Was ein Musiker ausplaudert
von Anna Ernst
aus drehscheibe 05/26
Der Fall
Unter der Überschrift „‚Für mich das A und O‘: Pop-Sänger und Wahl-Münchner verrät, worauf er bei einem Lokal-Besuch achtet“ berichtet eine Zeitung über den Sänger Wincent Weiss. Im Text heißt es unter anderem, der Musiker sei im Alter von 18 Jahren nach München gezogen. Ein Beschwerdeführer widerspricht dieser Darstellung: Weiss, geboren im Januar 1993, sei erst nach seinem DSDS-Aus im Herbst 2012 nach München gegangen – also deutlich später. Mit 18 Jahren habe es für den Sänger weder Anlass noch Gelegenheit gegeben, nach München zu ziehen. Deshalb, so argumentiert der Beschwerdeführer, enthalte der Artikel eine sachliche Falschinformation, die gegen Ziffer 2 (Sorgfaltspflicht) des Pressekodex verstoße.
Die Redaktion
Ein Mitglied der Chefredaktion weist den Vorwurf zurück und betont, es liege weder ein Fehler noch ein Verstoß gegen den Pressekodex vor. Die Redaktion stützt ihre Formulierung auf eine Quelle, die sie als besonders zuverlässig ansieht: den Künstler selbst. Weiss habe gegenüber der Redaktion ausdrücklich angegeben, er sei mit 18 Jahren mit einem Rucksack nach München gekommen – ursprünglich nur für drei Wochen. Diese Aussage decke sich mit einem älteren Interview auf der eigenen Webseite, in dem der Sänger beschreibt, wie er nach dem Abitur nach München reiste, dort Songs schrieb, Studioerfahrungen sammelte und in einem Restaurant jobbte. Aus den drei Wochen seien schließlich drei Jahre geworden, zunächst in einer WG, später in einer eigenen Wohnung. Da der Musiker selbst diese Chronologie bestätigt habe, sehe die Redaktion keinen Anlass, an ihrer Darstellung zu zweifeln.
Das Ergebnis
Der Beschwerdeausschuss erkennt keinen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex. Grundsätzlich dürfen Betroffene für Angaben zur eigenen Person als zuverlässige Quelle gelten. Die Redaktion musste im vorliegenden Fall nicht damit rechnen, dass der Musiker über sein eigenes Leben unzutreffende Angaben machen könnte. Eine zusätzliche Überprüfung solcher Selbstauskünfte sei unter dem Aspekt der journalistischen Sorgfalt regelmäßig nicht erforderlich. Die Beschwerde wird daher als unbegründet zurückgewiesen.
Kodex
Ziffer 2 – Sorgfalt
Recherche ist ein unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen. Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.
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