Auskunftsanspruch

Am Buch mitgeschrieben

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Der Tagesspiegel wittert die große Story, der Bezirksbürgermeister des Berliner Stadtteils Neukölln, Heinz Buschkowsky, hingegen hält es für das System „Dreck werfen, es wird schon etwas hängen bleiben“. Es geht um die Klärung der Frage, ob und, wenn ja, wie viele Beamte oder Angestellte des Bezirksamts Neukölln am Bestseller des Bürgermeisters „Neukölln ist überall“ mitgearbeitet haben. In dem öffentlichkeitswirksam ausgetragenen Streit zwischen dem Tagesspiegel und Buschkowsky gibt es auch einen interessanten presserechtlichen Aspekt – und zwar den Auskunftsanspruch.

Ausgangspunkt der Recherche des Tagesspiegels war der Verdacht, Buschkowsky könnte Teile seines Buchs gar nicht selbst geschrieben haben. Passagen des Werks sind nach den Recherchen der Zeitung jedenfalls im Bezirksamt entstanden, weil Buschkowsky dem Land Berlin nach eigenen Angaben die Nutzung von Büromitteln, unter anderem einen Dienstlaptop, erstattet hat. Daher erbat ein Journalist der Zeitung beim Bezirksamt Auskunft darüber, wie viele Mitarbeiter des Bezirksamts in Nebentätigkeit am Buch mitgewirkt hätten und ob dies außerhalb der Arbeitszeit geschehen sei. Grundlage für das Auskunftsbegehren ist Paragraf 4, Absatz 1, des Berliner Pressegesetzes. Danach sind Behörden, also in diesem Fall das Bezirksamt, verpflichtet, den Vertretern der Presse zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen.

Das Bezirksamt verweigerte die Beantwortung der Fragen mit dem Argument, durch die Auskunft würden schutzwürdige private Interessen der betroffenen Mitarbeiter verletzt. Das Pressegesetz sieht in diesem Fall gemäß Paragraf 4, Absatz 2, Nr. 4, auch tatsächlich vor, dass Auskünfte verweigert werden können. Die Behörde zog sich dabei auf das Argument zurück, die erbetenen Auskünfte würden es ermöglichen, die betroffenen Mitarbeiter zu identifizieren. Zudem beträfen Auskünfte aus der Personalakte der Mitarbeiter deren Persönlichkeitssphäre. Honorarverträge von Mitarbeitern im Rahmen einer Nebentätigkeit seien deren Privatangelegenheit.

Das Verwaltungsgericht Berlin und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 13. März 2013, Aktenzeichen 6, S 4.13) waren da anderer Auffassung. Die erste Frage des Journalisten ziele gar nicht auf die Angabe personenbezogener Daten, sondern auf eine rein zahlenmäßige und damit abstrakte Information. Mit der Auskunft werde gerade nicht verlangt, Funktionen und Ämter der Mitarbeiter, die am Buch mitgewirkt hätten, preiszugeben. Daher könnten durch die Auskunft auch keine schutzwürdigen privaten Interessen der Betroffenen verletzt werden.

Auch ein weiteres Argument des Bezirksamts hielt das Oberverwaltungsgericht nicht für stichhaltig. Das Amt hatte eingewandt, es sei ihm rechtlich und tatsächlich gar nicht möglich, die Auskunft zu erteilen. Die geforderte Auskunft sei nur mit unverhältnismäßigem Aufwand und nur durch weitere Nachforschungen möglich, denn sie erfordere die Durchsicht der etwa 1.500 Personalakten sämtlicher Mitarbeiter des Bezirksamts.

Bei dieser Argumentation verkenne die Behörde allerdings, so das Oberverwaltungsgericht, dass der Bürgermeister ohne Weiteres über die entsprechenden Informationen verfüge und verpflichtet sei, sie dem Bezirksamt zur Verfügung zu stellen. Auch Buschkowsky könne dabei nicht entgegenhalten, dass es sich bei der Arbeit an dem Buch um seine Privatangelegenheit gehandelt habe. Dadurch, dass der Bezirksbürgermeister seine Mitarbeiter zu diesen Nebentätigkeiten herangezogen habe, habe er sie zu einem dienstlich relevanten Handeln veranlasst, die Betroffenen handelten also nicht bloß als Privatpersonen.

Oliver Stegmann

Autor

Dr. Oliver Stegmann ist als Rechtsanwalt in Frankfurt zugelassen und arbeitet als Justiziar für die Frankfurter Allgemeine Zeitung. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind das Presse- und Urheberrecht sowie das Recht der Neuen Medien. Seine Promotion befasst sich mit der Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil in der deutschen und französischen Presse.

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