Presserat

Die Leser als Rechercheteam

von

aus drehscheibe 04/19

Der Fall:

Eine Regionalzeitung fordert ihre Leser zur Teilnahme an einer Großrecherche auf. Sie sollen der Zeitung den Namen des Eigentümers ihrer Wohnung mitteilen und hierfür Belege hochladen. Falls der Leser den Eigentümer nicht kennt, soll er gemeinsam über einen Antrag beim Grundbuchamt gefunden werden. Der Presserat erhält daraufhin mehrere Beschwerden. Das Meldeportal sei ein Mittel der Denunziation, ein Blockwartsystem. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Wohnungseigentümer werde verletzt. Die Beschwerdeführer kritisieren einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Die Redaktion:

Der Chefredakteur versichert, dass die Redaktion die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung und den Schutz der personenbezogenen Daten sehr ernst nehme. Mit den erhobenen Daten werde sorgfältig umgegangen. Die Daten würden redaktionsintern erhoben und als Grundlage für weitergehende Recherchen genutzt. Ziel sei es, einen systematischen Überblick zu geben, welchen großen Immobilienfirmen wo in der Stadt wie viel Wohnraum gehöre. Es solle mehr Transparenz im Hinblick auf Wohnungen, welche als reine Spekulationsobjekte genutzt werden, und zweifelhafte Geschäftspraktiken geschaffen werden. Der Chefredakteur beruft sich auf das Medienprivileg, das die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistisch-redaktionellen Zwecken weitgehend von den ansonsten einzuhaltenden Datenschutzbestimmungen ausnimmt.

Das Ergebnis:

Der Beschwerdeausschuss sieht keinen Verstoß gegen den Pressekodex. Weder Ziffer 4 (Grenzen der Recherche) noch Ziffer 8 (Schutz der Persönlichkeit) wurden verletzt. Die Aufforderung an die Leser, der Zeitung den Wohnungseigentümer mitzuteilen, stellt keine unlautere Recherchemethode dar. Die Recherche dient dem berechtigten, überwiegenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit, einen systematischen Überblick über Großimmobilienbesitz zu bekommen. Zudem stellt der Aufruf keine offenkundige Aufforderung zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit dar, da – sofern der Eigentümer überhaupt eine Privatperson ist – in aller Regel das Informationsinteresse der Öffentlichkeit dessen berechtigte Interessen überwiegt. Auch der redaktionsinterne Umgang mit den erhobenen Daten ist nicht zu beanstanden. Die Zeitung hat einen verantwortungsbewussten Umgang mit den erlangten Daten glaubhaft dargelegt.

Der Kodex:

Ziffer 4 – Grenzen der Recherche

Bei der Beschaffung von personenbezogenen Daten, Nachrichten, Informationsmaterial und Bildern dürfen keine unlauteren Methoden angewandt werden.

Ziffer 8 – Schutz der Persönlichkeit

Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Ist aber sein Verhalten von öffentlichem Interesse, so kann es in der Presse erörtert werden. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen; bloße Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung. Soweit eine Anonymisierung geboten ist, muss sie wirksam sein. Die Presse gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.

 

Autorin

Kerstin Lange ist Referentin für Recht und Redaktionsdatenschutz beim Deutschen Presserat.

E-Mail: lange@presserat.de

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