Amokdrohung an der Schule
von Anna Ernst
aus drehscheibe 08/26
Der Fall
Eine Lokalzeitung berichtet über einen Schülerstreich, der aus dem Ruder gelaufen ist. Ein Schüler hatte einer Mitschülerin eine Nachricht und ein Foto des Schulzentrums geschickt. Auf dem Bild war eine Lehrkraft eingekreist. Dazu schrieb der Junge, er habe eine Bombe und eine Waffe dabei. Die Bombe werde um 12:43 Uhr explodieren. Die Drohung löste einen Großeinsatz aus: Das Schulzentrum mit rund 1500 Schülerinnen und Schülern und mehr als 100 Lehrkräften wurde evakuiert, ein ganzes Stadtviertel abgesperrt. In dem Artikel macht die Zeitung Angaben zur schulischen Laufbahn des Täters. Es heißt, der Junge sei erst seit Beginn des Schuljahres an der Realschule, zuvor habe er bis zur sechsten Klasse ein namentlich genanntes Gymnasium besucht. Eine Beschwerdeführerin wendet sich an den Presserat und sieht sowohl den Persönlichkeitsschutz des Minderjährigen (Ziffer 8) als auch das Verbot unangemessener Sensationsberichterstattung (Ziffer 11) verletzt.
Die Redaktion
Der Chefredakteur weist die Vorwürfe zurück. Die Zeitung habe über eine für die Stadt bislang beispiellose Ausnahmesituation berichtet, heißt es in der Stellungnahme. Eltern, Schüler und Außenstehende hätten in erheblicher Aufregung auf Informationen gewartet. Der Autor des Artikels erklärt, man habe bewusst auf drastische Details verzichtet, keine Gespräche mit Schülerinnen und Schülern geführt und bewusst zurückhaltend berichtet. Der beanstandete Artikel sei nur ein Teil einer umfangreichen, sachlichen Berichterstattung in enger Abstimmung mit Polizei, Lehrkräften und Behörden gewesen. Ziel sei es gewesen, Abläufe nachvollziehbar darzustellen und Spekulationen entgegenzuwirken. Zum Täter führt der Autor aus, die Identität sei im Schulzentrum schnell bekannt gewesen, die Redaktion habe aber erst nach einem polizeilichen Ermittlungserfolg berichtet und keine identifizierenden Daten veröffentlicht.
Das Ergebnis
Der Beschwerdeausschuss sieht keinen Verstoß gegen den Pressekodex. Zwar sei der Schüler aufgrund der Angaben für sein schulisches Umfeld identifizierbar, nicht jedoch für die Allgemeinheit. Da er in den betroffenen Schulen bereits vor der Berichterstattung bekannt gewesen sei, habe der Artikel keine vertiefende identifizierende Wirkung entfaltet. Die Abwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen des Minderjährigen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit falle daher zugunsten der Berichterstattung aus. Eine Verletzung von Ziffer 8 liege nicht vor.
Auch den Vorwurf der unangemessenen Sensationsberichterstattung weist der Ausschuss zurück. Angesichts der außergewöhnlichen Lage und der zurückhaltenden Darstellung der Ereignisse sei Ziffer 11 nicht verletzt. Die Beschwerde wird einstimmig als unbegründet zurückgewiesen.
Kodex
Ziffer 8 – Schutz der Persönlichkeit
Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Bei identifizierender Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen Betroffener überwiegen. Bloße Sensationsinteressen rechtfertigen keine Veröffentlichung. Ist eine Anonymisierung geboten, muss sie wirksam sein.
Die Presse gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.
Ziffer 11 – Sensationsberichterstattung, Jugendschutz
Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid. Die Presse beachtet den Jugendschutz.
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