Nicht alle 13 auf einen Streich
von Anna Ernst
aus drehscheibe 02/26
Der Fall
Ein Newsletter sorgt für Ärger: Unter der Schlagzeile „Das sind die Direktkandidierenden“ listete eine Zeitung sechs Namen auf – allesamt Vertreter der großen Parteien. Doch im Wahlkreis traten insgesamt 13 Personen an. Ein parteiloser Bewerber fühlte sich übergangen und legte Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Sein Vorwurf lautete: Die Formulierung suggeriere Vollständigkeit, verschaffe den etablierten Parteien einen unfairen Vorteil und lasse kleinere Parteien und Einzelkandidaten schlicht verschwinden. Für ihn war klar: Das ist nicht nur unglücklich formuliert, sondern eine Irreführung der Leserschaft.
Die Redaktion
Die Autorin verteidigte sich: Die Auswahl sei nicht politisch motiviert gewesen, sondern habe sich an praktischen Kriterien orientiert. Die porträtierten Kandidierenden seien in den Wochen zuvor mehrfach öffentlich präsent gewesen – etwa bei Podiumsdiskussionen oder Wahlveranstaltungen, über die der Newsletter ebenfalls berichtete. Ein vollständiges Porträt aller 13 Kandidierenden sei aus Platzgründen nicht möglich gewesen. Die Redaktion betonte, dass keine Absicht bestanden habe, die Wahlfreiheit der Leserschaft einzuschränken oder das demokratische Angebot zu verzerren. Vielmehr habe man eine Auswahl nach Sichtbarkeit und Relevanz getroffen.
Das Ergebnis
Der Presserat erkannte in der Berichterstattung einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex, die journalistische Sorgfaltspflicht. Generell liegt es zwar im Ermessen einer Redaktion, ob sie über alle Kandidierenden berichten will oder eine Auswahl trifft. Doch wer schreibt „Das sind die Direktkandidierenden“, muss auch alle nennen – oder klarstellen, dass es sich um eine Auswahl handelt. Der Presserat erteilte der Redaktion daher einen Hinweis. Damit wird deutlich gemacht: Auswahl ist erlaubt – Irreführung nicht.
Kodex
Ziffer 2 – Sorgfalt
Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen. Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.
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