Blutige Bilder
von Anna Ernst
aus drehscheibe 09/26
Der Fall
Der Kriminalfall „White Tiger“ sorgte im vergangenen Jahr für Entsetzen. Ein 20-Jähriger stand im Verdacht, als Mitglied der extremistischen Cyber-Gruppe „764“ weltweit Kinder und Jugendliche manipuliert und zu schweren Straftaten angestiftet zu haben. Bei den Ermittlungen ging es um mehr als 100 Fälle, darunter Mord, versuchter Mord und gefährliche Körperverletzung. Zahlreiche Medien haben das Thema aufgegriffen, darunter eine Boulevardzeitung. Ihr Artikel enthält zwei Fotos: Eines zeigt einen Unterarm mit zahlreichen Ritzwunden, auf dem anderen soll ein Opfer den Usernamen des Tatverdächtigen mit Blut notiert haben. Die Bilder waren auf einer Pressekonferenz der Staatsanwaltschaft Hamburg präsentiert worden. Ein Leser sieht in der Veröffentlichung der Fotos eine gewaltverherrlichende Darstellung. Er gibt an, sich auch an die Pressestelle der Staatsanwaltschaft Hamburg gewandt zu haben. Demnach seien die Bilder der Presse nicht eigens zur Verfügung gestellt worden, sondern nur kurzfristig in der Präsentation zu sehen gewesen.
Die Redaktion
Ein Justiziar des Verlags weist die Beschwerde zurück. Die Fotos seien nicht heimlich erlangt oder aus Akten entnommen worden. Es handle sich genau um jene Bilder, die „im Rahmen der genannten Pressekonferenz von den Ermittlungsbehörden öffentlich gezeigt“ wurden. Die Fotos zeigten „keine aktive Tatbegehung“, sondern dokumentierten lediglich Verletzungen. Die Opfer seien nicht identifizierbar. Der Verlag weist auch den Vorwurf einer unangemessen sensationellen Darstellung zurück. Die Bebilderung diene der Veranschaulichung der Folgen der mutmaßlichen Taten und liege im öffentlichen Interesse.
Das Ergebnis
Der Beschwerdeausschuss des Presserats geht davon aus, dass bei der Pressekonferenz fotografiert werden durfte. Was das Foto der Selbstverletzungen betrifft, erwägt der Ausschuss zwar, dass es junge Leserinnen und Leser womöglich triggern könne. Gleichzeitig hätten die Bilder aber dokumentarischen Charakter. Sie verdeutlichten exemplarisch die dem Verdächtigen vorgeworfenen Straftaten. Die Fotos belegten eindrücklich, wie die Opfer manipuliert wurden und welche Macht über sie ausgeübt worden sein soll. Daher erscheine die Bebilderung nicht unangemessen sensationell, sondern als zulässige Dokumentation. Der Ausschuss erklärt die Beschwerde für unbegründet.
Kodex
Ziffer 1 – Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde
Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse. Jede in der Presse tätige Person wahrt auf dieser Grundlage das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien.
Ziffer 11 – Sensationsberichterstattung, Jugendschutz
Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid. Die Presse beachtet den Jugendschutz.
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