Presserat

Diskriminierendes Zitat verbreitet

von

aus drehscheibe 09/18

Der Fall:

Eine Regionalzeitung berichtet in ihrer Online-Ausgabe über die Attraktionen der Landesgartenschau, die in diesem Jahr in einer Stadt im Berichtsgebiet stattfindet. Die Schau solle auch das Image der Kommune aufpolieren, heißt es: Sie wolle  damit auch ihr Negativ-Bild einer „Russen-Stadt“ abstreifen. 10.000 Spätaussiedler seien dort angesiedelt, die den Ort  maßgeblich geprägt hätten. Die Beschwerdeführer finden den Begriff „Russen-Stadt“ diskriminierend und abwertend. Sie sehen eine gezielte Beleidigung und einen Angriff auf Spätaussiedler.

Die Redaktion:

Der Verlag räumt ein, dass es sich bei dem Begriff „Russen-Stadt“ um ein verunglücktes Zitat handelt. Es stamme eigentlich vom Oberbürgermeister der Stadt, was im Text aber nicht stand. Die Redaktion habe sich bereits bei den Lesern persönlich entschuldigt und sei mit der Gemeinschaft der Russlanddeutschen vor Ort in einen fruchtbaren Dialog getreten. So habe sie Vertreter der russlanddeutschen Landsmannschaft zu einem runden Tisch eingeladen und über dieses Treffen auch umfangreich berichtet. Außerdem habe die Zeitung ihnen eine Serie über verschiedene Themen rund um die Deutschen aus Russland angeboten, wie Integration, Wirtschaft und ehrenamtliches Engagement. Der Redaktionsleiter erklärt, Vertreter der Russlanddeutschen hätten versichert, dass das Missverständnis nun einvernehmlich ausgeräumt sei.

Das Ergebnis:

Der Beschwerdeausschuss erkennt in der Veröffentlichung eine Verletzung des in Ziffer 12 Pressekodex festgehaltenen Schutzes vor Diskriminierung. Die Mitglieder sind übereinstimmend der Auffassung, dass der Beitrag geeignet ist, die in der Stadt lebenden Russlanddeutschen durch negative Darstellungen zu diskriminieren.

Der Beschwerdeausschuss verzichtet jedoch auf eine Maßnahme, da die Redaktion sich bei den Betroffenen für die  Veröffentlichung entschuldigt hat und einen gemeinsamen runden Tisch organisiert hat. Das Gremium sieht darin eine  angemessene Reaktion.

Der Kodex:

Ziffer 12 – Diskriminierung

Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen,  sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.

Vivian Upmann

Autorin

Sonja Volkmann-Schluck ist Journalistin und Referentin für Öffentlichkeitsarbeit.

E-Mail: volkmann-schluck@presserat.de

Veröffentlicht am

Zurück

Kommentare

Einen Kommentar schreiben

Kommentieren

Bei den mit Sternchen (*) markierten Feldern handelt es sich um Pflichtfelder.