Ein Fall für den Presserat

Nicht zu entschuldigen

von

Der Fall:

Eine Regionalzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Keine Entschuldigung“ einen Beitrag über eine umstrittene Aussage eines Stadtverordneten von Bündnis 90/Die Grünen. Dieser hatte auf der Stadtverordnetenversammlung die Mitglieder der Fraktion der Freien Wählergemeinschaft (FWG) mit Al-Kaida verglichen. In einem Kommentar unter der Überschrift „Entgleisung“ wird kritisiert, dass der Lokalpolitiker sich nach dieser Beleidigung nicht entschuldigt habe. Beschwerdeführer ist der betroffene Politiker. Fälschlicherweise heiße es im Beitrag, dass er sich für seine Äußerung nicht entschuldigt habe. Vielmehr habe er sein Bedauern über die satirisch gemeinte Äußerung in seinem nächsten Redebeitrag ausgedrückt. Dies werde nicht erwähnt. Auf dieser Basis sei auch der Kommentar einseitig.

Die Redaktion:

Die Redaktion sieht in der Berichterstattung keine Rechercheregeln verletzt. Sie habe am Folgetag der Sitzung mehrere Anrufe empörter Teilnehmer erhalten. Zugleich sei eine Stellungnahme des stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der FWG eingegangen, der eine formelle, offizielle Entschuldigung des bündnisgrünen Politikers gefordert habe. Weder er noch der Vorsitzende dieser Partei hätten eine Entschuldigung in der Sitzung als solche wahrgenommen. Nachdem auch nach Aufforderung keine öffentliche Entschuldigung erfolgt sei, sei der beanstandete Artikel nebst Kommentar erschienen. Nach Erscheinen habe die Fraktionsvorsitzende der Bündnisgrünen die Redaktion kontaktiert und erklärt, der Stadtverordnete habe in der Sitzung doch reagiert. Die Politikerin habe dies in einer Pressemitteilung an die Redaktion schriftlich klargestellt. Unter der Überschrift „Entschuldigung ist erfolgt“ sei zwei Tage später, am 5. März 2011, darüber berichtet worden.

Das Ergebnis:

Der Beschwerdeausschuss ist der Ansicht, dass die Zeitung mit der Berichterstattung gegen die in Ziffer 2 des Pressekodex festgeschriebene journalistische Sorgfaltspflicht verstoßen habe. Die Ausschussmitglieder sind der Meinung, dass die Redaktion in der Pflicht gewesen sei, den betroffenen Stadtverordneten zu seinem umstrittenen Al-Kaida-Vergleich selbst zu befragen. Die betreffende Sitzung, auf der die Äußerung fiel, fand am 24. Februar 2011 statt, der kritisierte Beitrag erschien am 2. März 2011. Dieser Zeitraum wäre ausreichend gewesen, um den Stadtverordneten selbst um eine Stellungnahme zu bitten. Die am 5. März 2011 veröffentlichte Berichterstattung unter der Überschrift „Entschuldigung ist erfolgt“ berücksichtigen die Ausschussmitglieder bei ihrer Bewertung, sie sehen in dem Beitrag jedoch weniger eine redaktionelle Korrektur, sondern vielmehr die Wiedergabe der Meinungsäußerung eines Dritten. Damit wird der sachliche Fehler, der vorgelegen hat, nicht ausreichend eingeräumt. Der Beschwerdeausschuss spricht einen Hinweis aus.

Der Kodex:

Ziffer 2 - Sorgfalt

Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen. Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.

Autorin

Ella Wassink ist Referentin für Öffentlichkeitsarbeit beim Deutschen Presserat.

Mail: wassink@presserat.de
Web: Presserat.de

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