Ein Fall für den Presserat

Zum Trottel gemacht

von

Der Fall:

Eine Lokalzeitung berichtet in ihren Print- und Onlineausgaben über ein Strafverfahren vor einem Landgericht wegen Betrugs. Der Angeklagte habe von einem Freund aus einem namentlich genannten kleinen Ort ein erhebliches Privatdarlehen erhalten, das er nicht zurückzahlen konnte. Über diesen Freund werden verschiedene Informationen bekannt, so sein Alter und sein Beruf, den er in dem kleinen Ort ausübt. Während des Verfahrens sei die Frage diskutiert worden, ob der Geschädigte bei späteren Darlehen noch im guten Glauben gewesen sein konnte, obwohl ihm der Angeklagte bereits die ersten Darlehen nicht zurückgezahlt habe. Der Geschädigte beschwert sich über die Berichterstattung und meint, sie verstoße gegen Richtlinie 8.1 des Pressekodex. Der Artikel habe ihn in der Bevölkerung als „Trottel“ erscheinen lassen. Die Personenbeschreibung treffe in seinem Heimatdorf nur auf ihn zu. Nun schüttele das ganze Dorf den Kopf, weil die vollständige Geschichte in der Zeitung gestanden habe.

Die Redaktion:

Der Chefredakteur gibt an, dass das Thema aufgegriffen worden sei, weil der Fall über Monate hinweg Gesprächsstoff in der Gemeinde gewesen sei. Insofern habe der Beschwerdeführer auch ohne die Berichterstattung der Lokalzeitung im Fokus der Öffentlichkeit gestanden. Der Gerichtsbericht sei handwerklich korrekt erstellt worden. Es seien die üblichen Fakten über die Beteiligten genannt und der Bericht sei weitgehend anonymisiert worden.

Das Ergebnis:

Der Presserat erkennt die Beschwerde als begründet an und spricht einen Hinweis aus. Grundlage ist die Ziffer 8* des Pressekodex, in der steht, dass die Presse das Privatleben von Personen achtet. Die Zeitung hat diesen Grundsatz in dem kritisierten Bericht nicht angemessen beachtet. Der Beschwerdeführer wird zwar nicht namentlich genannt. Es werden jedoch so viele Details über sein Privatleben veröffentlicht, dass er für sein soziales Umfeld und für einen erweiterten Personenkreis erkennbar wird. Der Bericht ist geeignet, den Beschwerdeführer in einem negativen Licht erscheinen zu lassen, ohne dass eine identifizierende Berichterstattung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse begründet wäre. Der Beschwerdeführer war nicht Täter, sondern Opfer unlauterer Machenschaften. Daher war hier besondere Sensibilität bei der Anonymisierung geboten. Diese hat die Redaktion bei der Berichterstattung vermissen lassen. Die Tatsache, dass ein ungewöhnlicher Vorgang bereits Gesprächsgegenstand im sozialen Umfeld eines Betroffenen ist, entbindet die Presse nicht von eigenen ethischen Erwägungen und Pflichten. Gedruckte Tatsachen haben gegenüber Informationen vom Hörensagen eine eigenständige, im Einzelfall auch stigmatisierende Qualität.

Der Kodex:

Ziffer 8 - Persönlichkeitsrechte

Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des Menschen. Berührt jedoch das private Verhalten öffentliche Interessen, so kann es im Einzelfall in der Presse erörtert werden. Dabei ist zu prüfen, ob durch eine Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte Unbeteiligter verletzt werden. Die Presse achtet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.

Autorin

Ella Wassink ist Referentin für Öffentlichkeitsarbeit beim Deutschen Presserat.

Mail: wassink@presserat.de
Web: Presserat.de

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