Presserat

Rechte Spur, linke Spur

von Sonja Volkmann-Schluck

aus drehscheibe 07/2025

Der Fall 

Ein Nachrichtenportal titelt: „Rettungswagen verursacht Unfall auf A 48“ und verweist darauf, dass es sich um eine „Polizei-Meldung“ handelt. Ein Rettungswagen mit Sondersignalen habe sich von hinten einem auf der linken Spur fahrenden Pkw genähert. Dieser habe die Spur wechseln wollen und sei dabei mit einem Fahrzeug auf der rechten Fahrbahn kollidiert. Die Redaktion weist darauf hin, dass der Text auf einer Behördeninformation basiere und mit KI erstellt worden sei. Der Beschwerdeführer kritisiert, der Artikel stelle den Unfall falsch dar, die Überschrift des Artikels sei falsch. Grund für den Unfall sei gewesen, dass eines der Autos den Rettungswagen habe überholen wollen und daraufhin beim Wechsel der Spur mit dem anderen Fahrzeug kollidiert sei, das dem Rettungswagen den Weg frei machen wollte. Der Unfall habe sich wegen des Überholvorgangs eines der in den Unfall verwickelten Fahrzeuge ereignet.

Die Redaktion 

Der Verlag nimmt Stellung und schickt die Polizeimeldung mit. Die Darstellung des Unfallhergangs durch den Beschwerdeführer sei unrichtig. Vielmehr liege ein Fall des „Agenturprivilegs“ vor. Die Redaktion und ihre KI dürften sich auf die Wahrheit der Polizeimeldung verlassen, weil eine staatliche Behörde die Meldung über eine anerkannte Nachrichtenagentur und das rheinland-pfälzische „Presseportal“ verbreitet habe. Vor diesem Hintergrund sei die Überschrift des Artikels („verursachte“) nicht zu beanstanden: Denn es bestehe auf jeden Fall ein Zusammenhang zwischen dem „Rettungswagen mit Sondersignalen“ und dem Ablauf des Unfallgeschehens.

Das Ergebnis 

Die Überschrift „Rettungswagen verursacht Unfall auf A 48“ gibt nicht den Ablauf des Unfalls wieder, wie er in der Polizeimeldung beschrieben wird. Demnach verursachte nicht der Rettungswagen den Unfall, sondern der Pkw, der aufgrund des sich nähernden Rettungswagens abbiegen wollte und mit dem Fahrzeug auf der rechten Seite kollidierte. Die Behauptung, der Rettungswagen habe den Unfall verursacht, ist demnach keine zulässige Bewertung mehr, da sie den Sachverhalt zu stark verkürzt. Dass der Beitrag von einer KI geschrieben wurde, entbindet die Redaktion nicht von ihrer Sorgfaltspflicht. Die Mitglieder sprechen einen Hinweis aus, die schwächste Sanktion des Presserats.

Der Kodex

Ziffer 2 – Sorgfalt

Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen. Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.

Autorin


Sonja Volkmann-Schluck ist Journalistin und Referentin für Öffentlichkeitsarbeit.



E-Mail: volkmann-schluck@presserat.de

Veröffentlicht am

Zurück

Kommentare

Einen Kommentar schreiben

Kommentieren

Bei den mit Sternchen (*) markierten Feldern handelt es sich um Pflichtfelder.