicht ins Grundbuch zu gestatten. In seiner Entscheidung nahm das Gericht Bezug auf die Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2000 und bejahte ein berechtigtes Interesse der Presse, weil das Einsichtsgesuch auf die Beschaffung journalistisch verwertbarer Informationen ziele. Das Auskunftsersuchen als publizistische Vorbereitungstätigkeit sei Teil der grundgesetzlich geschützten Pressefreiheit. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Eheleute Wulff einen – ebenfalls durch das Grundgesetz abgesicherten – Anspruch auf Geheimhaltung ihrer Daten hätten. Dieses Interesse trete hinter das Informationsinteresse des Spiegel zurück.

Der BGH sah mit dem Auskunftsersuchen eine Frage berührt, die die Öffentlichkeit wesentlich angehe, und begründete dies mit der herausgehobenen politischen Stellung Christian Wulffs. Die Recherche diene außerdem der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung. Um das Auskunftsersuchen des Spiegel wäre es nur dann schlechter bestellt gewesen, wenn der BGH Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass die Nachforschungen des Spiegel lediglich dazu hätten dienen sollen, Neugierde und „Sensationslust“ der Öffentlichkeit zu befriedigen.

Oliver Stegmann

Autor

Dr. Oliver Stegmann ist als Rechtsanwalt in Frankfurt zugelassen und arbeitet als Justiziar für die Frankfurter Allgemeine Zeitung. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind das Presse- und Urheberrecht sowie das Recht der Neuen Medien. Seine Promotion befasst sich mit der Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil in der deutschen und französischen Presse.

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