Verantwortung

Wenn Leser Fehler machen

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Redaktionen müssen sich immer dann, wenn sie von Dritten erstellte Beiträge ins Blatt nehmen, die Frage stellen, ob sie für diese Inhalte im Ernstfall geradestehen müssen. Das gilt für Leserbriefe genauso wie für Leserreporterfotos oder -texte. Im Äußerungsrecht gilt der Grundsatz der sogenannten Verbreiterhaftung. Dieser besagt, dass die Presse alle von ihr verbreiteten Äußerungen zu verantworten hat. Auch wenn Äußerungen Dritter von einer Zeitung lediglich wiedergegeben werden, ohne dass die Zeitung sich diese zu eigen macht, erfüllt dies den Tatbestand der Verbreiterhaftung.

Für den Inhalt eines Leserbriefs ist die Zeitung also grundsätzlich genauso verantwortlich wie für den Leitartikel. Dahinter steht der Gedanke, dass niemand unwahre Tatsachenbehauptungen oder schmähende Meinungsäußerungen mit der Begründung in die Welt setzen können soll, er habe die Äußerung ja nicht selbst aufgestellt, sondern „nur“ verbreitet.

Für den Abdruck eines Leserbrief, der unwahre Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen enthält, haftet also die Zeitung – und zwar auch dann, wenn bei den Leserbriefen der ausdrückliche Hinweis zu finden ist, dass deren Inhalt nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wiedergibt.

Vor diesem Hintergrund ist eine Überprüfung von Leserbriefen vor deren Veröffentlichung zu empfehlen, und zwar insbesondere in Bezug auf darin enthaltene Tatsachenbehauptungen. Ein „Klassiker“ ist die in Leserbriefen aufgestellte Behauptung, eine Person habe sich wie zitiert geäußert, und dies sei aus den im Leserbrief dargelegten Gründen zu kritisieren oder zu loben. In solchen Fällen ist es ratsam, zu prüfen, ob die Äußerung tatsächlich von der zitierten Person stammt. Selbstverständlich wird die Grenze des Zulässigen in Leserbriefen auch bei darin enthaltenen Beleidigungen oder Schmähungen überschritten, bei denen es nicht mehr um die Auseinandersetzung mit der Sache geht, sondern nur um eine Herabwürdigung des Betroffenen.

Trotz der dargelegten Grundsätze der Verbreiterhaftung hat der Bundesgerichtshof allerdings anerkannt, dass die Anforderungen an die Redaktion bei der Überprüfung von Leserbriefen nicht überspannt werden dürfen. Bei Leserbriefen wird von den Gerichten daher eine Haftung in der Regel nur bei schweren Beeinträchtigungen von Persönlichkeitsrechten bejaht.

Strenger sind die Anforderungen an die Sorgfalt hingegen bei Bild- oder Textbeiträgen von Leserreportern. Bei Fotos von Leserreportern muss sich die Redaktion nicht nur die Frage stellen, ob die Fotos überhaupt aufgenommen werden durften, sondern auch, ob sie veröffentlicht werden dürfen. Für Fotos von Leserreportern gilt also nichts anderes als für jede herkömmliche Aufnahme: Bilder dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Fotografierten veröffentlicht werden. Ausnahmsweise ist eine Einwilligung entbehrlich, wenn die Person bei einem sogenannten zeitgeschichtlichen Ereignis gezeigt wird. Auch wenn die abgebildete Person lediglich Teil einer Versammlung oder Beiwerk ist, ist keine Einwilligung erforderlich (Faustregel: Kann man sich die Person wegdenken, ohne dass das Foto an Aussagekraft verliert? Falls die Antwort Ja lautet, handelt es sich bei ihr um Beiwerk; siehe zu einem aktuellen Fall auch drehscheibe, Ausgabe 8/2014, Seite 19).

Bei redaktionellen Textbeiträgen von Leserreportern gelten dieselben Anforderungen hinsichtlich der Sorgfalt wie für den übrigen redaktionellen Teil – darin aufgestellte Tatsachenbehauptungen müssen also stimmen. Im Übrigen sind Redaktionen gut beraten, die Aufbereitung besonders brisanter Themen ihren Redakteuren vorzubehalten. Hier können Leserreporter zwar wertvolle Hinweise geben und die Berichterstattung ins Rollen bringen. Es wäre jedoch nicht ratsam, den Leserreportern die Darstellung dieser Themen vollständig zu überlassen, da dies von den Gerichten im Streitfall mit großer Wahrscheinlichkeit als ein Sorgfaltsverstoß bewertet werden würde.

Oliver Stegmann

Autor

Dr. Oliver Stegmann ist als Rechtsanwalt in Hamburg zugelassen und Partner der Kanzlei Esche Schümann Commichau. Zuvor hat er unter anderem als Justiziar für die Frankfurter Allgemeine Zeitung gearbeitet und zu einem presserechtlichen Thema promoviert.

Telefon: 040 – 36 80 51 40
E-Mail: o.stegmann@esche.de
Internet: www.esche.de

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