Presserat

Auch die Redaktion hat die Wahl

von Anna Ernst

aus drehscheibe 06/26

Der Fall 

Eine Kommunalwahl steht an, und eine Lokalzeitung hat mithilfe einer Leserumfrage wichtige politische Themen für ihre Stadt gesammelt. In einer Artikelserie greift die Redaktion jeweils eines dieser Themen auf und bittet Lokalpolitiker, Stellung zu nehmen. In den Texten geht es um den Stand der Integration, um Grünflächen in der Innenstadt und um Beleuchtungskonzepte. Die Redaktion macht deutlich, dass sie sich mit ihren Fragen an die im Rathaus vertretenen Ratsfraktionen gewandt hat. Die Reihenfolge der veröffentlichten Antworten ist stets nach der Größe der Fraktionen im Stadtrat sortiert. Nicht alle politischen Gruppierungen reagierten auf die Anfragen. Ein Leser wendet sich an den Presserat und kritisiert das Konzept: Andere Gruppierungen, die ebenfalls zur Wahl antreten oder die Stadtpolitik in den vergangenen Jahren mitgestaltet hätten, würden in der Berichterstattung gar nicht berücksichtigt. Das beeinträchtige die demokratische Vielfalt und könnte die Chancengleichheit im Wahlkampf verletzen. Der Leser vermutet einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex.

Die Redaktion

Die Rechtsabteilung der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Es sei in den Artikeln transparent gemacht worden, dass sich die Auswahl auf die Fraktionen im Stadtrat beschränke und die Antworten nach der Fraktionsgröße sortiert seien. Ein Anspruch auf Vollständigkeit sei ausdrücklich nicht erhoben worden. Redaktionelle Auswahlentscheidungen fielen unter die Pressefreiheit. Zudem verweist die Redaktion darauf, dass sie in anderen Formaten – etwa bei der Vorstellung von Oberbürgermeisterkandidaten oder in einem sogenannten „Kommunalwahl-Navi“ – auch kleinere Parteien berücksichtigt habe. Die Berichterstattung sei transparent, sachlich und presseethisch unbedenklich erfolgt.

Das Ergebnis

Redaktionen kommt bei der Frage, welche politischen Akteure sie zu Wort kommen lassen, ein weiter Ermessensspielraum zu. Presseethisch entscheidend ist, ob die Auswahl für die Leserschaft nachvollziehbar gemacht wird. Nach Ansicht des Beschwerdeausschusses ist das im vorliegenden Fall durch die klaren Hinweise in den Beiträgen ausreichend geschehen. Da die Redaktion ihre Auswahl transparent erläutert und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhoben hat, liegt nach Auffassung des Presserats kein Kodexverstoß vor.

Kodex

Ziffer 2 – Sorgfalt

Recherche ist ein unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen. Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.

Anna Ernst

ist Referentin für Öffentlichkeitsarbeit beim Deutschen Presserat.

E-Mail: ernst@presserat.de

Veröffentlicht am

Zurück

Kommentare

Einen Kommentar schreiben

Kommentieren

Bei den mit Sternchen (*) markierten Feldern handelt es sich um Pflichtfelder.