Die falsche Drohne
von Gastautor
aus drehscheibe 13/25
Die Redaktion
In ihrer Stellungnahme räumt die Redaktion ein, dass das Foto tatsächlich nicht die in Norddeutschland beobachteten Drohnen zeige. Es sei zur Illustration des Themas verwendet worden und habe keinen dokumentarischen Anspruch erhoben. Die Veröffentlichung sei vor dem Hintergrund eines gestiegenen öffentlichen Interesses an sicherheitsrelevanten Vorgängen erfolgt. Ziel sei es gewesen, ein Problembewusstsein zu schaffen und mögliche internationale Zusammenhänge aufzuzeigen. Die Redaktion gesteht ein, dass die Kennzeichnung des Bildes als Symbolfoto versehentlich unterblieben sei. Dies entspreche nicht den eigenen Standards. Man bedauere das Versehen und wolle die Abläufe in der Bildredaktion künftig überprüfen.
Das Ergebnis
Die Vorsitzende des Beschwerdeausschusses des Presserats bewertet die Veröffentlichung als Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex, gegen die journalistische Sorgfaltspflicht. Nach Richtlinie 2.2 hätte das Foto als Symbolbild kenntlich gemacht werden müssen. Symbolfotos müssen klar als solche erkennbar sein, um eine Irreführung zu vermeiden. Als Konsequenz spricht der Presserat einen Hinweis aus – die mildeste Sanktion. Sie soll die Redaktion auf ihren Fehler aufmerksam machen und zur Einhaltung der publizistischen Grundsätze mahnen.
Kodex
Ziffer 2.2 – Symbolbild
Kann eine Illustration, insbesondere eine Fotografie, beim flüchtigen Lesen als dokumentarische Abbildung aufgefasst werden, obwohl es sich um ein Symbolbild handelt, so ist eine entsprechende Klarstellung geboten. So sind Ersatz- oder Behelfsillustrationen (gleiches Motiv bei anderer Gelegenheit, anderes Motiv bei gleicher Gelegenheit etc.), symbolische Illustrationen (nachgestellte Szene, künstlich visualisierter Vorgang zum Text etc.), Fotomontagen oder sonstige Veränderungen deutlich wahrnehmbar in Bildlegende bzw. Bezugstext als solche erkennbar zu machen.
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