Was im Netz steht, steht im Netz
von Kerstin Dolde
Aus drehscheibe 07/2026
Kaum ein Artikel findet heutzutage nicht den Weg ins Internet. Ohne diese Online-Auftritte kommt heute kein Medienhaus mehr aus. Und es ist nicht nur allein der Netzauftritt auf der Online-Plattform des Zeitungstitels, längst sind Facebook, Instagram oder auch Tiktok mit in der Runde.
Bei den allermeisten Leserinnen und Lesern ist das auch angekommen: Was früher nur gedruckt wurde, wird nun auch im Netz präsentiert. Jede und jeder, die oder der interviewt wird, muss wissen, dass ihre oder seine Aussagen auch im Internet lesbar sein werden. Doch immer wieder, wenngleich auch seltener als noch vor Jahren, gibt es Anrufer, die sagen, das hätten sie so nicht gewusst.
Bei vielen größeren Veranstaltungen, die unser Medienhaus präsentiert, weisen wir vor allem in den Eingangsbereichen darauf hin, dass Fotos und Videos gemacht werden und die Besucher mit einer Präsentation im Internet rechnen sollten. Dennoch gibt es hin und wieder Anfragen, ob man diese Beiträge nicht wieder aus dem Netz nehmen kann.
Diese Anfragen nehmen wir sehr ernst und prüfen jeden einzelnen Fall. Aber nicht jedem Löschantrag leisten wir Folge. Inhaltlich zutreffende und bis zum Eingang der Nachfrage unwidersprochene Onlinebeiträge werden nur in Ausnahmefällen aus dem elektronischen Archiv und damit von der Online-Plattform gelöscht oder nachträglich verändert. Sind die Beiträge rechtmäßig, besteht dazu auch kein Anlass. Zweifelsfälle werden in Rücksprache mit der Rechtsabteilung erörtert.
Manchmal sind es neue berufliche Aufgaben, aber auch ein neuer Partner oder eine andere Frisur wurden bereits als Grund für die Löschanfrage genannt. Auch wenn wir manche Position nachvollziehen können, ist eine Veröffentlichung keine Reise in einem HopOnHopOff-Bus: Waren die erwähnten Beiträge zum Zeitpunkt der Veröffentlichung zulässig und sind sie zudem als Altmeldung erkennbar, besteht im Normalfall kein Anlass, um tätig zu werden. Wer das aufruft, sieht das doch – der Zeitpunkt der Erstveröffentlichung ist zumeist angegeben.
Und was das Rechtliche betrifft: Ein Anspruch auf Löschung folgt auch nicht aus Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO – Recht auf Vergessenwerden), die häufig dann ins Feld geführt wird. Diese Vorschrift ist auf redaktionelle Beiträge nicht anwendbar. Nach Artikel 85 DSGVO – in Bayern in Verbindung mit Paragraf 11 Bayerisches Pressegesetz und Paragraf 23 Medienstaatsvertrag (sogenanntes Presse- und Medienprivileg) – sind Verlage bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken datenschutzrechtlich lediglich zur Datengeheimhaltung und Datensicherheit verpflichtet. Mehr nicht.
Das heißt: Das Medienprivileg erlaubt den Medien, im öffentlichen Interesse eine inhaltlich zutreffende und rechtmäßige Berichterstattung grundsätzlich auch weiterhin im Sinne eines elektronischen Archivs aufrechtzuerhalten. Die Redaktion kann und will an diesem Archiv grundsätzlich nicht im Nachhinein Veränderungen vornehmen. Das wäre ja ein wenig so, als würde jemand im Printarchiv rückwirkend mit der Schere arbeiten.
Der Text erschien erstmals am 13. März im Newsletter-Format „Post vom Chefredakteur“ der Grafschafter Nachrichten. Er wurde redaktionell bearbeitet und gekürzt.
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