Ein Fall für den Presserat

Strom vom Schalter

von

Der Fall:

„Am Bankschalter gibt’s bald Stromverträge“, titelt eine Regionalzeitung und berichtet über die Zusammenarbeit zwischen der örtlichen Sparkasse und einem Energieversorger. Dieser will künftig in den Sparkassen-Filialen über die Bankberater Verträge anbieten. Es heißt in dem Beitrag, der Stromanbieter sei bei haushaltsüblichen Abnahmemengen preiswerter als die Mitbewerber. Zwei von diesen werden namentlich genannt. Ein Zeitungsleser wendet sich an den Presserat. Er kritisiert in der Berichterstattung Schleichwerbung für den Energieversorger. Außerdem sei der Stromanbieter nicht preiswerter als die genannten Mitbewerber. Im Gegenteil: Er lande im Verbraucherportal immer im Mittelfeld.

Die Redaktion:

Die Autorin des Artikels rechtfertigt die Berichterstattung. Sparkasse und Energieversorger hätten erstmals zu einem gemeinsamen Pressegespräch eingeladen. Ungewöhnlich viele Medien seien dieser Einladung gefolgt. Beide Unternehmen seien in ihrem Marktsegment die jeweils größten lokalen Anbieter. Außerdem seien beide 100-prozentige Töchter der Stadt und damit quasi im Besitz der Bürger. Weiterhin genieße das Thema Energie und Energiekosten bei den Lesern eine hohe Aufmerksamkeit. Bislang sei der Energieversorger nur innerhalb der Grenzen der Stadt tätig gewesen. Wenn das Unternehmen nun einen wirtschaftlichen Strategiewechsel vollführe und einem der größten Energieversorger den Kampf ansage, sei dies berichtenswert. Am Tag der Berichterstattung habe das Verbraucherportal der Redaktion tatsächlich bestätigt, dass der lokale Stromanbieter der günstigste sei.

Das Ergebnis:

Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex liegt nicht vor, sagt der Presserat. Die Berichterstattung ist von begründetem öffentlichen Interesse und die Grenze zur Schleichwerbung wird nicht überschritten. Bei beiden Unternehmen, die zusammenarbeiten wollen, handelt es sich um Tochterfirmen der Stadt. Daher ist es vertretbar, wenn die Zeitung ihre Leser über die Zusammenarbeit informiert. Das Thema dürfte bei der Leserschaft durchaus auf Interesse stoßen. Auch ein Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex liegt nicht vor. Die Autorin konnte glaubhaft darlegen, dass die Behauptung, der beschriebene Anbieter sei günstiger als seine Mitbewerber, korrekt ist. Die Nachfrage bei einem Verbraucherportal hatte dieses Ergebnis gebracht.

Der Kodex:

Ziffer 2 – Sorgfalt

Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen. Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.

Ziffer 7 – Trennung von Werbung und Redaktion

Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, muss dieses erkennbar sein.

Edda Eick

Autorin

Edda Kremer ist Journalistin und Referentin für Öffentlichkeitsarbeit.
Telefon 030 – 36 70 07-0
E-Mail: eick@presserat.de

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