Eine Lokalzeitung berichtet darüber, dass der Trainer eines örtlichen Handballteams an Covid-19 erkrankt gewesen sei. Der Trainer beschwert sich daraufhin beim Presserat.
Ein Mann mit psychischer Erkrankung greift einen Arzt an und verletzt ihn tödlich. Eine Boulevardzeitung veröffentlicht ein Foto des Tatverdächtigen. Daraufhin beschwert sich ein Leser.
Wenn jemand eine Belohnung aussetzt, damit ein Hundehasser gefasst wird, heißt das noch lange nicht, dass er in der Zeitung namentlich genannt werden will.
Eine Minderjährige, die auf einer Veranstaltung von „Fridays for Future“ spricht, wird in der Zeitung namentlich genannt. Ein Verstoß gegen den Pressekodex?
Ein Frau wird von einem Lkw überfahren. Anschließend zeigt eine Zeitung Fotos von der Unfallstelle mit auffälligen Details. Ein Leser beschwert sich, weil das Opfer identifizierbar gewesen sei.
Eine Redakteurin recherchiert zum Thema Partnersuche, gibt dafür eine Kontaktanzeige auf und zitiert die eingegangenen Rückmeldungen im Artikel. Ein Leser beschwert sich daraufhin.
Günther Jauch wehrt sich gegen die Überschrift in einer Wochenzeitschrift und erhält recht. Später kommt das Bundesverfassungsgericht zu einem anderen Ergebnis.
Wann dürfen ehemalige Persönlichkeiten des Zeitgeschehens in der Zeitung abgebildet werden, wann nicht? Mit dieser Frage beschäftigte sich erneut der Bundesgerichtshof.
Ein Magazin belegt Politiker mit harschen Sprüchen. Aber was ist erlaubt und was nicht? Wann schränkt das Persönlichkeitsrecht das Recht auf Meinungsfreiheit ein?
Darf ohne Einschränkung über das Privatleben von Prominenten berichtet werden? Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich jüngst mit einem Fall des Sängers Tim Bendzko.
Darf die Polizei einem Pressefotografen verbieten, Personen zu fotografieren? Die Antwort hängt von unterschiedlichen Faktoren und der Abwägung von zwei Grundrechten ab.
Noch bevor alle Eltern informiert werden konnten, berichtet eine Lokalzeitung über einen Brand im Kindergarten und veröffentlicht ein Foto der geretteten Kinder und Erzieher.
Eine Frau empört sich über unerträgliche Zustände rund um einen Spielplatz, die Zeitung nennt ohne Rücksprache ihren Namen. Die Redaktion aber weist ihre Beschwerde zurück.
In welchen Situationen dürfen bekannte Persönlichkeiten abgebildet werden? Das Bundesverfassungsgericht wägt das Persönlichkeitsrecht gegen die Pressefreiheit ab.
Eine Redaktion berichtet über eine Prügelei, an der ein unbegleiteter Flüchtling beteiligt ist, und nennt Details über den Jungen. Eine Sozialpädagogin beschwert sich darüber beim Presserat.
Um einen mutmaßlichen Doppelmörder zu fassen, wurden Fotos von ihm verbreitet, auf denen er klar zu erkennen war. Müssen diese Fotos nun wieder verpixelt werden?
Gegen den Willen eines Leserbriefschreibers wird beim Abdruck sein Pfarrertitel angeführt, der Brief wird an andere Empfänger weitergeleitet. Der Mann beschwert sich beim Presserat.
Eine Zeitung berichtet über ein Mädchen aus Somalia und einen hiesigen Arzt, der sie nicht mit Sorgfalt behandelt habe. Eine Leserin kritisiert die Berichterstattung als identifizierend und falsch.
Eine übergewichtige Frau muss mit einem Kran aus ihrer Wohnung gehoben werden, die Straße wird dafür abgeriegelt. Wie konkret darf eine Zeitung darüber berichten?
In einer Reportage werden zwei Moslems als „Islamisten“ bezeichnet. Das hält das Landgericht für zulässig. Anders sieht es beim Abdruck von Fotos der Betroffenen aus.
In einem Porträt veröffentlicht eine Zeitung den Namen der Tochter des Porträtierten und weitere private Informationen über sie. Die Frau beschwert sich und sieht den Datenschutz missachtet.
Ein Kommentator rügt das Verhalten von Teilnehmern einer Demonstration gegen Rechtsextreme. Die zugrunde gelegten Tatsachen stellen sich anschließend als falsch heraus. Dieser sieht durch die Berichterstattung seine Persönlichkeitsrechte verletzt.
Eine Zeitung berichtet Details über den Betroffenen in einem Betrugsfall. Dieser sieht durch die Berichterstattung seine Persönlichkeitsrechte verletzt.
Bei der Recherche ist weit mehr erlaubt als am Ende bei der Veröffentlichung. Dennoch müssen Persönlichkeitsrechte von Betroffenen berücksichtigt werden.
Ein Mann, der wegen sexueller Belästigung von Frauen bekannt ist, legt Beschwerde gegen die Berichterstattung über seinen neuen Job ein. Darin wurde auf seine früheren Taten verwiesen.
Eine Zeitung berichtet über Subventionsbetrug, ein ehemaliger Geschäftsführer sieht sich zu Unrecht an den Pranger gestellt und wendet sich an den Presserat.