Presserat

In allen Einzelheiten

von Anna Ernst

aus drehscheibe 07/26

Der Fall 

Eine Tageszeitung berichtet online und in der Printausgabe über einen Familienvater, der an Multipler Sklerose erkrankt ist. Der Mann wird mit vollem Namen genannt, zudem wird ein Foto von ihm veröffentlicht. Anlass der Berichterstattung ist eine Online- Spendenkampagne, mit deren Hilfe eine Behandlung im Ausland finanziert werden soll. Die Beiträge greifen zahlreiche Informationen auf, die auf der Spendenplattform öffentlich zugänglich sind: Details zur Erkrankung, zur familiären Situation, zur geplanten Therapie und zum Ergebnis der Spendenaktion. Ein Leser aus dem Umfeld des Mannes wendet sich daraufhin an den Deutschen Presserat. Die Berichterstattung sei ohne Zustimmung des Betroffenen erfolgt und ohne Rücksprache mit der Familie. Die Veröffentlichung persönlicher Details verletze den Persönlichkeitsschutz. Es bestehe ein Unterschied, ob diese Angaben auf einer Spendenseite oder in einer Lokalzeitung veröffentlicht werden.

Die Redaktion

Der Chefredakteur erklärt, die Redaktion sei durch den Hinweis eines Angehörigen auf den Fall aufmerksam geworden. Man habe ausschließlich öffentlich einsehbare Informationen verwendet und sei davon ausgegangen, dass eine Weiterverbreitung gewünscht sei. Der erkrankte Mann habe sich durch die Artikel jedoch „überrumpelt“ gefühlt. Die Redaktion habe sich entschuldigt und die Artikel depubliziert. Seither bestehe ein sehr positiver Kontakt. Künftig sei – im Einvernehmen mit dem Betroffenen – eine Folgeberichterstattung geplant.

Das Ergebnis

Der Beschwerdeausschuss stellt einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit) fest. Grundsätzlich ist es zulässig, über eine Spendenkampagne und die näheren Umstände zu berichten. Dies setze jedoch zwingend die Zustimmung des Betroffenen selbst voraus. Der Spendenaufruf auf der Crowdfunding-Website ist zweckgebunden; die dort enthaltenen sensiblen Informationen sind nicht automatisch zur Veröffentlichung in journalistischen Medien bestimmt. Eine Redaktion muss sich vor einer identifizierenden Berichterstattung beim Betroffenen erkundigen, ob er einverstanden ist. Eine Rückfrage bei anderen Angehörigen oder die bloße öffentliche Zugänglichkeit der Angaben reicht dafür nicht aus. Da eine ausdrückliche Zustimmung in diesem Fall fehlte, verletzen die Artikel den Persönlichkeitsschutz des Erkrankten. Der Presserat spricht einen Hinweis aus.

Kodex

Ziffer 8 – Schutz der Persönlichkeit

Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Bei identifizierender Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen Betroffener überwiegen. Bloße Sensationsinteressen rechtfertigen keine Veröffentlichung. Ist eine Anonymisierung geboten, muss sie wirksam sein.
Die Presse gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.

Anna Ernst

ist Referentin für Öffentlichkeitsarbeit beim Deutschen Presserat.

E-Mail: ernst@presserat.de

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