Presserat

Junge Menschen auf der Rednerbühne

von

aus drehscheibe 05/20

Der Fall 

„Alt und Jung gemeinsam für Klimaschutz“, so titelt eine Regionalzeitung. Im Bericht geht es um eine Demonstration, die eine örtliche Klimaschutz-Initiative veranstaltet hat. Ein Leser sieht in der Veröffentlichung Verstöße gegen den Persönlichkeitsschutz nach Ziffer 8 des Pressekodex. Seine minderjährige Tochter sei als einzige Schülerin mit ihrem vollständigen Namen genannt worden. Dies sei in der Online-Ausgabe auf Bitten seiner Frau noch am selben Tag korrigiert worden. Obwohl die Redaktion der Frau zugesichert habe, dass die Korrekturen auch an die Printredaktion weitergegeben würden, sei der Name in der gedruckten Zeitung erschienen. Dabei sei die identifizierende Berichterstattung für das eigentliche Thema nicht von Bedeutung, gerade Minderjährige stünden hier unter einem besonderen Schutz.

Die Redaktion

Für die Zeitung nimmt der Chefredakteur Stellung. Die namentlich genannte Tochter des Beschwerdeführers habe bei der von „Fridays for Future“ organisierten Demonstration vor rund 1.500 Zuhörern auf der Bühne eine Rede gehalten. Den Namen habe der Reporter einer Rednerliste entnommen, die ihm der Veranstalter zur Verfügung gestellt habe. Die Aktivisten hätten dem Redakteur geantwortet, sie seien aus der elften und zwölften Klasse. Wenn eine Schülerin bei einer Demonstration öffentlich auftrete, müsse die Redaktion sagen, wer sie sei. Die Redaktion habe in der Online-Version den Namen der Schülerin gelöscht, von einer Korrektur in der gedruckten Zeitung sei nicht die Rede gewesen.

Das Ergebnis

Die Beschwerde ist unbegründet. Zwar ist bei Minderjährigen eine identifizierende Berichterstattung grundsätzlich nur mit dem Einverständnis der Erziehungsberechtigten möglich. Wenn die Eltern ihre Tochter jedoch bei einer Demonstration öffentlich auf einer Bühne reden lassen, müssen sie hinnehmen, dass darüber identifizierend berichtet wird. Denn hier hat sich die Tochter durch ihre Rede mit dem Einverständnis der Eltern aus dem privaten Bereich in die breite Öffentlichkeit begeben. Daran besteht ein berechtigtes Informationsinteresse, denn die Tochter hat den Demonstranten vor Ort ein Gesicht gegeben.

Kodex

Ziffer 8 – Schutz der Persönlichkeit

Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Ist aber sein Verhalten von öffentlichem Interesse, so kann es in der Presse erörtert werden. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen; bloße Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung. Soweit eine Anonymisierung geboten ist, muss
sie wirksam sein. Die Presse gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.

Vivian Upmann

Sonja Volkmann-Schluck

ist Journalistin und Referentin für Öffentlichkeitsarbeit.

E-Mail: volkmann-schluck@presserat.de

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