Umarmung vor der Kiss Cam
von Anna Ernst
aus drehscheibe 04/26
Der Fall
Während eines Konzerts in den USA filmt eine Kiss Cam zwei Besucher: den Geschäftsführer eines Tech-Start-ups und die Personalchefin des Unternehmens. Die Kamera zeigt beide in enger Umarmung und überträgt die Szene auf die Stadionleinwand. Was das Publikum zunächst als harmlosen Entertainment-Moment wahrnimmt, entpuppt sich als folgenreicher Zwischenfall: Die beiden hatten eine Affäre miteinander, die gegen interne Compliance-Regeln verstieß. Kurz darauf verlassen beide das Unternehmen. Ein deutscher Beitrag greift den Vorfall auf. Im Text wird der vollständige Name des Geschäftsführers genannt und das unverpixelte Gesicht der Personalchefin gezeigt. Ein Leser sieht darin einen Verstoß gegen Ziffer 8 (Schutz der Persönlichkeit) des Pressekodex. Die Frau sei bis dahin keine Person des öffentlichen Lebens gewesen, die identifizierende Darstellung verletze ihr Persönlichkeitsrecht. Andere Medien hätten den Vorfall zwar ebenfalls aufgegriffen, jedoch mit verpixelten Gesichtern oder ganz ohne Bildmaterial.
Die Redaktion
Die Beschwerdegegnerin betont, dass die Betroffenen sich auf einem öffentlichen Event befunden hätten, bei dem Aufnahmen erwartbar seien. Beide seien zentrale Figuren eines bekannten Unternehmens gewesen und hätten ihre Beziehung in der Öffentlichkeit gezeigt. Der Moment sei vom Sänger der Band live kommentiert worden, und der Vorfall habe zu einer öffentlichen Reaktion des Unternehmens geführt, inklusive Freistellungen und Rücktritt. Die Redaktion argumentiert, dass der Vorfall längst Teil einer medialen Debatte geworden sei. Die Affäre sei bereits zuvor in sozialen Medien viral gegangen; eine Anonymisierung hätte daher für das Umfeld der Betroffenen kaum mehr eine Schutzwirkung entfalten können. Auch deutsche Leitmedien hätten den Fall identifizierend aufgegriffen.
Das Ergebnis
Der Beschwerdeausschuss folgt mehrheitlich der Argumentation der Redaktion: Die Beschwerde ist unbegründet. Zwar handele es sich bei der Affäre um einen Vorgang aus der Privatsphäre. Die konkreten Umstände – das öffentliche Großevent, der Live-Kommentar des Sängers, die anschließenden Maßnahmen des Unternehmens sowie das starke öffentliche Interesse – hätten jedoch ein überwiegendes Informationsinteresse erzeugt. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung seien die Betroffenen bereits Teil einer breiten gesellschaftlichen Diskussion gewesen. Die identifizierende Darstellung wertet der Ausschuss daher als presseethisch zulässig. Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte liege nicht vor.
Kodex
Ziffer 8 – Schutz der Persönlichkeit
Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Ist das Verhalten von öffentlichem Interesse, kann es in der Presse erörtert werden. Bei identifizierender Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen Betroffener überwiegen; reine Sensationsinteressen reichen nicht aus. Soweit eine Anonymisierung geboten ist, muss sie wirksam sein.
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