Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden

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Ein Anspruch der Presse auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden ist gesetzlich nicht festgelegt. Gleichwohl steht der Presse nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch gegenüber Bundesbehörden ein Auskunftsanspruch zu. Dieser folgt aus dem Grundrecht der Pressefreiheit und entspricht in seiner Reichweite den im Wesentlichen inhaltsgleichen landesgesetzlichen Auskunftsansprüchen. Einschränkungen erfährt der Anspruch dort, wo ihm berechtigte schutzwürdige Interessen privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit der begehrten Information entgegenstehen.

Mit der Abwägung zwischen schutzwürdigen Interessen einer Bundesbehörde und dem presserechtlichen Auskunftsanspruch befasste sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Dezember 2016 in zwei Beschwerdeentscheidungen in einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen das Auswärtige Amt.

Die eine Entscheidung betraf ein Auskunftsersuchen eines Pressevertreters über den Inhalt der rechtlichen Einschätzung von Jan Böhmermanns „Schmähgedicht“ über den türkischen Staatspräsidenten Erdoğan. Das Auswärtige Amt machte dagegen berechtigte Interessen geltend. Gleichwohl bestätigte das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugunsten des Pressevertreters.

In dem vorangegangenen Verfahren hatte das Auswärtige Amt argumentiert, die Preisgabe von Informationen über die interne Willensbildung in der Bundesregierung gefährde die künftige Regierungsarbeit. Dadurch sei das Interesse am Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung beeinträchtigt. Vor dem Hintergrund, dass die rechtliche Prüfung aber lediglich der Vorbereitung einer ersten Positionierung des Amtes gegenüber der Türkei gedient hatte und dieser Vorgang bereits abgeschlossen war, lehnte das Gericht dieses Argument ab. Auch eine Gefährdung der außenpolitischen Beziehungen mit der Türkei durch die begehrte Auskunft konnte das Gericht mangels konkreter Darlegung seitens des Auswärtigen Amtes nicht erkennen. Schließlich sah das Gericht auch die Gefahr einer Verletzung der grundrechtlich festgelegten Unschuldsvermutung im Strafverfahren als nicht gegeben an. Zum Zeitpunkt der Entscheidung war das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Böhmermann bereits eingestellt.

In der anderen Entscheidung hatte ein Pressevertreter vom Auswärtigen Amt Auskunft über die innerhalb der Bundesregierung durchgeführte rechtliche Prüfung des Einsatzes bewaffneter Streitkräfte zur Verhütung terroristischer Handlungen der Terrororganisation „IS“ und über die Prüfung begehrt, ob die Beteiligung an Awacs-Aufklärungsflügen in der Türkei der Zustimmung des deutschen Bundesrats bedarf. Er verlangte dabei unter anderem die vollständige Offenbarung des Inhalts der hierfür herangezogenen Gutachten, Vermerke und sonstigen Dokumente. Obgleich das Gericht einen Auskunftsanspruch grundsätzlich bejahte, lehnte es ein derart umfassendes Auskunftsbegehren ab.

Das Auswärtige Amt hatte nach Ansicht des Gerichts ausreichend dargelegt, dass die begehrten Auskünfte hochsensible politische Erwägungen enthielten, die die Beziehung zur Nato und zu den Bündnispartnern der Bundesrepublik negativ beeinträchtigen könnten. Zudem sei nachvollziehbar, dass die Offenbarung sicherheitspolitischer Erwägungen zur Bedrohung durch den Terrorismus die innere Sicherheit gefährden könne.

Die beiden Entscheidungen machen deutlich, dass sich die Frage, wann Bundesbehörden dem Auskunftsanspruch der Presse berechtigte Interessen wirksam entgegensetzen können, nicht pauschal beantworten lässt. Vielmehr ist das Vorliegen entgegenstehender berechtigter Interessen im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu ermitteln. Eine Einordnung der Informationen als vertrauliche Verschlusssache wird dabei in der Regel nicht als maßgeblich erachtet.

Anke Wilhelm

Autorin

Anke Wilhelm ist selbstständige Anwältin. Darüber hinaus ist sie Legal Counsel in der Rechtsabteilung von Tom Tailor und befasst sich dort überwiegend mit Marken und Designs.
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E-Mail: anke.wilhelm@gmx.net

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