Presserat

Der Name des Mordopfers

von Anna Ernst

aus drehscheibe 01/26

Der Fall 

Eine Lokalzeitung berichtete online über die Festnahme eines Mannes, der seine frühere Psychologin getötet haben soll. Dabei veröffentlichte sie den vollständigen Namen des Opfers und zahlreiche private Details – darunter Alter, Familienstand, Schwangerschaft und die Straße des Tatorts. Eine Beschwerdeführerin wendet sich daraufhin an den Deutschen Presserat. Sie sieht in der identifizierenden Berichterstattung einen schweren Verstoß gegen die Ziffern 8 (Opferschutz) und 11 (Sensationsberichterstattung) des Pressekodex. Die Namensnennung mache sie – neben dem boulevardesken Artikel – sprachlos.

Die Redaktion

In ihrer Stellungnahme verteidigt die Redaktion die Namensnennung mit dem Argument, man habe dem Opfer „einen Namen geben“ und eine Täterzentrierung vermeiden wollen. Die Sichtbarmachung solle helfen, strukturelle Probleme öffentlich zu machen. Der Redaktionsleiter räumt jedoch ein, dass die Veröffentlichung aus den richtigen Motiven heraus das Falsche getan habe, man räume den Verstoß gegen den Pressekodex ein. Nach Kontaktaufnahme durch die Opferfamilie über die Polizei sei der vollständige Name entfernt worden. Die Redaktion bedauerte ausdrücklich, die Familie in ihrer ohnehin traumatischen Situation zusätzlich belastet zu haben. Der überarbeitete Artikel nennt das Opfer nun mit Vornamen und abgekürztem Nachnamen.

Das Ergebnis

Der Beschwerdeausschuss des Deutschen Presserats bewertet die Veröffentlichung als Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex. Die identifizierende Berichterstattung verletze den Opferschutz, da die Kombination aus Namen und weiteren privaten Details eine Anonymisierung faktisch unwirksam mache. Zwar wurde der Nachname später gekürzt, doch das reiche nicht aus, um die Identität des Opfers für das soziale Umfeld zu verschleiern. Die Beschwerde wurde daher als begründet eingestuft. Eine Verletzung von Ziffer 11 (unzulässige Sensationsberichterstattung) sah der Ausschuss hingegen nicht. Aufgrund der Schwere des Verstoßes gegen Ziffer 8 spricht der Presserat aber eine öffentliche Rüge aus und fordert die Redaktion auf, den Beitrag wirksam zu anonymisieren.

Kodex

Richtlinie 8.2 – Opferschutz

Die Identität von Opfern ist besonders zu schützen. Für das Verständnis eines Unfallgeschehens, Unglücks- bzw. Tathergangs ist das Wissen um die Identität des Opfers in der Regel unerheblich. Name und Foto eines Opfers können veröffentlicht werden, wenn das Opfer bzw. Angehörige oder sonstige befugte Personen zugestimmt haben, oder wenn es sich bei dem Opfer um eine Person des öffentlichen Lebens handelt.

Ziffer 11 – Sensationsberichterstattung, Jugendschutz

Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid. Die Presse beachtet den Jugendschutz.

Anna Ernst

ist Referentin für Öffentlichkeitsarbeit beim Deutschen Presserat.

E-Mail: ernst@presserat.de

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